Kosten der Reparaturbestätigung
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Sebastian Heldt -
1. Januar 2016 um 00:00 -
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Wenn der Geschädigte bei der Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung bei Abrechnung seines Unfallschadens seinen Schadensgutachter beauftragt, um eine Reparaturbescheinigung über das ausreparierte Fahrzeug zu erstellen, so sind auch diese Kosten der Nachbesichtigung durch den Schadensgutachter von dem Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung als unmittelbare Folge des Unfallgeschehens zu erstatten (AG Essen Urt. v. 5.7.1994 – 12 C 317/94 -; AG Bochum Urt. v. 23.10.1996 – 66 C 363/96 -; LG Essen Urt. v. 27.5.2005 – 13 S 115/05 – BeckRS 2006, 06681).
Es steht im Belieben eines jeden Kfz-Eigentümers sein beschädigtes Fahrzeug in einer Markenfachwerkstatt oder privat reparieren zu lassen. Diese Befugnis des Geschädigten resultiert aus der ihm zustehenden Dispositionsfreiheit. Wer selber repariert, darf den üblichen Fachwerkstattpreis fordern. Dieser Rechtsstandpunkt ist seit dem sog. Karosseriebaumeister-Urteil des BGH (BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085 = VersR 2002, 918 = NZV 2003, 371) ständige Rechtsprechung. Eine Einschränkung ergab sich in der Rechtsprechung dann durch das VW-Urteil des BGH. Im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht kann der Geschädigte auf preisgünstigere freie Werkstätten verwiesen, wenn dies dem Geschädigten nicht unzumutbar ist ( vgl. VW-Urteil des BGH DS 2010,
28 m. Anm. Wortmann).
Zur Schadensberechnung gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers genügt im allgemeinen die Vorlage des Schadensgutachtens mit den vom Gutachter kalkulierten Reparaturkosten. Zum Nachweis der Reparatur genügt die Vorlage von Lichtbildern, die das ausreparierte Fahrzeug zeigen. Dabei ist es zweckmäßig, den Zustand des ausreparierten Fahrzeuges durch den Sachverständigen dokumentieren zu lassen, der auch das Fahrzeug im verunfallten Zustand begutachtet hat.
Zum Umfang des Schadensersatzes gehört das, was ein Geschädigter zur Wiederherstellung aufwendet, solange diese Aufwendungen aus seiner subjektiven Sicht im vorhinein verständlicherweise veranlasst wurden. Hierbei gehören unstreitig die Kosten der Besichtigung und Begutachtung durch den vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen zum entsprechenden Herstellungsaufwand (BGH NJW 19974, 34 = VersR 1974, 90; BGH NJW 1985, 1845L = VersR 1985, 441, 442; BGH DS 2005, 108 = NJW 2005, 356; Wortmann VersR 1998, 1204, 1210f.). Aber auch die Reparaturbescheinigung des Sachverständigen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur zwecks Belegs des Nutzungsausfalles fällt in den Umfang dessen, was ein verständiger Geschädigter aufwenden darf.
Die zum Schadensersatz verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherung bestreitet nämlich häufig, dass ordnungsgemäß repariert worden sei und verlangt die Vorlage der Reparaturkostenrechnung. Der Einwand der Kfz-Haftpflichtversicherung, nur bei Vorlage der Reparaturkostenrechnung zur Zahlung verpflichtet zu sein, geht fehl, da es zur Schadensabrechnung einer Reparaturrechnung nicht bedarf. Dem Geschädigten ist es freigestellt, wann, wo, wie und ob er repariert. Den Schaden hat der Geschädigte bereits durch den Unfall erlitten und nicht erst durch das Ausgleichen der Reparaturkostenrechnung. Es ist spezieller Ausfluss der dem Geschädigten zustehenden Dispositionsfreiheit, dass das Entscheidungsrecht, wie, wann, wo und ob repariert wird dem Geschädigten zusteht.
Wird das verunfallte Fahrzeug in einer Werkstatt mit einem Kostenaufwand repariert, der unter dem vom Gutachter zugrunde gelegten Aufwand in einer Markenwerkstatt liegt, oder repariert der Geschädigte selbst, kommt der ersparte Aufwand allein dem Geschädigten zugute ( LG Berlin ZfS 1996, 254). Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer kann nicht die Vorlage der Reparaturrechnung verlangen (LG Potsdam ZfS 1996, 415). Wenn aber die Vorlage der Reparaturrechnung nicht verlangt werden kann, muss dem Geschädigten das Recht eingeräumt werden, das von ihm reparierte Fahrzeug durch den Schadensgutachter erneut begutachten zu lassen, damit die im Schadensgutachten festgestellte Ausfallzeit nachgewiesen werden kann (vgl. Wortmann DS 2009, 300, 304)