Kosten des Sachverständigengutachtens
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Sebastian Heldt -
1. Januar 2016 um 00:00 -
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Mit dem grundlegenden Urteil des VI. Zivilsenates vom 30.11.2004 (BGH NJW 2005, 356 f = BGH DS 2005, 108 f.) hat der BGH die Frage, ob die Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, und ob auch die Schadenshöhe bei der Bemessung des Sachverständigenhonorars zu berücksichtigen ist, klar beantwortet:
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Kfz-Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW-RR 1989, 953, 956; BGH DS 2005, 356 = NJW 2005, 356 f.). Ebenso können die Sachverständigenkosten zu dem nach § 249 II 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung
erforderlich und zweckmäßig ist (BGH VersR 1974, 90; BGH NJW 2005, 356 f = DS 2005, 108 f.).
Ein Sachverständiger, der für ein Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht /BGHZ 167, 139 = BGH DS 2006, 278, 280 = VersR 2006, 1131). Diese von dem X. Zivilsenat des BGH getroffene Entscheidung im Rechtsstreit eines Sachverständigen gegen seinen Auftraggeber ist wenif später von dem für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenat des BGH im Rechtsstreit des Geschädigten gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung mit Urteil vom 23.1.2007 bestätigt worden (BGH DS 2007, 144ff. m. Anm. Wortmann). Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe
berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger oder seiner Haftpflichtversicherung erstattet verlangt werden. (vgl. hierzu auch Wortmann VersR 1998, 1204, 1210; ders. DS 2009, 300, 301; ders. DS 2010, 102ff.).
Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf grundsätzlich den Weg der Schadensbehebung wählen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten entspricht, so dass er grundsätzlich berechtigt ist, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH DS 2007, 144, 145; AB Nürnberg NJW-RR 2010, 947).
Der Bundesgerichtshof hat in seinen beiden grundlegenden Entscheidungen (BGHZ 167, 139 und BGH DS 2007, 144) die Orientierung der angemessenen Pauschale des Sachverständigenhonorars an der Schadenshöhe für zulässig erachtet. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, sein Honorar nach Zeitaufwand abzurechnen, denn das Honorar ist die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes des Anspruchs des Geschädigten (BGHZ 167, 139 = DS 2006, 278; NBGH NJW 2006, 2472 = VersR 2006, 1131 Rdnr. 15 ff; vgl. zu den Sachverständigenkosten bei der Unfallschadensregulierung: Worauf kommt es an?
Unfallschadenabrechnung: Wortmann DS 2010, 102 ff). Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind daher erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB.