Der Kostenvoranschlag wird im BGB § 650 „Kostenanschlag“ genannt. Wenn im Schadensfall nach einem unverschuldeten Unfall die Versicherung von Ihnen einen Kostenvoranschlag zur Bezifferung des Schadens haben möchte, sollten Sie sich hüten, diesem Wunsch nachzukommen. Sonst liefern Sie der gegnerischen Versicherung eine Steilvorlage, die sie nach Belieben ausnutzen kann.
Folgendes kann passieren:
Variante 1
Sie lassen sich von Ihrer Vertragswerkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen und legen diesen der gegnerischen Versicherung vor. Die Versicherung gibt zunächst grünes Licht, Sie lassen die Reparatur durchführen und die Werkstatt reicht die Rechnung bei der Versicherung ein. Die Versicherung kann behaupten, dass Sie einen Vorschaden reparieren ließen und deshalb nicht den vollen Betrag erstattet bekommen. Das Beweismittel, der Zustand des Autos vor der Reparatur, wurde bei der Reparatur zerstört. Hätten Sie vor der Reparatur ein Gutachten von einem Sachverständigen Ihrer Wahl erstellen lassen, hätten Sie ein stichhaltiges Gegenargument in der Hand. Ohne Gutachten können Sie gegenüber der Versicherung nicht nachweisen, dass kein Vorschaden vorlag.
Variante 2
Sie legen der Versicherung einen Kostenvoranschlag vor, der die Reparaturkosten auf 2500 Euro schätzt. Die Versicherung gibt einen Restwert von 1200 Euro an, schätzt den Wiederbeschaffungswert des Autos auf 2200 Euro und zahlt Ihnen die bescheidene Differenz von 1000 Euro. Hätten Sie vorher mit Ihrem Sachverständigen gesprochen, hätte er Sie
über die Manipulierbarkeit des Restwertes durch Restwertbörsen aufgeklärt und Ihnen eine selbstbestimmte, für Sie günstige Lösung vorgeschlagen.