Die Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten ist in letzter Zeit unüberschaubar geworden, nachdem der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat eine Korrektur der ausufernden Tarife der Autovermieter vornehmen musste. Zur Korrektur hat der BGH auf die Grundsätze des Schadensersatzrechtes zurückgegriffen. Danach kann der unfallgeschädigte Kfz-Eigentümer von dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz des Unfallschadens gem. § 249 ff BGB verlangen.
Der Umfang des dem Geschädigten dem Grunde nach unstreitig zustehenden Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach §§ 249 I, II BGB. Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand auch den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 132, 373 = VersR 1996, 902 = NJW 1996, 1958 m.w.N.). Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2007, 3782).
Nach den der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Erkenntnissen sind die Kosten eines sog. Unfallersatztarifs in der Regel höher als der erforderliche Herstellungsaufwand (vgl. grundlegend: BGH NJW 2005, 51, 53). Insoweit besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass es sich bei dem unter Anrechnung vorprozessual erfolgter Zahlungen zugesprochenen Normaltarif, also einem Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH NJW 2005, 1041, 1042; Greiner ZfS 2006, 124,
128), um den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten handelt. Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der sog. gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BGH NJW 2006, 2693 ff.).
Auf diese durch eine Kombination von Wochen-, Dreitages- und Tagestarifen ermittelten Mietwagenkosten nach dem gewichteten Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen. Dieser Aufschlag ist zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur „normalen” Autovermietung angemessen und ausreichend (§ 287 ZPO).
Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein höherer Betrag als der Normaltarif (sog. Unfallersatztarif) nur ersatzfähig, wenn dieser erhöhte Tarif mit Rücksicht auf die
Besonderheiten der Unfallsituation (zum Beispiel Notwendigkeit der Vorfinanzierung, Ausfallrisiko der Forderung u.a.) gerechtfertigt ist (vgl. Schubert, in: Bamberger/Roth. Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, § 249 BGB Rn 242 m.w.N.). Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagenkosten als der nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (vgl. BGH NJW 2006, 1506, 1507).
Dabei muss die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters vom Geschädigten beziehungsweise vom Gericht nicht im einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden; die Mehrleistungen und besonderen Risiken müssen aber generell einen erhöhten Tarif – unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den “Normaltarif – rechtfertigen. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören und nicht nur dem Geschädigten die eigene Mühewaltung oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen, aber in Rechnung stellen.
Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter unter anderem zu nennen (vgl. BGH NJW 2005, 51, 53; BGH NJW 2006, 360, 361). Ein Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint auch allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (vgl. Greger NZV 2006,1,5).
Die Instanzgerichte halten einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen” Autovermietung angemessen zu berücksichtigen Dieser Prozentsatz bewegt sich im Mittelfeld der von Rechtsprechung und Literatur bislang befürworteten Aufschläge und im Rahmen der Beträge, die nach der Zusammenfassung der Gespräche zwischen BAV und GDV zum Thema Mietwagen- kosten vom 29.9.2006 diese Interessenverbände für
gerechtfertigt halten.
Weiterhin hat der Schädiger bzw. seine Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten für die Haftungsfreistellung zu übernehmen. Die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH NJW 2005, 1041; OLG Köln, NZV 2007, 199).
Auch die Kosten für Winterreifen sind erstattungsfähig. Ein Geschädigter, der zur kalten Jahreszeit einen Mietwagen mit Winterreifen anmietet, muss die dadurch entstehenden Kosten von der Versicherung ersetzt verlangen können. Denn der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf ein verkehrstaugliches Fahrzeug, dass auch zur kalten Jahreszeit entsprechend ausgestattet ist. Nicht zu beanstanden ist hierbei die Praxis der Autovermieter, die Kosten saisonal zu verteilen und nicht auf das ganze Jahr einen höheren Tagespreis zu berechnen. Unabhängig davon hat der Mieter keinen Einfluss auf diese Praxis.
Der Geschädigte hat auch einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens zu der Werkstatt (vgl. BGH NJW 2006, 360; OLG Köln NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92). Bisher war von dem BGH die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels als geeignete Schätzgrundlage revisionsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen.