Immer wieder beanspruchen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen ein Nachbesichtigungsrecht. Sie behaupten, ohne eine Anspruchsgrundlage im Gesetz angeben zu können, der Kfz-Haftpflichtversicherer habe dieses Recht. Diese von den Kfz-Versicherungen geäußerte Rechtsauffassung ist falsch. Weder im BGB noch aus dem VVG noch aus der Rechtsprechung ergibt sich ein generelles Nachbesichtigungsrecht zugunsten der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen.
Der Kfz-Haftpflichtversicherung steht regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges zu, außer wenn ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt oder bei der Behauptung, Vorschäden seien verschwiegen worden (vgl. LG München I Urt. v. 20.12.1990 – 19 S 11609/90 -). Das AG Ansbach hat jüngst entschieden, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer auch kein Recht hat, die Zahlung des Restschadensersatzes bis zur Nachbesichtigung zurückzuhalten, denn der Geschädigte darf aufgrund des von ihm
vorgelegten Schadensgutachten abrechnen ( AG Ansbach Beschl. vom 15.7.2010 – 3 C 2406/09 -).
Auch das AG Solingen hatte bereits mit Urteil vom 14.12.2007 entschieden, dass der Geschädigte dem Verlangen der Versicherung, den Unfallschaden noch durch einen eigenen Haussachverständigen nach besichtigen zu wollen, nicht entsprechen muss (AG Solingen Urt. v. 14.12.2007 – 11 C 236/05).
Es genügt, wenn der geschädigte Kfz-Eigentümer der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung ein mit Lichtbildern des Fahrzeuges und aller daran festgestellten Schäden versehenes Schadensgutachten eines anerkannten Sachverständigen überlassen hat. Ebenso haben LG Kleve ZfS 1999, 239 und AG Wiesbaden (Urt. v. 28.10.1998 – 91 C 1735/98 -) entschieden, dass es grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für eine von der Versicherung veranlasste Nachbesichtigung gibt.