Urteilt zu der merkantilen Wertminderung nach Unfall
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RobGal -
19. Januar 2017 um 12:38 -
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Die tatsächlichen Reparaturkosten betrugen dann 5.609,81 € netto. Diesen Betrag sowie die Wertminderung forderte der Geschädigte unter anderem von der einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese kürzte die Reparaturkosten um 111,26 € und die Wertminderung um 250,-- €. Der Geschädigte klagte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Sonthofen die Restschadensbeträge ein. Die Klage war insgesamt erfolgreich.
Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger stehen auch die von der eintrittspflichtigen Versicherung gekürzten Schadensbeträge zu. Das gilt sowohl für die Reparaturkosten als auch für die merkantile Wertminderung.
a) Reparaturkosten:Die Reparaturkosten sind in Höhe der Rechnung als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand anzusehen und dementsprechend von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer zu ersetzen. Die Kürzungen der beklagten Versicherung bezüglich einiger Rechnungsposten waren willkürlich. Der Geschädigte hatte zunächst einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Schätzung der Reparaturkosten beauftragt. Die dann tatsächlich entstandenen Reparaturkosten entsprechen den kalkulierten Kosten. Im Übrigen trägt der Schädiger das Werkstattrisiko. Daher sind unter diesem Gesichtspunkt auch die von der beklagten Kfz-Versicherung gekürzte Position "Sichtprüfung des Gurtsystems" zu erstatten.
b) merkantile Wertminderung: Auch der vom Gutachter festgelegte Minderwert ist in voller Höhe zu ersetzen. Die von der beklaqten Kfz-Versicherung vorgenommene Kürzung von 650,-- €, wie sie der Schadensgutachter festgestellt hat, auf 400,-- €, wie sie die Versicherung anerkannt hat, ist als unangemessen zu behandeln. Der dem Gericht bekannte Sachverständige hat ausgeführt, dass 10 anerkannte, computerbasierte Berechnungsmethoden angeboten und angewandt werden. Entscheidend sind aber immer die im Einzelfall abhängigen Werte, die vom Käuferverhalten, vom Fabrikat, Fahrzeugtyp, Erstzulassung, Laufleistung und der wertminderungsrelevanten Instandsetzungsarbeiten individuell sachverständig festzustellen ist. Unter Beachtung all dieser Parameter beträgt die konkrete Wertminderung 650,-- €, wie sie sachverständigerseits durch den Schadensgutachter festgestellt wurde.
Fazit und Praxishinweis: Die Ent6scheidung des AG Sonthofen ist zu begrüßen. Die die Reparatur durchführende Werkstatt ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Wenn der eintrittspflichtige Versicherer meint, die Werkstattkosten seien überteuert, so kann er im Wege des Vorteilsausgleichs vorgehen (vgl. BGHZ 63, 182 ff; Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.). Bei der merkantilen Wertminderung ist in erster Linie die sachverständige Einschätzung des Schadensgutachters maßgeblich. Der sachverständigen Einschätzung ist der Vorzug vor irgendwelchen Rechnungsmethoden zu geben, auch wenn diese computergesteuert sind.