Sofern bei einem durch einen Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeug kein Totalschaden eingetreten ist, kann der geschädigte Fahrzeugeigentümer der Ersatz der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestandenen Zustandes verlangen. Unter notwendige Reparaturkosten sind die zur Wiederherstellung erforderlichen, schadensadäquaten Aufwendungen im Sinne des § 249 BGB zu verstehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig erachtet (vgl. BGHZ 154, 395; BGHZ 155, 1). Dabei ist der Geschädigte Herr des Restitutionsanspruches.
Diese Stellung findet Ausdruck in der in §249 II 1 BGB geregelten Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Behebung des Schadens. Infolge dieser Dispositionsfreiheit des Geschädigten ist er auch frei in der Verwendung der ihm vom Schädiger zur Verfügung zu stellenden Mittel (BGH VersR 1989, 1056). Er ist weder verpflichtet, sein beschädigtes Fahrzeug zu reparieren noch es in eine Markenfachwerkstatt zur Reparatur zu geben. Vielmehr bleibt es ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder in Stand setzt. Er ist allerdings an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. Verursacht bei mehreren Möglichkeiten zum Schadensausgleich eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese Möglichkeit beschränkt, so dass nur der für diese Art der Wiederherstellung notwendige Geldbetrag der erforderliche im Sinne des §249 II 1 BGB ist (BGHZ 115, 364, 368; BGH VersR 1992, 64, 65; BGH VersR 1992, 710).
Zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Reparaturkosten ist es daher grundsätzlich geboten, einen Vergleich anzustellen zwischen den voraussichtlichen Reparaturkosten, die ein qualifizierter Sachverständiger im Auftrag des Geschädigten beweissichernd im Schadensgutachten festgestellt hat, und den Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen gebrauchten Ersatzfahrzeuges (Wiederbeschaffungswert). Bis zum Wiederbeschaffungswert kann auch der Reparaturaufwand verlangt werden, wenn der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich repariert und weiternutzt, wobei die Qualität der Reparatur keine Rolle spielt (BGHZ 154, 395). Problematisch wird es, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert übersteigt. Mit dem Urteil vom 15.10.1991 hat der BGH den Ersatz der Reparaturkosten von bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert zugebilligt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten an der Wiederherstellung des vertrauten Fahrzeuges bestand(BGHZ 115, 364).
Diese Rechtsprechung des BGH wurde fortgeführt durch das Senats-Urteil vom 15.2.2005, wonach der Reparaturaufwand mit dem Integritätsaufschlag nur dann verlangt werden kann, die Reparatur bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige in seinem Schadensgutachten zur Grundlage seiner Kalkulation gemacht hat (BGH VersR 2005, 663). Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ist die Reparatur im bis zu 130% Bereich sach- und fachgerecht durchzuführen und der Kfz-Eigentümer muss das reparierte Fahrzeug mindestens 6 Monate weiternutzen (BGH DS 2008, 96 m. Anm. Wortmann; BGH DS 2008, 98; BGH DS 2008, 227; vgl. auch Wortmann DS 2008, 85 ff.).
Eine weitere Variante des Reparaturkostenersatzanspruchs ist durch das Urteil des BGH vom 15.2.2005 (BGH VersR 2005, 665) entschieden worden. Danach können, wenn der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert übersteigt, dem Geschädigten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret anfallen oder wenn der Geschädigte nachweislich wertmäßig in dem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Schadensersatzes auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.