Im Falle des Totalschadens hat der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige in dem Schadensgutachten auch Angaben zum Resttankinhalt zu machen.
Dies kann durch Fotografieren der Tankanzeige geschehen, sofern diese nicht durch den Unfall beschädigt wurde. Die Angabe des Wiederbeschaffungswertes gibt nur den Betrag an, zu dem ein Ersatzfahrzeug erworben werden kann. Der im Tank des Unfallfahrzeuges verbliebene Restkraftstoff ist Geld wert und wird daher beim Totalschaden dem Fahrzeugeigentümer entzogen und muss damit von dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer ersetzt werden. Aus diesem Grunde hat die wohl überwiegende Rechtsprechung dem totalgeschädigten Kfz-Eigentümer auch einen Schadensersatzanspruch wegen des im Tank verbliebenen Restkraftstoffes zugebilligt (vgl. LG Regensburg NZV 2005, 49 f = DS 2004, 391; ähnlich auch AG Charlottenburg ZfS 1989, 80; Wortmann DS 2009, 253, 259; a.A. LG Darmstadt ZfS 1990, 343).
Die abweichende Ansicht des LG Darmstadt, das annimmt, der verbliebene Restkraftstoff sei mit der Angabe des Wiederbeschaffungswertes enthalten, ist abzulehnen. Der wohl überwiegenden Meinung ist der Vorzug zu geben, da der im Tank verbliebene, für den geschädigten Kfz-Eigentümer endgültig verlorene Tankinhalt einen Vermögenswert darstellt, um den der Geschädigte in seinem Vermögen gemindert ist. Dieser Vermögensnachteil ist daher von dem Schädiger auszugleichen. Zuletzt hat jetzt auch das AG Duisburg mit Urteil vom 4.8.2010 – 50 C 2475/09 – (vgl. Unfallzeitung unter der Rubrik Urteile) dem Geschädigten Ersatz des Resttankinhaltes zugesprochen.