Der Restwert ist ziemlich genau das, was ihr Name besagt: der Wert eines beschädigten Fahrzeugs nach einem Unfall. Dieser Wert ist keine objektive Größe, weil es viele Faktoren gibt, die ihn beeinflussen. Die Schätzung unterliegt bis zu einem gewissen Grad der Sichtweise und dem Urteil des Schätzenden – und genau damit fangen die Probleme an.
Die Schätzenden sind oft die Versicherungen, die den Schaden regulieren. Da sie ihre Leistungen durch die Spielräume, die die Restwert-Kalkulation erlaubt, bedeutend nach unten drücken können, ist der Restwert oft Anlass zu Streitigkeiten.
Wie kalkuliert die Versicherung?
Die Versicherungen legen ihrer Kalkulation gerne den in so genannten Restwertbörsen erzielbaren Preis zu Grunde. Dort kann für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug sogar 50-60% des Wiederbeschaffungswertes erzielt werden, weil ein Teil der Interessenten aus Staaten mit niedrigem Lohnniveau kommt und die Reparatur preisgünstig abwickeln kann.
Wie kalkulieren unabhängige Sachverständige?
Die Geschädigten selbst haben keinen Zugriff auf die Restwertbörsen. Laut Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen Kfz-Sachverständige nur den auf dem regionalen Markt erzielbaren Preis zur Ermittlung des Restwertes berücksichtigen. Für den Geschädigten ist der regionale Charakter der Abwicklung vorteilhaft: das Fahrzeug kommt zum Händler seines Vertrauens, ein Kompensationsgeschäft wird abgewickelt, und alle sind zufrieden. Insbesondere die Händler, die am Restwert auch ein wenig mit verdienen können. Ihre Zufriedenheit kann sich wiederum auch für den anschließenden Neuwagenkauf und somit für den Geschädigten positiv auswirken.
Die Versicherung setzt alles daran, diese Art der Abwicklung zu torpedieren, weil er den Restwert gerne auf Grund des auf der Restwertbörse erzielten Preises kalkulieren möchte.
Fazit der Unfallzeitung
Wird die Kalkulation der Versicherung vom Geschädigten widerspruchslos angenommen, kann davon ausgegangen werden, dass die Versicherung ein gutes Geschäft gemacht hat. Genau darum gibt es immer wieder Streitigkeiten um den Restwert. Beachten Sie unsere Goldene Regel – Ihr unabhängiger Kfz-Sachverständige und Ihr Anwalt haben die richtigen Argumente, damit es gar nicht erst zum Streit kommt.
Wenn der Schadensumfang am unfallbeschädigten Kraftfahrzeug Veranlassung gibt, die voraussichtlichen Reparaturkosten in Relation zu den Anschaffungskosten eines gleichwertigen Fahrzeuges zu stellen, ist auch der Wiederbeschaffungswert und insbesondere der Restwert des beschädigten Fahrzeuges vom Sachverständigen in das Schadensgutachten aufzunehmen. Der Restwert ist auch dann anzugeben, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges liegen (BGH VersR 1992, 61).
Der Restwert ist ziemlich genau das, was der Name besagt: der Wert eines beschädigten Fahrzeugs nach einem Unfall. Dieser Wert ist keine objektive Größe, weil es viele Faktoren gibt, die ihn beeinflussen. Die Schätzung unterliegt bis zu einem gewissen Grad der Sichtweise und dem Urteil des Schätzenden – und genau damit fangen die Probleme an.
Bei der Bestimmung des Restwertes hat der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige nach den Angeboten des regionalen und allgemeinen Marktes zu richten ( ständige Rechtsprechung des BGH: vgl. nur: BGH VersR 2000, 467; BGH VersR 2005, 381; BGH DS 2007, 188; BGH DS 2007, 346 m. Anm. Wortmann). Denn der geschädigte Kfz-Eigentümer selbst ist nämlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Er kann, wenn er das beschädigte Fahrzeug veräußert oder in Zahlung gibt, dies zu dem im Schadensgutachten ausgewiesenen Restwertbetrag tun (BGH DS 2007, 346). Der vom Geschädigten mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragte Sachverständige hat den Restwert auf dem dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln (BGH DS 2005, 383). Diese Rechtsprechung des BGH ist fortgeführt worden durch die Urteile vom 6.3.2007 und 10.7.2007. Danach muss der Geschädigte keinen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch nehmen. Von der ersatzpflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung kann er auch nicht auf höhere Restwerterlöse, die auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden, verwiesen werden (BGH DS 2005, 63). Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige kann daher nur den Restwert ermitteln, den auch sein Auftraggeber, der Geschädigte, auf dem allgemeinen regionalen Markt erzielen könnte. Der Sachverständige muss allerdings 3 Restwertangebote, namentlich bezeichnet, in seinem Schadensgutachten angeben und den Höchstwert dann als maßgeblichen Restwertbetrag angeben. Damit folgt der BGH den Empfehlungen des Verkehrsgerichtstages in Goslar.
Repariert der Geschädigte das Fahrzeug fachgerecht und in dem Umfang, wie der Sachverständige dies zur Grundlage seines Gutachtens gemacht hat, ist der Restwert bei der Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen, da er nicht anfällt (vgl. BGH VersR 2005, 663, 665). Bei tatsächlicher Reparatur ist der Restwert ein reiner hypothetischer Rechnungsposten (Müller VersR 2005, 1461, 1472). Ausschlaggebend ist daher, ob der Geschädigte den Restwert realisiert. Das ist nicht der Fall, wenn er das Fahrzeug tatsächlich repariert und weiternutzt. Insbesondere bei den 130-Prozent-Fällen beträgt die Nutzungsdauer mindestens sechs Monate (BGH DS 2008, 226; BGH DS 2008, 227 jew. m. Anm. Wortmann). Allerdings ist der Schadensersatzanspruch bei konkreter Schadensabrechnung, auch in dem Fall, dass der Fahrzeugschaden den Wert von 130% über dem Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, trotz der mindestens sechsmonatigen Nutzungsdauer, sofort fällig (BGH DS 2009, 29, 30 m. Anm. Wortmann)