OLG München spricht bei fiktiver Abrechnung auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu
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RobGal -
1. September 2015 um 12:04 -
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Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, den unstreitig der beklagte Kfz-Führer verursacht hat. Dessen Kraftfahrzeug ist bei der ebenfalls beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert.
Die Beklagten haften daher in vollem Umfang. Bei dem Verkehrsunfall wurde das noch nicht drei Jahre alte Fahrzeug des Geschädigten beschädigt. Der Geschädigte beauftragte einen Kfz-Sachverständigen, der das Schadensgutachten erstellte. Aufgrund der Daten aus dem Schadensgutachten beanspruchte der Geschädigte Schadensersatz. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten sowie auch die UPE-Aufschläge. Diese seien bei fiktiver Abrechnung nicht zu ersetzen. In erster Instanz verurteilte das Landgericht Passau ( 4 O 575/12) die Beklagten zur Zahlung der fiktiven Verbringungskosten und der fiktiven Ersatzteilpreisaufschläge.
Das Gericht hat Beweis erhoben hinsichtlich der Üblichkeit der Verbringungskosten und UPE-Aufschläge in der Region durch Einholung eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens. Die von den Beklagten eingelegte Berufung bei dem OLG München blieb ohne Erfolg.
Das von den Beklagten eingelegte Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Grundsätzlich ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls berechtigt, seinen Schaden auch auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Schadensgutachtens geltend zu machen. Dabei sind von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung auch die im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge zu ersetzen, wenn diese typischerweise in den markengebundenen Fachwerkstätten der Region verlangt werden. Da das Fahrzeug des Klägers nicht älter als drei Jahre war, kam eine Verweisung auf eine freie Werkstatt nicht in Betracht. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der in der Markenfachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Für die Erstattungsfähigkeit von Ersatzteilpreisaufschlägen (UPE-Aufschlägen) und Verbringungskosten kommt es auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 II 1 BGB an.
Das erkennende Gericht schließt sich damit der überwiegenden Rechtsprechung an, nach der diese Positionen bei Ortsüblichkeit voll zu erstatten sind. Dabei legt ein von dem Geschädigten beauftragtes Schadensgutachten den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeuges nicht absolut bindend fest. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige erstellt in dem Schadensgutachten lediglich eine Prognose, welche Kosten bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Bei den Kosten für die Verbringung des reparierten Fahrzeugs zu einer Lackiererei handelt es sich zunächst nicht um einen unmittelbaren Schaden an der Fahrzeugsubstanz, sondern um einen mittelbaren Begleitschaden, der anlässlich der Reparatur in der Markenfachwerkstatt üblicherweise anfällt.
Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt es daher maßgeblich darauf an, ob im Falle der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt in der Region üblicherweise die Verbringungskosten und Ersatzteil-Aufschläge erhoben werden. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten verlangen sämtliche markengebundenen Fachwerkstätten im Wohnumfeld des Geschädigten sowohl UPE-Aufschläge von mindestens 10 Prozent als auch wegen der fehlenden eigenen Lackiererei Verbringungskosten für den Transport des Fahrzeugs zum Lackierer und zurück. Damit handelt es sich auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung bei beiden Positionen um erforderliche Kosten im Sinne des § 249 II 1 BGB, die in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Das angefochtene Urteil hatte daher zu Recht diese Schadenspositionen für erstattungsfähig erachtet.
Fazit und Praxishinweis:
Der BGH hat zu diesem Themenkomplex bisher noch keine Entscheidung getroffen. Eine Revision wurde kurz vor der Verhandlung zurückgenommen. Es dürfte aber auch vom BGH die überwiegende Rechtsprechung zu den fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschlägen bestätigt werden. Für den Fall, dass eine fiktive Schadensabrechnung möglich ist, sind nach der BGH-Rechtsprechung allerdings die üblichen Preise einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt bei der Schadensabrechnung zugrunde zu legen (Wellner, BGH-rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, 2. Aufl. 2014, S. 131, 132). Dies gilt auch für UPE-Aufschläge und Verbringungskosten, falls diese üblicherweise bei einer Reparatur in der Markenfachwerkstatt anfallen.