OLG Frankfurt zur Haftung bei Brand durch Himmelslaternen auf Hochzeitsfeier
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RobGal -
5. August 2015 um 13:59 -
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Am Abend des 11.7.2009 feierte eine Hochzeitsgesellschaft in Dieburg. Veranstalter der Hochzeitsfeier waren der Bräutigam und die Mutter der Braut. Während der Hochzeitsfeier wurden 20 sogenannte Himmelslaternen gezündet.
Diese stiegen in den Himmel. Später entstanden in ca. 100 Metern Entfernung zwei Brände an Gebäuden in der Innenstadt von Dieburg. Vor der Hochzeitsfeier hatten sich die Veranstalter der Feier – der Bräutigam und die Mutter der Braut –sowohl bei der Flugsicherung als auch beim Ordnungsamt der Stadt Dieburg über die Zulässigkeit der Verwendung der Laternen erkundigt.
Vom Ordnungsamt waren sie vor der Verwendung wegen der damit einhergehenden Brandgefahr gewarnt worden. Ein allgemeines Verbot der Verwendung von Himmelslaternen bestand 2009 im Gegensatz zu heute allerdings nicht. Die klagende Versicherung ersetzte den Gebäudeeigentümern den durch den Brand entstandenen Schaden, der sich nach ihrer Behauptung auf rund 300.000,– € belief. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die Beklagten als Veranstalter der Hochzeitsfeier mit der Begründung auf Regress in Anspruch, der Brand sei durch die auf der Hochzeitsfeier entzündeten Himmelslaternen entstanden. Das Landgericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und zahlreiche Hochzeitsteilnehmer als Zeugen gehört und dann die Klage abgewiesen, weil nicht nachgewiesen ist, dass die Beklagten an der Entzündung der Himmelslaternen beteiligt gewesen oder hierfür sonst verantwortlich waren. Auf die Berufung der Versicherung hin wurde das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beklagten zur Schadensersatzleistung verurteilt.
Die Beklagten sind für den Brand und den daraus entstandenen Schaden an den Gebäuden verantwortlich, weil Ihnen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten ist. So hat die Mutter der Braut als Mitveranstalterin eingeräumt, die Himmelslaternen erworben und zur Hochzeitsfeier mitgebracht zu haben. Dem Bräutigam ist vorzuwerfen, dass er es als Mitorganisator des Festes unterlassen hat, das Starten der Himmelslaternen zu unterbinden. Und dies obwohl beide Beklagten noch am Tag vor der Hochzeit vom Ordnungsamt der Stadt Dieburg auf die besondere Gefährlichkeit der Himmelslaternen hingewiesen worden waren.
Nach der vorgenommenen Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, dass der Brand der Gebäude durch die auf der Hochzeitsfeier gezündeten Himmelslaternen verursacht worden ist. So haben mehrere Zeugen den Laternenflug gesehen und beobachtet, dass eine der Laternen in dem Hof einer angrenzenden Straße niedergegangen sei. Diese Laterne hat jedoch keinen Schaden verursacht. Jedoch hat eine weitere Laterne in der Luft zu brennen begonnen und ist dann über der späteren Brandstelle heruntergefallen, wo es dann auf einer Terrasse angefangen hat zu brennen. Von dort aus hat sich das Feuer schlagartig über das Holzgebälk des Hauses ausgebreitet. Damit sind die Beklagten dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Vor einer abschließenden Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes will der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine weitere Beweisaufnahme durchführen.
Fazit und Praxishinweis:
Grundsätzlich sind die zu Hochzeitsfeiern oder ähnlichem verwandten Himmelslaternen nicht ganz ungefährlich. In Gebieten, in den Stroh gedeckte Häuser vorherrschen, sind diese sogar verboten. Die Stadt Dieburg hat insoweit auch reagiert und durch Ortssatzung die Benutzung der Himmelslaternen verboten. Selbst, wenn der Gebrauch damals nicht verboten war, bleibt es ein Unternehmen mit gefährlichen Stoffen, nämlich der brennenden Kerze und dem leicht entzündlichen Transparentpapier. Derjenige, der eine Himmelslaterne startet, kann nicht mehr die Flugbahn und die eventuelle Landestelle beeinflussen, so dass schon von daher eine besondere Gefährlichkeit vorliegt. Dann treffen den Starter bzw. den Veranstalter des Festes besonders strenge Sicherheitsvorkehrungen. Diese haben die Veranstalter nicht eingehalten.