Dann ist er nämlich auf diese Art der Schadensbeseitigung beschränkt, so dass nur der für diese Art der Schadensbehebung notwendige Geldbetrag der "erforderliche" Betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist (BGHZ 115, 364, 368 = BGH VersR 1992, 61,62; BGHZ 115, 375, 378 = BGH VersR 1992, 64, 65; BGH VersR 1985, 593; BGH VersR 1992, 457; BGH VersR 1992, 710). Der Geschädigte soll zwar vollen Schadensersatz verlangen können, aber an dem durch den Schädiger zu leistenden Schadensersatz nicht verdienen (BGH VersR 1989, 1056; BGH VersR 2003, 918, 919).
Häufig verweisen daher die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen den Geschädigten auf geringere als die im Gutachten aufgeführten Stundensätze. Dieser Verweis ist aber nach dem VW-Urteil des BGH vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 – nur unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich.