Gerade wenn die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die Gegenüberstellung der der am Unfall beteiligten Fahrzeuge fordert, weil sie bestreitet, dass das bei ihr haftpflichtversicherte Fahrzeug überhaupt an dem Unfall beteiligt gewesen sei, ist der geschädigte Kfz-Eigentümer berechtigt, seinen Schadensgutachter zu der Gegenüberstellung der Fahrzeuge hinzuzuziehen.
Dementsprechend sind die Kosten des vom Geschädigten herangezogenen Sachverständigen durch den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zu ersetzen (OLG Hamm Urt. v. 12.4.1994 – 9 U 193/93 -; LG Bochum Urt. v. 8.7.1997 – 9 S 60/97 -; Wortmann VersR 1998, 1204, 1210; ders. DS 2009, 300, 304).