Dazu gehört es auch, dass der Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten dessen Kosten für Telefonate, Porti und Fahrtkosten zum Anwalt oder zum Sachverständigen ersetzt. Seit dem Urteil des OLG Köln (DAR 1965, 270) kann der Geschädigte diese Schadenspositionen angemessen pauschaliert ersetzt verlangen.
Zur Zeit werden von den Gerichten Unkostenpauschalen von 20 bis 30 Euro zuerkannt. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in der allgemeinen Unkostenpauschale kein Teilbetrag für Zeitversäumnis enthalten ist, denn für Freizeitverlust steht dem Geschädigten kein Ersatzanspruch zu(BGH NJW 1980, 1518).