Hochwertige Audiobauteile oder fest installierte Navigationsgeräte, die durch den Unfall nicht beschädigt und daher zur Weiterverwendung geeignet sind, werden im Falle eines Totalschadens von dem Kfz-Sachverständigen nicht in die Bewertung für die Wiederbeschaffung und / oder des Restwertes einbezogen, da der Geschädigte in das Unfallersatzfahrzeug eingebaut wissen will.
Da die Einbauteile, je nach Fahrzeugalter oft den Wert des verunfallten Fahrzeuges übersteigen können, ist es besonders wichtig, dass der Sachverständige diese Umbaukosten gesondert mit in sein Schadensgutachten aufnimmt. Die Umbaukosten gehören nämlich zum ersatzfähigen Schaden des Geschädigten und können auch fiktiv abgerechnet werden(vgl. KG Urt. v. 26.7.2001 – 12 U 1529/00 -). Weist der Geschädigte nämlich nach, z.B. durch eine Umbaubescheinigung seines Sachverständige, dass er selbst den Umbau vorgenommen hat oder in eigener Regie hat vornehmen lassen, sind ihm die erforderlichen Umbaukosten, so wie sie der Sachverständige in seinem Gutachten kalkuliert hat, zu erstatten.