Wussten Sie, dass auch für Fahrradfahrer Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten?
Zwar betrifft die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h ausdrücklich nur Kraftfahrzeuge, andere Tempobegrenzungen gelten aber für alle Fahrzeuge, Fahrräder eingeschlossen.
So müssen sich Fahrradfahrer beispielsweise an das Verkehrszeichen für eine verkehrsberuhigte Zone (Zeichen 325) halten, in dem Schrittgeschwindigkeit gilt. Oder an die Verkehrsschilder zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274). In einer Fahrradstraße (Zeichen 244), in der Autofahrer besonders vorsichtig unterwegs sein müssen, ist maximal Tempo 30 erlaubt, woran sich auch Radfahrer halten müssen.
Zudem sind die Grundregeln der Straßenverkehrsordnung auch für Fahrradfahrer verbindlich, wonach man nur so schnell fahren darf, dass man sein Gefährt ständig beherrschen und es innerhalb einer übersehbaren Strecke anhalten kann.