Die richtige Schätzung des Wiederbeschaffungswertes ist ein zentraler Punkt im Gutachten und somit in der Schadensregulierung nach einem Unfall. Obwohl der durchschnittliche Fahrzeughalter bezüglich seines Wagens sicherlich nicht an Wertschätzung fehlen lässt, können die wenigsten unter ihnen seinen realen Wert annähernd korrekt einschätzen.
In einer von mobile.de und TNS Infratest durchgeführten Umfrage schätzten mehr als die Hälfte der befragten Personen ihren eigenen Wagen viel zu niedrig, im Durchschnitt um die 1600 Euro niedriger ein, als der durch Experten festgestellte tatsächliche Wiederbeschaffungswert gewesen wäre.
Basisdefinition des Wiederbeschaffungswertes
Für den Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kraftfahrzeugs ist derjenige Preis ausschlaggebend, den ein Geschädigter zahlen muss, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung – unter Umständen mit Werkstattgarantie – erwerben will.
Obwohl sich diese Definition einfach anhört, beschert uns die Realität eine Menge Komplikationen, weil steuerliche Finessen einen nicht unerheblichen Einfluss auf die tatsächliche Summe haben.
Wiederbeschaffungswert inklusive Regelbesteuerung
Bei überwiegend gewerblich genutzten Fahrzeugen und auch Luxusautos wird der Wiederbeschaffungswert mit inkludierter, separat ausweisbarer Mehrwertsteuer (19%) kalkuliert.
Wiederbeschaffungswert inklusive Differenzbesteuerung
Im Gebrauchtwagenhandel ist die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis für den Autohändler steuerpflichtig. Unabhängig vom tatsächlich erzielten Gewinn, der nicht deklariert werden muss, zahlt der Händler gemäß § 25 UStG pauschal 2,4% Steuer, die bei dieser Schätzungsvariante inkludiert ist.
Wiederbeschaffungswert bei Altfahrzeugen am Privatmarkt
Seit Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01. Januar 2002 verkaufen Autohändler keine Fahrzeuge mehr, die über 10 Jahre alt sind. Der Grund sind verschärfte Haftungsbestimmungen bei Verkauf an Privatpersonen. Will ein Geschädigter ein solches Altfahrzeug kaufen, dann muss er sich auf dem Privatmarkt umsehen. Differenzbesteuerung und Mehrwertsteuer fallen hier nicht an, und werden bei der Schätzung des Wiederbeschaffungswertes nicht berücksichtigt.
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Zu niedrig angesetzter Wiederbeschaffungswert, falsche Zuordnung des fälligen Steuerbetrags – schnell kommen einige Tausend Euro zusammen, wenn hier das Konsumenteninteresse nicht im Mittelpunkt steht. Damit es nicht zu für Sie ungünstigen Konsequenzen kommt: nehmen Sie unsere Goldene Regel zu Herzen, und überlassen Sie die Schätzung des Wiederbeschaffungswertes denen, die die dazu notwendigen Fachkenntnisse haben.