Dieser Grundsatz gilt auch für die Ladestationen von Elektroautos. Der Fall, den das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zu entscheiden hatte, betraf einen Straßenabschnitt mit einer Ladestation.
An der Straße war das Halten mit dem Zusatz „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ verboten. Darunter befand sich ein weiteres Schild mit dem Hinweis „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“. Das bedeutet jedoch nicht, so die Berliner Kammer, dass E-Autos hier abgestellt werden dürfen, wenn sie nicht aufgeladen werden, etwa weil die Ladestation belegt ist oder der Stecker nicht passt.
Der Fahrer, der gegen das Abschleppen seines Autos geklagt hatte, kündigte Berufung gegen das Urteil an. (AG Berlin- Charlottenburg, Az.: 227 C 76/16)