Der Auto- und Reiseclub Deutschland verweist auf die Straßenverkehrsordnung. Demnach haben Radler auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, „wenn sie absteigen und schieben“, so der ARCD. Rechtlich betrachtet seien sie dann Fußgänger. Verboten ist es übrigens nicht, mit dem Fahrrad über den Zebrastreifen zu fahren. „Allerdings haben Radler dann keinen Vorrang und müssen die Straße überqueren, als wäre kein Zebrastreifen da.“
Fußgänger, Krankenfahr- und Rollstuhlfahrer haben auf jeden Fall Vorrang, betont der Automobilklub. Wenn ein Autofahrer wegen eines fahrenden Radlers abbremst oder hält, kann das den Radler zehn Euro kosten.