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Bei defekter Zugtoilette kein Schmerzensgeldanspruch bei unkontrollierter Blasenentleerung

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  • 26. Februar 2016 um 11:04
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Die spätere Klägerin fuhr am 5.10.214 mit der Deutschen Bundesbahn von Düsseldorf nach Trier. Von Düsseldorf bis Koblenz Hbf. benutzte sie den Fernzug. In Koblenz Hbf. musste sie umsteigen in einen Regionalexpresszug. Auf der knapp zweistündigen Bahnfahrt mit der Regionalbahn verspürte sie dringenden Harndrang. Sie wollte sie Zugtoilette aufsuchen. Es gab nur eine Toilette im Zug. Diese war jedoch defekt und konnte nicht benutzt werden. Der Zug hielt auf der Strecke zwischen Koblenz und Trier an insgesamt 30 Haltestellen. Aussteigen wollte die Klägerin wegen des Blasendrangs jedoch nicht. Im Zug kam es zur unkontrollierten Blasenentleerung.

Von der Deutschen Bahn verlangte die Klägerin 400,-- € Schmerzensgeld. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Trier sprach der Klägerin 200,-- € zu. Die Berufung führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.

Die Berufung hat Erfolg. Der Klägerin steht als Bahnkundin gegen die beklagte Deutsche Bahn kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Die Klägerin hat sich selbst in die missliche Lage der unkontrollierten Blasenentleerung gebracht. Sie hätte an einer der insgesamt 30 Haltestellen aussteigen und in den jeweiligen Bahnhöfen eine Toilette aufsuchen können. Es sei ihr auch zumutbar gewesen, einen späteren Zug nach Trier zu nehmen. Insofern steht der Klägerin kein Schmerzensgeld zu.Allerdings muss sich die beklagte Deutsche Bahn auch entgegenhalten lassen, dass sie an der misslichen Situation nicht völlig schuldlos ist. Die Deutsche Bahn hätte die Fahrgäste vor dem Einsteigen darauf hinweisen müssen, dass die einzige Toilette im Zug defekt und nicht benutzbar ist. Dieser Hinweispflicht ist die Bahn unstreitig nicht nachgekommen. Gleichwohl begründet diese Pflichtverletzung keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, wenn es im Zug zu einer unkontrollierten Blasenentleerung kommt. Der Klägerin war es auch zumutbar, an den Bahnhöfen auszusteigen, da es sich nicht um menschenleere Bahnhöfe handelte.

Ob die Deutsche Bahn AG durchgehend eine funktionsfähige Zugtoilette aufgrund des abgeschlossenen Beförderungsvertrages anzubieten hat, muss die erkennende Kammer nicht entscheiden.

Fazit und Praxishinweis:
Wenn die Zugtoilette nicht zu benutzen ist, hat grundsätzlich der Fahrgast keinen Schmerzensgeldanspruch, wenn es zu einer unkontrollierten Blasenentleerung während der Fahrt kommt, allerdings auf der Fahrt an verschiedenen Bahnhöfen der Zug hält und ein Aussteigen dem Fahrgast zuzumuten ist. Zuzumuten ist ein Aussteigen dann, wenn es sich nicht um menschenleere Bahnhöfe handelt und eine baldige Weiterfahrt möglich ist.

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Quellen

    • Foto: WOGI - Fotolia.com

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