OLG Frankfurt urteilt zur Einschaltung eines Anwalts bei Unfallschäden
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RobGal -
20. Juli 2015 um 11:35 -
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Der 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt hatte in zweiter Instanz darüber zu urteilen, ob der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch bei angeblich einfach gelagerten Verkehrsunfällen einen Rechtsanwalt beauftragen darf, dessen Kosten dann die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zu tragen hat.
Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hatte im streitgegenständlichen Verfahren die berechneten Anwaltskosten im Wege der Schadensersatzleistungen nicht reguliert und vorgetragen, dass in einfach gelagerten Fällen eine anwaltliche Beauftragung nicht notwendig sei. Die trotzdem angefallenen Anwaltskosten seien daher nicht erforderlich gewesen. Das sahen die Frankfurter Zivilrichter anders und verurteilten zur Zahlung der berechneten Anwaltskosten.
Die im vorliegenden Rechtsstreit nach einem Verkehrsunfall entstandenen Kosten eines vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalts sind auch bei einfach gelagerten Fällen vom Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer zu tragen. Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen, Sachverständigenkosten, und anderen Schadenspositionen lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Das gilt nur dann nicht, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein weltweit agierendes Mietwagenunternehmen (vgl. AG Frankfurt am Main Urteil vom 13.2.2007 -31 C 2956/06 – NZV 07, 426) oder ein Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers handelt (vgl. dazu: AG Darmstadt Urteil vom 4.7.2007 – 300 C 159/07 -).
Da hier weder ein Mietwagenunternehmen noch eine Leasingfirma die Hilfe eines Anwalts in Anspruch genommen hatte, liegen die Ausnahmen nicht vor. Es ist daher von dem Grundsatz auszugehen, dass auch bei einfach gelagerten Unfallsachen, die sich eventuell später dann doch noch zu komplizierten Schadensersatzangelegenheiten ausweiten, anwaltliche Hilfe erforderlich ist. Die Kosten des Rechtsanwalts hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zu zahlen.
Fazit und Praxishinweis:
Mit erfreulicher Klarheit hat der 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt zu der Frage der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung auch bei vermeintlich einfach gelagerten Unfallsachen entschieden. Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Die Flut der im Verkehrsrecht und im Unfallschadensrecht ergangenen Urteile ist für einen juristischen Laien nicht überschaubar. Im Übrigen können auch bei einfach gelagerten Unfallsachen bei der Schadensregulierung Probleme bei einzelnen Schadenspositionen auftreten. Die Palette der Kürzungen durch die Kfz-Haftpflichtversicherungen ist breit gefächert.