Landgericht Bochum Urteil vom 13.5.2015 - I-2 O 528/12 -
Der spätere Geschädigte stellte am 26.6.2012 gegen 14.25 Uhr in Herne seinen Pkw BMW 750 i auf dem Supermarktparkplatz an der Bahnhofstraße ab. Der spätere Beklagte ist am Unfalltage Fahrer und Halter eines älteren Opel-Vectra, der zu diesem Zeitpunkt noch einen Wiederbeschaffungswert von 1.000 € hatte.
Der Kläger ist vereidigter und öffentlich bestellter Sachverständiger für Kfz-Unfallschäden. Die Auftraggeberin des Klägers beauftrage diesen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens an ihrem verunfallten Pkw und schloss gleichzeitig mit dem Sachverständigen eine Abtretungsvereinbarung gemäß § 398 BGB.
Am 14.10.2014 ereignete sich in Ettlingen ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des späteren Klägers beschädigt wurde. Der Geschädigte ließ ein Schadensgutachten erstellen.
Die spätere Klägerin ist Opfer eines unverschuldeten Verkehrsunfalls, der sich im Amtsgerichtsbezirk Otterndorf an der Unterelbe ereignete. Bei dem Unfall wurde am Fahrzeug der Klägerin die Seitenwand hinten links beschädigt.
Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 25.8.2014 in München ereignete. Unstreitig haftet die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung.
Am 20. Dezember 2013 kam es im Amtsgerichtsbezirk Ibbenbüren in Nordrhein-Westfalen zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des späteren Klägers, ein VW T 4 TDI Multivan beschädigt wurde.
Am 2.5.2014 ereignete sich in Köln ein Verkehrsunfall. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägers, ein Porsche-Pkw, beschädigt.
Landgericht Amberg Urteil vom 28.4.2015 – 11 O 899/14 –
Am 14.8.2014 ereignete sich auf der Rosenheimer Straße in der Gemeinde A. im Landgerichtsbezirk Amberg ein Verkehrsunfall, bei dem der Wohnanhänger des späteren Klägers nicht unerheblich beschädigt wurde.
AG Strausberg Urteil vom 26.3.2015 – 10 C 274/14 –
Am 13.12.2013 ereignete sich in Neuenhagen in Brandenburg ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der Geschädigten erheblich beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trägt die Fahrerin des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs.
Am 11.11.2014 ereignete sich in Witten / Ruhr ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des späteren Klägers erheblich beschädigt wurde. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung war Versicherer des Fahrzeuges, das den Unfall verursacht hat.
Am 30.8.2014 ereignete sich in Rheine (Nordrhein-Westfalen) auf der Salzbergener Straße ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der späteren Klägerin beschädigt wurde. Das Fahrzeug der Klägerin wurde zur Unfallzeit gelenkt von ihrem Ehemann.
Amtsgericht Hamburg-Harburg Urteil vom 12.12.2014 – 641 C 47/13 –
Am 20.1.2012 ereignete sich auf einem Parkplatz in Hamburg-Finkenwerder ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin, ein VW-Polo, beschädigt wurde. Schuldhaft verursacht wurde der Unfall durch einen bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Pkw VW-Golf Variant.
LG Fulda Berufungsurteil vom 24.4.2015 – 1 S 168/14 –
Anfang November 2013 ereignete sich im Amtsgerichtsbezirk Bad Hersfeld ein Verkehrsunfall, bei dem der spätere Kunde des klagenden Kfz-Sachverständigen geschädigt wurde, indem sein Pkw erheblich beschädigt wurde.
AG Neunkirchen / Saar Urteil vom 27.4.2015 – 5 C 111/15 (52) –
Die Parteien streiten um die vollständige Ausgleichung der vom Kfz-Sachverständigen dem Unfallopfer gegenüber berechneten Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den der spätere Beklagte alleine haftet.
BGH – VI. Zivilsenat – Urteil vom 28.4.2015 – VI ZR 267/14 –
Am 15.7.2010 ereignete sich in Hamburg ein Verkehrsunfall, bei dem der fast fünf Jahre alte Mercedes E 220 CDI des Klägers beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt zu 70 Prozent der Unfallgegner, der bei der später beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert war.
OLG Karlsruhe Hinweisbeschluss vom 7.1.2015 – 9 U 9/14 –
Am Unfalltag war die damals elfjährige Klägerin zu Fuß zu einer Bushaltestelle unterwegs. Die Straße, die die Klägerin benutzte, hatte keine Bürgersteige. Sie benutzte den aus ihrer Sicht linken Fahrbahnrand.
LG Köln Berufungsurteil vom 8.10.2014 – 13 S 31/14 –
Am 7.12.2012 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten schwer beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trägt der Fahrer des bei der später beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung haftpflichtversicherten Fahrzeugs.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte die DEKRA mit der Erstellung eines Schadensgutachtens bezüglich der Unfallschäden an seinem Fahrzeug. Die DEKRA berechnete 428,10 €.
Am 31.7.2014 ereignete sich in Fulda ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten nicht unerheblich beschädigt wurde. Der Geschädigte ist polnischer Staatsangehöriger. Unfallverursacher ist unstreitig der Fahrer des bei der später beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs.