News mit dem Tag „Verkehrsrecht“

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  • Immer wieder versucht die HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem von ihrem Versicherten Verkehrsunfall die Kosten des vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen zu kürzen. Sie bezieht sich dabei auf ein von ihr selbst erstelltes Honorartableau, von dem sie allerdings nicht erklärt, wie die darin aufgeführten Beträge zustande kommen. Auch in dem vom Amtsgericht Herne-Wanne zu entscheidenden Rechtsstreit bezog sich die HUK-COBURG auf ihr Honorartableau. Diesem Honorartableau erteilte das Gericht jedoch eine Absage und richtete sich vielmehr nach der Honorarbefragung des VKS und des BVK.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • In letzter Zeit gibt es kaum noch eine Unfallschadensabrechnung, bei der nicht der zum Schadensersatz verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherer die vom Sachverständigen berechneten Gutachterkosten kürzt. Dabei gehören die Sachverständigenkosten zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vgl. BGH Urteil vom 23.1.2007 -VI ZR 67/06 –). Gleichwohl werden fast überwiegend die Sachverständigenkosten nach § 249 II 1 BGB beurteilt, was in Anbetracht der konkreten Abrechnung der durch die Rechnung belegten Gutachterkosten nicht überzeugt. Aber auch über § 249 II 1 BGB sprechen überwiegend die Gerichte den Geschädigten die berechneten Gutachterkosten zu, wie die nachfolgende Entscheidung des AG Siegburg vom 11.7.2017 zeigt.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Immer wieder kommt es an Baustellen oder Fahrbahnverengungen auf mehrspurigen Straßen zu Irritationen der Kraftfahrer. Nach § 7 IV StVO gilt das Reißverschlussverfahren auf Straßen mit mehreren Fahrspuren in einer Richtung an einer Engstelle, dass die Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel an der Engstelle vorbeifahren. Was gilt aber, wenn auf der mehrspurigen Fernstraße der Verkehr nur noch im Schritttempo fließt und andere Verkehrsteilnehmer an den Auffahrten sich in den langsam fließenden Verkehr auf der Fernstraße einfädeln wollen? Gilt auch hier das Reißverschlussverfahren? Diese Frage hatte das Amtsgericht Essen wegen eines Unfalls an der Auffahrt Essen-Rüttenscheid der Bundesautobahn A 52 zu beantworten, weil es zwischen dem auf der rechten Autobahnspur fahrenden Lkw und einem vor ihm einfahrenden Pkw zur Kollision kam. Die auffahrende Pkw-Eigentümerin beansprucht von dem Fahrer, dem Halter und dem Haftpflichtversicherer des Lkws Schadensersatz wegen der an ihrem Pkw entstandenen Schäden.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Obwohl die Verbringungskosten bei einer Fahrzeugreparatur in einer Fachwerkstatt, die über keine eigene Lackiererei verfügt, zum Wiederherstellungsaufwand zählen, wird diese Schadensposition auch bei konkreter Schadensabrechnung aufgrund der Reparaturkostenrechnung in jüngster Zeit seitens der einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer immer wieder gekürzt. In letzter Zeit geht die in Coburg ansässige Kfz-Haftpflichtversicherung dazu über, auch bei konkreter Reparatur die entstandenen Verbringungskosten zu kürzen. Die Kürzung konkret angefallener Verbringungskosten war erneut Gegenstand eines Rechtsstreites gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vor dem Amtsgericht Coburg. Das erkennende Gericht widersprach erneut der von der Versicherung vorgenommenen Kürzung der konkreten Verbringungskosten.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • In letzter Zeit kommt es immer wieder vor, dass der zum Schadensersatz verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherer die vom Sachverständigen berechneten Gutachterkosten gekürzt werden. Dabei gehören die Sachverständigenkosten zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Das hat der BGH bereits in seinem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 -VI ZR 67/06 – festgestellt. Gleichwohl werden fast überwiegend die Sachverständigenkosten nach § 249 II 1 BGB beurteilt, was in Anbetracht der konkreten Abrechnung der durch Rechnung belegten Gutachterkosten nicht überzeugt. Aber auch über § 249 II 1 BGB sprechen überwiegend die Gerichte den Geschädigten die berechneten Gutachterkosten zu, wie die nachfolgende Entscheidung des AG Darmstadt zeigt.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Coburg spricht dem Geschädigten volle Verbringungskosten nach Reparatur zu
    AG Coburg Urteil vom 29.6.2017 – 12 C 560/17 –

    Die Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten ist seit längerer Zeit Gegenstand unterschiedlicher Rechtsauffassungen, obwohl die wohl herrschende Auffassung ist, dass diese Transportkosten vom Reparaturbetrieb zum Lackierbetrieb erforderlichen Wiederherstellungsaufwand darstellen. In letzter Zeit geht zumindest eine Kfz-Haftpflichtversicherung dazu über, auch bei konkreter Reparatur die entstandenen Verbringungskosten zu kürzen. Die Kürzung konkret angefallener Verbringungskosten war Gegenstand eines Rechtsstreites gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vor dem Amtsgericht Coburg. Das erkennende Gericht widersprach der von der Versicherung vorgenommenen Kürzung der konkreten Verbringungskosten.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Es gibt kaum noch einen Verkehrsunfall, bei dessen Schadensabrechnung die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht irgendwelche Schadenspositionen kürzt oder gar streicht. In letzter Zeit werden fast ständig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Jetzt war das Amtsgericht Nettetal aufgerufen, zu der von der voll einstandspflichtigen Versicherung vorgenommenen Kürzung der Sachverständigenkosten Stellung zu nehmen. Mit klaren Worten hat sich das erkennende Gericht gegen die von der Kfz-Versicherung vorgenommenen Kürzungen der Sachverständigenkosten ausgesprochen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • LG Nürnberg-Fürth zum unabwendbaren Ereignis bei Schäden durch aufwirbelnden Stein in Baustelle
    LG Nürnberg-Fürth Berufungsurteil vom 30.3.2017 – 2 S 2191/16 –

    Hin und wieder werden durch vorausfahrende Lastkraftwagen Steine hochgeschleudert, die dann an dem nachfolgenden Fahrzeug Schäden verursachen. Grundsätzlich passieren diese Schäden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, nämlich des vorausfahrenden Kraftfahrzeuges. Es ist aber fraglich, ob immer der Halter und Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs in vollem Umfang haftet. Er haftet dann nicht, wenn das Schadensereignis auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Das kann der Fall sein, wenn der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht erkennen kann, dass Steine auf der Fahrbahn liegen. Einen derartigen Fall hatte in der Berufungsinstanz das LG Nürnberg-Fürth zu entscheiden.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • LG Mönchengladbach urteilt zur Haftung bei Unfall durch Überholen im Wendehammer
    LG Mönchengladbach Urteil vom 21.2.2017 – 5 S 49/16 –

    Eigentlich sind Verkehrsunfälle in Wendekreisen oder Wendehämmern wegen des geringen Verkehrsaufkommens selten. Kommt es aber dennoch zu einem Unfall, stellt sich häufig die Frage nach der jeweiligen Haftung. Einen derartigen fall hatte nunmehr das Landgericht Mönchengladbach in der Berufungsinstanz zu entscheiden. Das Berufungsgericht kam zu einer hälftigen Haftungsverteilung.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Mittlerweile hat der für Verkehrsunfallschäden zuständige VI. Zivilsenat des BGH in Verkehrsunfallsachen seit der ZPO-Reform 2002 eine Vielzahl von Entscheidungen gefällt und trotzdem kürzen die nach einem Verkehrsunfall einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer immer wieder Schadenspositionen des Geschädigten. In letzter Zeit werden in größerem Umfang die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Das Amtsgericht Schwabach hat jetzt klipp und klar zu den gekürzten Sachverständigenkosten entschieden.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • BGH entscheidet im Fall der Kölner Autoraserei mit Todesfolge
    BGH - 4. Strafsenat - Urteil vom 6.7.2017 – 4 StR 415/16 –

    Nachdem es in letzter Zeit immer wieder zu Autorasereien auf innerörtlichen Straßen mit tödlichem Ausgang gekommen ist (die Unfallzeitung berichtete darüber!), liegt jetzt eine höchstrichterliche Entscheidung zur Ahndung derartiger illegaler Autorennen vor. Der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat unter dem 6. Juli 2017 eine vom Landgericht Köln ausgesprochene Bewährung aufgehoben. Damit hat der BGH zu erkennen gegeben, dass bei derartigen illegalen Autorennen mit tödlichem Ausgang Freiheitsstrafen ohne Bewährung zu verhängen seien.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Offenbar sind die älteren Verkehrsteilnehmer, die am Straßenverkehr teilnehmen, doch besser als der GDV behauptet. Bekanntlich hatte ein Vertreter der größten deutschen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung noch auf dem letzten Verkehrsgerichtstag in Goslar einschränkende Maßnahmen für Senioren am Steuer gefordert. Das Leibniz-Institut für Arbeitsforschung hat nunmehr herausgefunden, dass das Negativ-Image der Senioren am Steuer, das sich durch gravierende Unfälle ergab, an denen ältere Fahrer beteiligt waren, doch nicht so stimmt. Das Negativ-Image trifft nur auf wenige Senioren am Steuer zu. Der überwiegende Teil der älteren Kraftfahrer ist sicher unterwegs. Die Forscher des Instituts wollen nun fünf Jahre lang analysieren, wie sich das Fahrverhalten mit den Jahren entwickelt.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Immer wieder kommt es in Waschstraßen zu Beschädigungen der zu reinigenden Fahrzeuge. Der Waschanlagenbetreiber weist häufig seine Verantwortlichkeit zurück. Dabei ist zu vermerken, dass der Waschstraßenbetreiber für das gefahrlose Benutzen der Waschanlage grundsätzlich haftet. Diese grundsätzliche Haftung kann durch ein erhebliches Mitverschulden des Kunden gemindert sein, nämlich dann, wenn der Kunde das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig in die Waschanlage einstellt. Bei einer falschen Position des Fahrzeugs kann ein erhebliches Mitverschulden des Kunden vorliegen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Die Nachrichten über illegale Autorennen auf innerstädtischen Straßen mit Todesfolge häufen sich. In der Nacht zum 17.6.2017 wurde in Mönchengladbach ein unbeteiligter Fußgänger, 38 Jahre alt, tödlich verletzt. Vorher gab es bereits in Köln ein illegales Autorennen auf innerstädtischen Straßen, bei dem eine unbeteiligte 19-jährige Radfahrerin ums Leben kam, weil sie von einem der beiden an dem Rennen beteiligten Kraftfahrzeuge angefahren wurde. Das Landgericht Köln hatte die beiden illegalen Raser zu Bewährungsstrafen verurteilt. Über die Revision wird demnächst der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entscheiden.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer kürzen regelmäßig nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall die von dem Schadensgutachter dem geschädigten gegenüber berechneten Sachverständigenkosten. Sie sind regelmäßig der Ansicht, die berechneten Kosten seien überhöht und daher trotz einhundertprozentiger Haftung nicht in voller Höhe zu ersetzen. Dabei beanstanden die Kfz-Versicherer regelmäßig auch die Anzahl der gefertigten Gutachtenexemplare. Das Amtsgericht Cham hat nunmehr zu Recht vier Gutachtenexemplare für erforderlich und erstattungsfähig erachtet. Dieser Rechtsprechung überzeugt.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Immer wieder versuchen die nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer Schadenspositionen aus dem vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachten zu kürzen oder gar ganz zu streichen. Häufigste Kürzungsposten sind die fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge. Der BGH hat zu dem Thema noch keine Entscheidung getroffen. Eine Revision einer Kfz-Versicherung wurde kurz vor der Verhandlung zurückgenommen. Für den Fall, dass eine fiktive Schadensabrechnung möglich ist, sind nach der herrschenden BGH-Rechtsprechung allerdings die üblichen Preise einer regionalen Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge, falls diese üblicherweise bei einer Reparatur in der regionalen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • OLG Stuttgart urteilt zur Mithaftung eines 12 Jahre alten Kindes bei Unfall mit Motorrad
    OLG Stuttgart Berufungsurteil vom 9.3.2017 – 13 U 143/16 –

    Immer wieder kommt es leider zu Verkehrsunfällen mit Kindern, bei denen dann das Kind der Leidtragende ist. So war es auch, als ein 12-jähriges Kind unacht6sam hinter einem Reisebus auf die Ortsstraße lief und dort mit einem Motorradfahrer kollidierte. Das Kind erlitt Verletzungen. Im Rahmen des Rechtsstreits musste eine Quote der Mitverursachungsanteile nach den §§ 7, 9 StVG gefunden werden. In diesem Fall war das Kind nämlich nicht ganz unschuldig am Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Letztlich sah das OLG Stuttgart bei dem Kind eine 2/3-Mithaftung.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Ein Viertel Abweichung vom erstatteten Betrag ist nicht erkennbar erheblich überhöht
    Amtsgericht Schwabach Urteil vom 22.2.2017 – 1 C 1368/16 –

    In jüngster Zeit kommt es zwischen dem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls und dem eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer immer wieder bei den Sachverständigenkosten zum Streit, weil die Kfz-Versicherung die berechneten Sachverständigenkosten als erheblich überhöht ansieht. Auf die Sicht der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung kommt es allerdings nicht an, sondern auf die Sicht des Geschädigten. Eine Ein-Viertel-Überhöhung in Relation zu dem erstatteten Betrag ist nach Ansicht des AG Schwabach nicht als erheblich erkennbar anzusehen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Arnstadt Zwgst. Ilmenau sieht bei 757,13 € keinen Bagatellschaden
    AG Arnstadt Zweigstelle Ilmenau, Urteil vom 18.11.2016 – 1 C 171/16 –

    Bei augenscheinlich geringen Fahrzeugschäden kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten über die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten. Die einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer meinen, erst bei Schäden, die 1000,-- € oder mehr betragen, sei der Geschädigte berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Diese Ansicht ist jedoch irrig, da der BGH revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, dass bei einem Schaden von rund 715,-- € ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde. In diesem Fall hatte der Schädiger bzw. dessen Versicherer auch die Kosten des Sachverständigengutachtens zu tragen. Allerdings handelt es sich bei der sogenannten Bagatellschadensgrenze von rund 715,-- € nicht um eine starre Grenze.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Wer kennt sie nicht, die Situation beim Spurwechsel, weil eine Baustelle oder eine Unfallstelle eine Fahrspur blockiert. Es gilt dann zwar grundsätzlich das Reißverschlussverfahren. Da bedeutet, dass erst der auf der Zielspur fahrende Fahrzeugführer fährt, dann der Spurwechsler, dann wieder derjenige auf der Zielspur usw. Wie sieht es aber mit der Haftung aus, wenn es zur Kollision zwischen dem die Spur wechselnden Fahrzeug und dem sich bereits auf der Zielspur befindlichen Fahrzeug kommt? Diese Frage hatte der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zu entscheiden.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann