News mit dem Tag „Gutachterkosten“

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  • AG Lahnstein richtet sich nicht nach BGH und verneint Anwendung des JVEG
    AG Lahnstein Urteil vom 18.4.2017 – 24 C 59/17 -

    Immer wieder kommt es wegen der berechneten Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall zu Streitigkeiten mit der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung. Regelmäßig beauftragen Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Kfz-Sachverständigen mit der Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe an beschädigten Fahrzeug. Hierzu sind die Geschädigten grundsätzlich berechtigt. Die von dem Sachverständigen berechneten Kosten sind nach der Rechtsprechung des BGH (BGH VI ZR 67/06) als zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen anzusehen, wenn eine Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. So musste auch das Amtsgericht Lahnstein den Rechtsstreit um die von der einstandspflichtigen Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten entscheiden. Die Klage war erfolgreich.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Leipzig sieht in VKS/BVK-Honorarumfrage 2015 geeignete Schätzgrundlage
    AG Leipzig Urteil vom 9.8.2017 – 103 C 9163/16 –

    Offenbar nimmt der Streit um die zu ersetzenden Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kein Ende, obwohl der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat des BGH in letzter Zeit einige Urteile verfasst hat, die sich um die zu ersetzenden Sachverständigenkosten drehten. Immer wieder versuchen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer die von den Kfz-Sachverständigen berechneten Sachverständigenkosten zu kürzen. So auch in dem Rechtsstreit, den das Amtsgericht Leipzig nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden hatte.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Nachdem der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte bei der Rechnung des von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen eine gewisse Plausibilitätsprüfung bei den Nebenkosten vorzunehmen habe, versuchen verschiedene Kfz-Haftpflichtversicherer dem Geschädigten weiß zu machen, dass er gerade mit dem von ihm beauftragten Sachverständigen einen zu teuren Sachverständigen beauftragt habe. Der Geschädigte habe erkennen können, dass die berechneten Nebenkosten überhöht seien. Mit dieser Argumentation kürzt der in Coburg ansässige Kfz-Haftpflichtversicherer die berechneten Sachverständigenkosten. Damit der Geschädigte über die angeblich zu teuren Nebenkosten informiert wird, übersendet die HUK-COBURG ein entsprechendes Hinweisschreiben an den Geschädigten. Dieses Schreiben hat aber keine Wirkung, wie das Amtsgericht Aschaffenburg entschieden hat.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Immer wieder versucht die HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem von ihrem Versicherten Verkehrsunfall die Kosten des vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen zu kürzen. Sie bezieht sich dabei auf ein von ihr selbst erstelltes Honorartableau, von dem sie allerdings nicht erklärt, wie die darin aufgeführten Beträge zustande kommen. Auch in dem vom Amtsgericht Herne-Wanne zu entscheidenden Rechtsstreit bezog sich die HUK-COBURG auf ihr Honorartableau. Diesem Honorartableau erteilte das Gericht jedoch eine Absage und richtete sich vielmehr nach der Honorarbefragung des VKS und des BVK.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • In letzter Zeit gibt es kaum noch eine Unfallschadensabrechnung, bei der nicht der zum Schadensersatz verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherer die vom Sachverständigen berechneten Gutachterkosten kürzt. Dabei gehören die Sachverständigenkosten zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vgl. BGH Urteil vom 23.1.2007 -VI ZR 67/06 –). Gleichwohl werden fast überwiegend die Sachverständigenkosten nach § 249 II 1 BGB beurteilt, was in Anbetracht der konkreten Abrechnung der durch die Rechnung belegten Gutachterkosten nicht überzeugt. Aber auch über § 249 II 1 BGB sprechen überwiegend die Gerichte den Geschädigten die berechneten Gutachterkosten zu, wie die nachfolgende Entscheidung des AG Siegburg vom 11.7.2017 zeigt.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • In letzter Zeit kommt es immer wieder vor, dass der zum Schadensersatz verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherer die vom Sachverständigen berechneten Gutachterkosten gekürzt werden. Dabei gehören die Sachverständigenkosten zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Das hat der BGH bereits in seinem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 -VI ZR 67/06 – festgestellt. Gleichwohl werden fast überwiegend die Sachverständigenkosten nach § 249 II 1 BGB beurteilt, was in Anbetracht der konkreten Abrechnung der durch Rechnung belegten Gutachterkosten nicht überzeugt. Aber auch über § 249 II 1 BGB sprechen überwiegend die Gerichte den Geschädigten die berechneten Gutachterkosten zu, wie die nachfolgende Entscheidung des AG Darmstadt zeigt.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Es gibt kaum noch einen Verkehrsunfall, bei dessen Schadensabrechnung die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht irgendwelche Schadenspositionen kürzt oder gar streicht. In letzter Zeit werden fast ständig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Jetzt war das Amtsgericht Nettetal aufgerufen, zu der von der voll einstandspflichtigen Versicherung vorgenommenen Kürzung der Sachverständigenkosten Stellung zu nehmen. Mit klaren Worten hat sich das erkennende Gericht gegen die von der Kfz-Versicherung vorgenommenen Kürzungen der Sachverständigenkosten ausgesprochen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Mittlerweile hat der für Verkehrsunfallschäden zuständige VI. Zivilsenat des BGH in Verkehrsunfallsachen seit der ZPO-Reform 2002 eine Vielzahl von Entscheidungen gefällt und trotzdem kürzen die nach einem Verkehrsunfall einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer immer wieder Schadenspositionen des Geschädigten. In letzter Zeit werden in größerem Umfang die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Das Amtsgericht Schwabach hat jetzt klipp und klar zu den gekürzten Sachverständigenkosten entschieden.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer kürzen regelmäßig nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall die von dem Schadensgutachter dem geschädigten gegenüber berechneten Sachverständigenkosten. Sie sind regelmäßig der Ansicht, die berechneten Kosten seien überhöht und daher trotz einhundertprozentiger Haftung nicht in voller Höhe zu ersetzen. Dabei beanstanden die Kfz-Versicherer regelmäßig auch die Anzahl der gefertigten Gutachtenexemplare. Das Amtsgericht Cham hat nunmehr zu Recht vier Gutachtenexemplare für erforderlich und erstattungsfähig erachtet. Dieser Rechtsprechung überzeugt.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Immer wieder versuchen die nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer Schadenspositionen aus dem vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachten zu kürzen oder gar ganz zu streichen. Häufigste Kürzungsposten sind die fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge. Der BGH hat zu dem Thema noch keine Entscheidung getroffen. Eine Revision einer Kfz-Versicherung wurde kurz vor der Verhandlung zurückgenommen. Für den Fall, dass eine fiktive Schadensabrechnung möglich ist, sind nach der herrschenden BGH-Rechtsprechung allerdings die üblichen Preise einer regionalen Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge, falls diese üblicherweise bei einer Reparatur in der regionalen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Ein Viertel Abweichung vom erstatteten Betrag ist nicht erkennbar erheblich überhöht
    Amtsgericht Schwabach Urteil vom 22.2.2017 – 1 C 1368/16 –

    In jüngster Zeit kommt es zwischen dem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls und dem eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer immer wieder bei den Sachverständigenkosten zum Streit, weil die Kfz-Versicherung die berechneten Sachverständigenkosten als erheblich überhöht ansieht. Auf die Sicht der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung kommt es allerdings nicht an, sondern auf die Sicht des Geschädigten. Eine Ein-Viertel-Überhöhung in Relation zu dem erstatteten Betrag ist nach Ansicht des AG Schwabach nicht als erheblich erkennbar anzusehen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Arnstadt Zwgst. Ilmenau sieht bei 757,13 € keinen Bagatellschaden
    AG Arnstadt Zweigstelle Ilmenau, Urteil vom 18.11.2016 – 1 C 171/16 –

    Bei augenscheinlich geringen Fahrzeugschäden kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten über die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten. Die einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer meinen, erst bei Schäden, die 1000,-- € oder mehr betragen, sei der Geschädigte berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Diese Ansicht ist jedoch irrig, da der BGH revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, dass bei einem Schaden von rund 715,-- € ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde. In diesem Fall hatte der Schädiger bzw. dessen Versicherer auch die Kosten des Sachverständigengutachtens zu tragen. Allerdings handelt es sich bei der sogenannten Bagatellschadensgrenze von rund 715,-- € nicht um eine starre Grenze.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Nachdem der VI. Zivilsenat des BGH in jüngsten Entscheidungen von Unfall- Geschädigten eine sogenannte Plausibilitätsprüfung der Sachverständigen-Kosten fordert, stellt sich die Frage, ob der BGH von der von ihm selbst aufgestellten These, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen einhält (so: BGH VersR 2004, 1189 ff: BGH DS 2007, 144 ff), abrücken will. Wenn eine Preiskontrolle eingeführt werden soll, so kann sich diese nur am Gesamtbetrag orientieren, denn Einsichten in betriebswirtschaftliche Berechnungen des Sachverständigen, die zu den Einzelnebenkosten führen, hat der Geschädigte nicht. Maßgeblich kann daher – wie auch im Rahmen der Schadenshöhenschätzung – nur der Endbetrag sein.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Hohenstein-Ernstthal verwirft HUK-Honorartableau und legt VKS/BVK-Honorarumfrage zugrunde
    AG Hohenstein-Ernstthal Urteil vom 1.11.2016 – 1 C 2/16 –

    Das erkennende Gericht hat – wie bereits viele andere Gerichte auch – das von den Anwälten des beklagten bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursachers vorgelegte Honorartableau der HUK-COBURG mit klaren Worten in den Entscheidungsgründen als Schätzgrundlage für die Höhe der berechneten Sachverständigenkosten zu Recht verworfen. Es existiert keine Rechtsnorm, die dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung das Recht einräumt, den Schadensersatz der Höhe nach selbst zu bestimmen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Auch bei 588,63 € Nettoschaden sind die Sachverständigenkosten zu ersetzen
    AG Hattingen Urteil vom 28.3.2017 – 5 C 157/15 –

    Dieses Urteil des Amtsgerichts Hattingen zeigt exemplarisch, dass es eine starre Bagatellschadensgrenze nicht geben kann. Auch in besonderen Fällen ist bei geringen Beschädigungen der Geschädigte berechtigt, zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein schriftliches Gutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen einzuholen. Nur bei ganz geringfügigen leichten Lackschäden, nicht jedoch bei anderen Blechschäden liegt ein Bagatellschaden vor.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann