Landgericht Hannover Berufungsurteil vom 7.6.2016 – 9 S 32/15 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zog ein Geschädigter einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur Feststellung der Schadenshöhe und des Schadenumfangs an seinem beschädigten Kraftfahrzeug hinzu. Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung war nicht bereit, trotz voller Haftung, die vollen Sachverständigenkosten zu erstatten.
AG Aschaffenburg Urteil vom 7.6.2016 – 123 C 481/16 –
Der bei der HUK-COBURG versicherte Fahrer eines Pkw verursachte schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Der Geschädigte suchte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen auf, der für den Geschädigten ein Schadensgutachten erstellte. Für seine Gutachtentätigkeit berechnete der Sachverständige einen Betrag von 660,20 €.
Amtsgericht Kiel Urteil vom 9.6.2016 – 115 C 512/15 –
Am 28.4.2014 hatte der spätere Kläger seinen VW-Bus T3 in Kiel ordnungsgemäß am Fahrbahnrand geparkt. Die Fahrerin des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Fahrzeugs fuhr zu dicht an dem geparkten Fahrzeug vorbei, so dass sie das geparkte Fahrzeug touchierte.
Amtsgericht Hamburg-St. Georg Urteil vom 16.12.2016 – 911 C 351/16 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte das Unfallopfer einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur Erstellung des Schadensgutachtens. Die an sich einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall holte der Geschädigte ein Kfz-Schadensgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen ein. Dieser schätzte die Reparaturkosten auf 1.029,95 € brutto und berechnete seine Kosten mit 156,56 €.
AG Mitte in Berlin Urteil vom 27.4.2016 – 104 C 3161/15 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte das Unfallopfer einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Der Verkehrsunfall wurde verursacht von einem Fahrer, dessen Kraftfahrzeug bei der HUK-COBURG haftpflichtversichert war.
AG Mitte in Berlin Urteil vom 21.1. 2016 – 21 C 3071/15 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Gleichzeitig schloss er mit dem Sachverständigen eine schriftliche Honorar- und Abtretungsvereinbarung.
LG Hannover Berufungsurteil vom 20.5.2016 – 10 S 21/15 –
In Hannover erlitt der Geschädigte einen unverschuldeten Verkehrsunfall, den der bei der VHV-Versicherung versicherte Kraftfahrer verursacht hatte. Der Geschädigte beauftragte einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Gleichzeitig schloss er mit dem Sachverständigen eine Honorar- sowie eine Abtretungsvereinbarung.
AG Hattingen Urteil vom 18.10.2016 – 11 C 272/15 –
Der durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall geschädigte Kfz-Eigentümer beauftragte den öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. R. mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Gleichzeitig trat er seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ab, der die Abtretung annahm.
Am 23.8.2012 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Der Geschädigte beauftragte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens.
BGH – VI. Zivilsenat – Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 –
Nach einem Verkehrsunfall am 20.12.2012, der durch den Fahrer des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Kraftfahrzeuges verursacht wurde, schaltete die geschädigte Kfz-Eigentümerin den Sachverständigen M. ein, damit dieser ein Schadensgutachten erstellt.
LG Mannheim Berufungsurteil v. 5.2.2016 – 1 S 119/15 –
Die Klägerin erstellte für den Geschädigten nach dem Verkehrsunfall vom 17.4.2015 in Weinheim ein Schadensgutachten über den Umfang und die Höhe der Schäden. Gleichzeitig unterzeichnete der Geschädigte mit der Auftragserteilung auch eine Vergütungsvereinbarung sowie eine Abtretungserklärung. Die Einstandspflicht der beklagten Kfz-Versicherung steht außer Streit.
LG Frankfurt am Main Beschluss vom 5.2.2016 – 2- 1 S 238/15 –
Nach einem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall hatte der Geschädigte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Den Unfall verschuldet hat der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs, das bei der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G haftpflichtversichert war.
AG Aschaffenburg Endurteil vom 7.6.2016 – 123 C 481/16 –
Der Geschädigte eines für ihn unverschuldeten Verkehrsunfalls beauftragte den späteren Kläger mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Für die Erstellung des Schadensgutachtens berechnete der Kfz-Sachverständige 660,20 € netto. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die berechneten Sachverständigenkosten um 114,82 €. Dieser Differenzbetrag ist Gegenstand des Rechtsstreits aus abgetretenem Recht vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Aschaffenburg. Die Klage hatte Erfolg.
Der Kläger ist qualifizierter Kfz-Sachverständiger. An ihn ist vom Geschädigten der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 9.1.2014 erfüllungshalber abgetreten worden.
LG Neubrandenburg Berufungsurteil vom 27.1.2016 – 1 S 29/15 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hatte der Geschädigte den späteren Kläger mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Gleichzeitig hatte der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Sachverständigen abgetreten.
Am 19.10.2015 ereignete sich in S. vor der Kirche ein Verkehrsunfall, bei dem das ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug des späteren Klägers, ein Pkw Audi Cabrio 2,6, Erstzulassung 1996, durch den bei der KRAVAG versicherten Omnibus beim Rangieren beschädigt wurde. Die Schuld trägt der Busfahrer.
AG Halle (Saale) Urteil vom 7.6.2016 – 95 C 4070/15 -
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte zur Feststellung der Schadenshöhe einen anerkannten Kfz-Sachverständigen in Halle. Dieser ermittelte den voraussichtlichen Reparaturaufwand auf 1.109,62 €. Seine Gutachterkosten berechnete er mit 486,27 €, worauf die Beklagte lediglich 100,-- € zahlte. Die eintrittspflichtige Allianz Versicherung AG verweigerte die Erstattung der weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von. 398,27 € mit der Begründung, dass ein Bagatellschaden vorliege und daher ein Gutachten nicht erforderlich gewesen sei.
Amtsgericht Bochum Urteil vom 4.4.2016 – 83 C 246/15 –
Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger. Als solcher fertigte er im Auftrag mehrerer Auftraggeber Schadensgutachten nach Verkehrsunfällen, bei denen die beklagte HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse eintrittspflichtiger Versicherer war. In insgesamt zehn Fällen kürzte die Beklagte die berechneten Kosten des Klägers in Höhe von insgesamt 684,85 €. Diesen Betrag klagte der Sachverständige aus abgetretenem Recht vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bochum ein. Die Beklagte wandte ein, dass die vom Kläger berechneten Kosten insgesamt überhöht seien, was schon leicht aus einem Vergleich mit den Beträgen aus dem Honorartableau der HUK-COBURG ersichtlich sei. Die Klage hatte zum überwiegenden Teil Erfolg.
Nach einem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Kfz-Sachverständige 457,91 €. Da die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung diesen Betrag nicht erstatten wollte, trat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Gutachter ab. Dieser verklagte den Unfallverursacher persönlich zur Zahlung des berechneten Betrages. Die Klage aus abgetretenem Recht hatte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Kaufbeuren in vollem Umfang Erfolg.