News mit dem Tag „Gutachterkosten“

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  • AG Siegen zur Kostentragung der Sachverständigenkosten nach Unfall
    AG Siegen Urteil vom 30.11.2015 – 14 C 2536/15 –

    Die Parteien streiten um die vollständige Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Der Geschädigte hatte nach dem Unfall einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung verweigerte die vollständige Erstattung mit der Begründung, die Kosten seien überhöht.
  • AG Siegen lehnt Anwendung des JVEG auf Privatgutachter ab
    AG Siegen Urteil vom 27.10.2015 – 14 C 821/15 –

    Der Pkw Citroen des Geschädigten wurde durch einen bei der späteren beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Pkw bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der geschädigte Eigentümer des Pkw Citroen beauftragte einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens.
  • Sachverständigenkosten bei Bagatellschäden
    Amtsgericht Langenfeld Urteil vom 23.3.2016 -54 C 170/15 –

    Wo liegt die Bagatellschadensgrenze?
    Durch den Fahrer des bei der VHV Versicherung versicherten Kraftfahrzeugs wurde der Pkw der späteren Klägerin beschädigt. Die Geschädigte beauftragte einen am Ort ansässigen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens.
  • Am 13.9.2013 ereignete sich ein Verkehrsunfall, den die spätere beklagte Kraftfahrerin verursacht hatte. Nach dem Unfall suchte der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen in Bochum auf und beauftragte diesen, ein Schadensgutachten bezüglich der Schadenshöhe und des Schadensumfangs zu erstellen. Dafür berechnete der Gutachter 455,96 € brutto. Die hinter der Schädigerin stehende Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete aufgrund der Abtretung an den Sachverständigen an diesen nur 390,-- €. Der Differenzbetrag von 65,96 € ist Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Bochum. Die zuständige Richterin der 42. Zivilabteilung des AG Bochum gab dem klagenden Sachverständigen Recht.
  • Der Kfz-Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten
    AG Berlin-Mitte Urteil vom 28.10.2015 – 110 C 3382/14 –

    Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Dessen Kostenrechnung kürzte - trotz einhundertprozentiger Haftung - die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung um 142,42 €. Sie meinte, die berechneten Kosten seien überhöht. Da die restlichen Sachverständigenkosten abgetreten waren, klagte der Sachverständige die gekürzten Sachverständigenkosten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Mitte in Berlin ein. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.
  • Sachverständigenkosten sind auch bei kalkulierten Reparaturkosten von 761,-- € zu erstatten
    Amtsgericht Wuppertal Urteil vom 10.12.2015 – 33 C 453/13 –

    Am 23.1.2013 ereignete sich in Wuppertal ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt unstreitig der Unfallverursacher. Der Geschädigte suchte nach dem Unfall einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen auf, damit dieser bezüglich des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein Schadensgutachten erstellt. Der beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von rund 761,--- €.
  • LG Essen urteilt im Berufungsverfahren zu den Sachverständigenkosten nach Unfall
    LG Essen Berufungsurteil vom 19.1.2016 – 15 S 123/15 –

    Der Kläger, der als Kfz-Sachverständiger tätig ist, macht ihm abgetretene restliche Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG geltend. Die Haftung des beklagten Versicherungsnehmers der HUK-COBURG ist unstreitig. Der Geschädigte beauftragte den Kläger, ein Schadensgutachten bezüglich der Schadenshöhe und des Schadensumfangs zu erstellen. Für seine Gutachtertätigkeit berechnete der Kläger Sachverständigenkosten von insgesamt 1.016,45 €. Hierauf zahlte die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Versicherung des Unfallverursachers lediglich einen Betrag von 818,-- €. Der Restbetrag sowie vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen sind Gegenstand des Rechtsstreits. In erster Instanz hat das AG Bottrop mit Urteil vom 26.5.2015 – 8 C 313/14 – der Klage stattgegeben. Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung blieb ohne Erfolg.
  • AG Geestland sieht HUK-Honorartableau nicht als geeignete Schätzgrundlage
    AG Geestland Urteil vom 20.11.2015 – 3 C 94/14 (IV) –

    Am 4.11.2013 wurde der Pkw des späteren Klägers von einem bei der HUK-COBURG allgemeine Versicherung AG versicherten Fahrzeug beschädigt. Die Schuld liegt eindeutig beim Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Nach dem Unfall ließ der Geschädigte ein Schadensgutachten fertigen. Die Gesamtkosten des Gutachtens beliefen sich auf 723,48 €. Die eintrittspflichtige HUK-COBURG regulierte unter Bezugnahme auf ihr Honorartableau 2012 nur 638,-- €. Der Differenzbetrag ist Gegenstand der Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Geestland. Die Klage hatte Erfolg.
  • Am 31.2015 ereignete sich n Bochum ein Verkehrsunfall, der durch den Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeuges verursacht wurde. Der Geschädigte beauftragte einen örtlichen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete er einen Schadensbetrag von 1.412,36 €. Neben dem Grundhonorar von 305,-- € berechnete der Sachverständige Nebenkosten für Lichtbilder, Schreib- und Bürokosten etc. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die berechneten Sachverständigenkosten. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten war, klagte dieser den gekürzten Betrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bochum ein. Die Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.
  • Geschädigter muss nicht Auswahl nach günstigstem Sachverständigen anstellen
    Amtsgericht Hattingen Beschluss vom 6.10.2015 – 6 C 67/15 –

    Am 30.5.2015 beschädigte der Fahrer der bei der beklagten Kfz-Versicherung versicherten Kraftfahrzeuges den Pkw des Geschädigten. Zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragte dieser einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Dieser stellte einen Brutto-Schadensbetrag von 5.399,59 € fest. Nach diesem Gegenstandswert berechnete der Sachverständige seine Kosten. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die vom Sachverständigen berechneten Kosten von insgesamt 1.102,57 € um 237,44 €. Da die Sachverständigenkosten erfüllungshalber abgetreten waren, klagte der Sachverständige aus abgetretenem Recht den gekürzten Betrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Hattingen ein. Das Gericht wies die Parteien mit Hinweisbeschluss vom 6.10.2015 auf Folgendes hin:
  • LG Halle entscheidet zu den erforderlichen Sachverständigenkosten
    LG Halle Berufungsurteil vom 16.11.2015 – 1 S 202/15 –

    Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hatte das Unfallopfer einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl eingeschaltet, damit ein qualifiziertes Gutachten über die Schadenshöhe und den Schadensumfang erstellt wird. Die von dem Sachversständigen in Rechnung gestellten Kosten hatte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung um 83,54 € gekürzt. Diese Kürzung ließ sich der Geschädigte nicht gefallen und trat den Restbetrag erfüllungshalber an den Sachversständigen ab, der die Abtretung annahm. Die Klage scheiterte zunächst vor dem Amtsgericht Halle am 13.7.2015 – 98 C 1034/15 -. Die zugelassene Berufung hatte allerdings Erfolg.
  • AG Frankfurt am Main urteilt zur merkantilen Wertminderung und zu Kosten der Stellungnahme
    AG Frankfurt am Main Urteil vom 14.4.2015 – 31 C 1609/14 (74) –

    Der spätere Kläger ist Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, das er im Februar 2014 auf dem Grundstück der Hanauer Landstraße 52 in Frankfurt am Main ordnungsgemäß geparkt hatte. Der Versicherungsnehmer der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung stieß mit seinem Fahrzeug beim Rangieren gegen das Fahrzeug des Klägers und beschädigte dieses vorne links. Der Unfallhergang und die 100-prozentige Einsatzpflicht der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.
  • LG Koblenz erklärt die erkennbare deutliche Überhöhung der Gutachterkosten
    LG Koblenz Berufungsurteil vom 2.12.2015 – 12 S 59/15 –

    Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall schaltete das Unfallopfer einen Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein. Dieser berechnete gegenüber dem Auftraggeber seine Kosten. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte jedoch die berechneten Kosten um 141,63 €. Damit war der Geschädigte nicht einverstanden und klagte gegen den Unfallverursacher persönlich. Das Amtsgericht Lahnstein sprach nur einen Teil der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.1.2015 – 24 C 642/14 - zu. Die dagegen eingelegte Berufung hatte bei dem Landgericht Koblenz Erfolg.
  • Kosten für Unfallaufnahme durch Sachverständigen sind zu erstatten
    Amtsgericht Hannover Urteil vom 14.10.2015 – 568 C 12550/14 –

    Nach einem Verkehrsunfall nahm der Geschädigte den Unfallaufnahmedienst eines Sachverständigen in Anspruch, nachdem die kostenlose Unfallaufnahme durch die Polizei nicht möglich war. Der Sachverständige nahm den Unfall auf und berechnete seine Kosten für die Unfallaufnahme dem Unfallopfer gegenüber.
  • LG Bielefeld zu den erforderlichen Gutachterkosten und zum HUK-Honorartableau
    LG Bielefeld Beschluss vom 17.4.2015 – 20 S 123/14 –

    Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Bereich Bünde in Westfalen hatte der Geschädigte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Die regulierungspflichtige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kürzte vorgerichtlich die vom Gutachter berechneten Sachverständigenkosten um 119,31 €.