Im März 2014 ereignete sich in Pirmasens auf der Zweibrücker Straße ein Verkehrsunfall, der durch den Fahrer des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs verursacht wurde. Die hinter dem Fahrer stehende Haftpflichtversicherung hat die einhundertprozentige Eintrittspflicht anerkannt.
AG Rosenheim Urteil vom 28.8.2015 – 16 C 2808/14 –
Nach einem Verkehrsunfall, an dem das Unfallopfer keine Schuld trägt, lässt dieses durch einen anerkannten Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten erstellen. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten aufgrund seiner Kenntnis vor Ort Verbringungskosten für die Fahrt zum Lackierbetrieb und zurück sowie Ersatzteilpreisaufschläge eingesetzt.
AG Esslingen Urteil vom 1.10.2015 – 10 C 1245/15 –
Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls beauftragte einen Sachverständigen seiner Wahl zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe. Der Sachverständige berechnete seine Kosten für die Erstellung des Gutachtens.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte den Kfz-Sachverständigen H. mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Dieser berechnete für die Begutachtung einen Betrag von 788,85 €. Dieser Betrag schlüsselte sich auf in ein Grundhonorar von 398,-- € und Nebenkosten von 244,60 €.
Amtsgericht Bochum Urteil vom 14.8.2015 – 47 C 55/15 –
Der spätere Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls kaufte einen Pkw, dessen Kilometerstand manipuliert war. Das hatte ihm der Vorbesitzer nach dem Kauf mitgeteilt.
LG Dortmund Berufungsurteil vom 7.7.2015 – 1 S 106/15 –
Am 16.10.2014 ereignete sich in Dortmund ein Verkehrsunfall. Die Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung zu einhundert Prozent ist unstreitig.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Völklingen beauftragte das Unfallopfer einen anerkannten Kfz-Sachverständigen zur Erstellung eines Schadensgutachtens. Die vom Gutachter berechneten Kosten für das Schadensgutachten reichte der Geschädigte an die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung weiter.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Völklingen (Saar) beauftragte der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Die hinter dem Schädiger stehende Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte - trotz voller Haftung – die Sachverständigenkosten nur zum Teil.
LG Köln Berufungsurteil vom 8.9.2015 – 11 S 302/14 –
Am 30.8.2013 ereignete sich in Köln ein Verkehrsunfall zwischen der geschädigten Kfz-Eigentümerin und einem Versicherungsnehmer der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung, bei dem der Pkw der Geschädigten beschädigt wurde.
LG Oldenburg Berufungsurteil vom 1.9.2015 – 1 S 16/15 –
Im Juli 2013 kam es in Stade zu einem Verkehrsunfall, den die Fahrerin des bei der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs verursacht hat. Die Haftung der beklagten Fahrerin ist daher unstrittig.
LG München I Hinweisbeschluss vom 3.7.2015 – 17 S 16018/14 –
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall. Nach dem Unfall beauftragte der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens.
Amtsgericht Pasewalk (Mecklbg-Vorp.) Urt. vom 13.5.2015 – 100 C 11/14 –
Die Parteien streiten vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht um restlichen Schadensersatz nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die Württembergische Versicherung AG, kürzte die von dem Kfz-Sachverständigen berechneten Gutachterkosten.
Am 14.November 2013 ereignete sich in Schorndorf in Baden-Württemberg ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten erheblich beschädigt wurde. Der Geschädigte beauftragte einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens.
Wieder einmal ging es in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Chemnitz um restlichen Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Der Geschädigte hatte nach dem Unfall einen Kfz-Sachverständigen beauftragt, Schadensumfang und –höhe zu begutachten.
AG Hamburg-St. Georg Urteil vom 19.6.2015 – 915 C 61/15 –
Der unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelte Geschädigte beauftragte nach dem Unfall einen Kfz-Sachverständigen zur Ermittlung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe.
AG Hamburg-St. Georg Urteil vom 3.6.2015 – 915 C 550/14 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ der Geschädigte durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten erstellen. Aufgrund dieses Gutachtens ließ die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ein Gegengutachten erstellen.
AG Schwedt /Oder Urteil vom 2.4.2015 – 14 C 186/14 –
Im September 2014 erlitt der Geschädigte einen Verkehrsunfall, bei dem sein Kfz beschädigt wurde. Er beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Für das Gutachten berechnete der Sachverständige 592,62 €.
LG Hamburg Berufungsurteil vom 9.7.2015 – 323 S 13/15 –
Am 29.10.2010 wurde der Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für die am Fahrzeug der Geschädigten eingetretenen Unfallschäden beauftragt. Der Kläger ist öffentlich bestellter Kfz-Sachverständiger.
Im Dezember 2014 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten derart stark beschädigt wurde, dass der Geschädigte für die Feststellung der Schadenshöhe und des Schadenumfangs einen Sachverständigen beauftragte.
Der Fahrer des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Fahrzeugs verursachte schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten beschädigt wurde. Der Geschädigte beauftragte den späteren Kläger mit der Erstellung des Schadensgutachtens und trat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ab.