News mit dem Tag „Gutachterkosten“

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  • Die von dem vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen berechneten Kosten sind nach wie vor Gegenstand von Kürzungen durch die einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers. Auch wenn zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Kfz-Schadensgutachter eine Honorarvereinbarung getroffen wurde, und damit der vereinbarte Honorarbetrag mit den vereinbarten Nebenkosten und Mehrwertsteuer darauf als vom Geschädigten auszugleichender Betrag feststeht, weil der Geschädigte insoweit mit einer Zahlungsverpflichtung belastet wird, die ihren Grund in dem Unfallereignis hat, kürzen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer die so berechneten Sachverständigenkosten.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Halle (Saale) spricht vollen Gutachterkostenbetrag zu
    AG Halle (Saale) Urteil vom 24.9.2018 – 97 C 3105/17

    Der Kürzungskampf um die Kosten des Sachverständigengutachtens, das der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einholt, geht weiter. Die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer sind der Ansicht, dass auch bei konkret abgerechneter Sachverständigenkosten, die durch eine Rechnung belegt sind, immer noch Kürzungen möglich seien. Diesem Ansinnen ist das Amtsgericht Halle an der Saale mit entschiedenen Worten entgegengetreten. Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung des vollständigen Rechnungsbetrages. Die von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung vorgenommenen Kürzungen waren damit rechtswidrig.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • LG Saarbrücken sieht bei Schaden von 630,78 € Gutachterkosten von 494,54 € für erstattungsfähig an
    LG Saarbrücken – Berufungskammer – Urteil vom 17.11.2017 – 13 S 45/17

    Immer wieder streiten der Geschädigte und die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung über die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei geringfügigen Unfallschäden. Der VIII. Zivilsenat des BGH nimmt einen Bagatellschaden an einem Kraftfahrzeug nur dann an, wenn nur ganz geringfügige, äußere Lackschäden vorliegen. Bei anderen Blechschäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist, liegt kein Bagatellschaden vor (vgl. BGH DS 2008, 104, 106).

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Immer wieder kommt es vor, dass eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Unfall versuchen, die von ihnen zu erbringenden Schadensersatzleistungen zu reduzieren. Wenn der Geschädigte einen Schaden konkret abrechnet und bei der Schadensbeseitigung Umsatzsteuer angefallen ist, so ist diese nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zu ersetzen. Das gilt auch, wenn für das verunfallte Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde, für das Mehrwertsteuer angefallen ist.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Nachdem der VI. Zivilsenat des BGH bereits entschieden hatte, dass eine noch nicht bezahlte Rechnung des vom Geschädigten nach einem Verkehrsunfall eingeschalteten Kfz-Sachverständigen kein Indiz für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands darstellt, musste der für Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH erneut über die Frage der Indizwirkung bei einer unbeglichenen Rechnung des Sachverständigen entscheiden. Erneut hat er der unbeglichenen Rechnung keine Indizwirkung zuerkannt. Dabei begegnet die Begründung der Kritik, denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein zu ersetzender Schaden sein kann (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245 mit Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Gleichwohl veröffentlicht die Unfallzeitung für ihre Leser das BGH-Urteil vom 5.6.2018.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Amtsgericht weist HUK-COBURG Allgemeine Versicherung in ihre Schranken
    AG Aschersleben Urteil vom 31.5.2016 – 3 C 635/15 (IV)

    Zugegeben: Das Urteil ist bereits etwas älter. Aber es ist gleichwohl immer noch beachtlich. Es geht um das Kürzungsverhalten der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem durch ihren Versicherungsnehmer verursachten Verkehrsunfall. Zunächst hat die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG vorgerichtlich 75 Prozent der Schadensposition Sachverständigenkosten erstattet. Dabei hat sie vorgerichtlich weder die Wirksamkeit der Abtretung noch die Eigentümerstellung des Geschädigten bestritten.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Auch unbezahlte Sachverständigenkosten sind nach Verkehrsunfall vom Schädiger zu ersetzen
    Amtsgericht Dessau-Roßlau Urteil vom 20.7.2018 – 4 C 637/17

    Bei Schadensregulierungen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gibt es immer wieder Ärger mit den regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen, denn diese kürzen regelmäßig die von den Geschädigten geltend gemachten Schadenspositionen. Besonders beliebt bei Kfz-Haftpflichtversicherern sind Kürzungen bei den geltend gemachten Sachverständigenkosten. Dabei ist die Rechtslage eindeutig.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Geschädigter darf von Versicherung benannten SV-Net-Gutachter ablehnen
    AG München Urteil vom 31.7.2017 – 343 C 7821/17 –

    Kfz-Haftpflichtversicherer versuchen mit allen Mitteln, seien sie rechtlich zulässig oder nicht, die vom Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall entstehenden Sachverständigenkosten zu kürzen. Die neueste Masche der Versicherer ist es, den Geschädigten an einen von ihr benannten Gutachter der Firma SV-Net zu verweisen, der das Schadensgutachten für 280,-- € erstellen würde. Dabei verkennt der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer, dass der Geschädigte nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei ist (vgl. BGH DS 2006, 144 ff. m. zust. Anm. Wortmann).

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Immer wieder kommt es bei den im Schadensersatzverfahren nach einem Verkehrsunfall geltend gemachten Kosten des vom Geschädigten eingeschalteten Kfz-Sachverständigen zu Schadenskürzungen durch die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer. Diese meinen, dass einzelne Nebenkostenbeträge überhöht seien und kürzen dementsprechend den Gesamtbetrag, obwohl dieser schadensersatzrechtlich nicht zu beanstanden ist. So musste sich auch ein Bochumer Kfz-Sachverständiger aus abgetretenem Recht vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Hannover mit der eintrittspflichtigen VHV-Versicherung auseinandersetzen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen, und insbesondere die HUK-COBURG, kürzen im Rahmen des Schadensmanagements die dem Geschädigten durch einen Kfz-Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten seines Schadensgutachtens regelmäßig. Die HUK-COBURG begründet die Kürzungen unter Hinweis auf das von ihr selbst erstellte Honorartableau. Sie ist dabei der – allerdings irrigen – Meinung, die von ihr selbst ermittelten Kosten seien die angemessenen Beträge, die sie als einstandspflichtiger Versicherer im Rahmen des Schadensersatzes zu regulieren hätte.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Gerade bei den Kosten des vom Geschädigten nach einem Verkehrsunfall eingeschalteten Sachverständigen gibt es mit den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern immer wieder Streit um die Höhe der auszugleichenden Beträge. Immer wieder müssen unschuldig geschädigte Kfz-Eigentümer die von den Kfz-Haftpflichtversicherern vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten einklagen, wollen sie nicht auf einem eigenen Schaden sitzen bleiben. So war es auch bei dem Sachverhalt, der dem Urteil des AG Neubrandenburg vom 21.3.2018 zugrunde lag. Das angerufene Gericht hat bei der Bemessung der Sachverständigenkosten die Honorarumfrage des VKS-BVK zugrunde gelegt.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Auf Mittelwert der Sachverständigenkosten kommt es nicht an
    AG Ahrensburg Urteil vom 26.2.2018 – 49 b C 873/15 –

    Die Kosten des vom Unfallgeschädigten hinzugezogenen Kfz-Sachverständigen zur beweissichernden Feststellung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs sind seit geraumer Zeit immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer sind der Ansicht, die in einem Haftpflichtschadensfall von den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen für die Erstellung des Schadensgutachten berechneten Kosten seien nicht angemessen und überhöht.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Geschädigte müssen keine Marktforschung nach dem preiswertesten Gutachter anstellen
    AG Merseburg Urteil vom 20.12.2017 – 10 C 170/17 (X) –

    Immer wieder kommt es mit den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern wegen der Höhe der berechneten Kosten des vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zum Streit. So hatte in dem nachfolgend dargestellten Rechtsstreit die Generali Versicherung AG vorgerichtlich die vom Sachverständigen berechneten Kosten um 131,65 € gekürzt. Als Begründung führte sie aus, dass der von ihr erstattete, um 136,65 € gekürzte Betrag die Sachverständigenkosten ausreichend berücksichtige.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Auch bei Schaden von 612,76 € sind Gutachterkosten von 279,65 € zu erstatten
    Amtsgericht Karlsruhe Urteil vom 18.10.2017 – 9 C 1824/17 –

    Es gibt kaum eine Schadensregulierung durch den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer, bei der nicht eine Kürzung der Sachverständigenkosten erfolgt. In dem Fall, den das Amtsgericht Karlsruhe zu entscheiden hatte, erkannte die einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung noch nicht einmal die Sachverständigenkosten an. Sie war der – allerdings irrigen – Meinung, dass der Geschädigte einen Kostenvoranschlag hätte einholen müssen. Diese Kosten würden sogar bei einer späteren Reparatur verrechnet.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Die einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer versuchen doch mit allen Mitteln – ob rechtlich zulässig oder nicht –, ihre Schadensregulierungspflicht zu minimieren, wo es nur geht. So werden wahllos Schadenspositionen gekürzt, obwohl zur Kürzung objektiv kein Grund besteht. In dem Rechtsstreit, der dem Amtsgericht Fürth zur Entscheidung vorlag, hatte die Allianz Versicherung AG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung den Schadensersatzanspruch des Geschädigten um – sage und schreibe – 2.141,36 € gekürzt.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Kürzung der Kosten für 2. Fotosatz durch Haftpflichtversicherung ist rechtswidrig
    AG Bitterfeld-Wolfen Urteil vom 12.1.2018 – 7 C 800/16 –

    Immer wieder kürzen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall die vom Kfz-Sachverständigen berechneten Kosten, den der Geschädigte zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe hinzugezogen hatte. In jüngster Zeit werden dabei besonders die Kosten für einen zweiten Fotosatz gekürzt oder gar ganz gestrichen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Nachdem der VI. Zivilsenat bereits mit Revisionsurteil vom 31.1.2012 – VI ZR 143/11 – entschieden hatte, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Unfallopfers auf Erstattung der berechneten Mietwagenkosten grundsätzlich erlaubt ist, wenn nur noch die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist, hat er mit dem jüngsten Urteil diese Grundsätze nunmehr auch auf Abtretungen von Schadensersatzforderungen auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten erweitert.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • In jüngster Zeit werden bei der Schadensabrechnung durch die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nach Verkehrsunfällen immer häufiger auch bei durchgeführter Reparatur des Unfallfahrzeugs die tatsächlich angefallenen Verbringungskosten gekürzt oder gar gestrichen. Bei einer konkreten Schadensabrechnung auf der Grundlage einer Rechnung liegt der vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auszugleichende Vermögensnachteil in der Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung. Daher ist im Wege des Schadensersatzes der Rechnungsbetrag grundsätzlich auszugleichen. So hatte das Amtsgereicht Cuxhaven nach einer durchgeführten Reparatur in einer regionalen Fachwerkstatt und der von der HUK-COBURG gekürzten Reparaturrechnung über die notwendigen Verbringungskosten und restlicher Sachverständigenkosten zu entscheiden.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Weißenburg entscheidet zu den Sachverständigenkosten und zur Bagatellschadensgrenze
    AG Weißenburg (Bayern) Hinweisbeschluss vom 12.7.2017 – 2 C 197/17 –

    Von den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen werden immer häufiger die Kosten der angefallenen Sachverständigengutachten entweder gekürzt oder die Zahlung der Sachverständigenkosten gänzlich verweigert. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass bei dem konkreten Schaden, auch wenn er über der sogenannten Bagatellschadensgrenze lag, ein Gutachten nicht erforderlich sei. Auch könne der Haftpflichtversicherer ein Gutachten einholen. Dabei hat der BGH ausdrücklich entschieden, dass der Geschädigte bei ca. 715,-- € Schaden berechtigt ist, ein schriftliches Gutachten einzuholen. So hatte auch das AG Weißenburg über die Kosten des von dem Geschädigten eingeholten Gutachtens zu entscheiden, die der Geschädigte von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung vollständig ersetzt verlangte, nachdem der Sachverständige einen Reparaturschaden von 865,46 € feststellte.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Sachverständigenkosten sind nach § 249 I BGB zu ersetzende Vermögensnachteile
    AG Seligenstadt Urteil vom 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2) –

    Immer wieder kommt es wegen der Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zum Streit mit der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung. Regelmäßig werden die vom Sachverständigen berechneten Kosten gekürzt. So war es auch in dem Verfahren, das dem Urteil des AG Seligenstadt vom 5.4.2017 zugrunde liegt. Nachdem bereits der BGH mit Urteil vom 23.1.2007 (BGH DS 2007, 144 ff.) entscheiden hat, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens dem Grunde nach erstattungsfähig sind, weil sie zu den mit dem Schaden unmittelbar zusammenhängenden und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, hat sich jetzt auch das AG Seligenstadt dieser zutreffenden Ansicht angeschlossen. Es sieht die Sachverständigenkosten als nach § 249 I BGB zu ersetzenden Schaden an.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann