LG Saarbrücken Berufungsurteil vom 2.11.2018 – 13 S 70/18
Parkplatzunfälle sind nicht so selten. Aber dieser Verkehrsunfall, über den das Landgericht Saarbrücken in der Berufung zu entscheiden hatte, ist doch nicht alltäglich. Der Unfall ereignete sich nämlich dadurch, dass der einparkende Kraftfahrer gegen eine plötzlich geöffnete Tür eines geparkten Fahrzeugs fuhr. Das Amtsgericht Lebach hatte mit Urteil vom 25.4.2018 bis auf die hälftige Unkostenpauschale die Klage abgewiesen, nachdem die Kfz-Haftpflichtversicherung des geparkten Fahrzeugs die Hälfte des Schadens am einparkenden Fahrzeug vorgerichtlich ersetzt hatte. Die Berufung des Klägers führte zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Verurteilung zur Zahlung weiterer 1.276,59 €.
Die Lkw-Fahrer haben es zwar nicht leicht, um die vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten zu können, geeignete Parkplätze für ihre Lastkraftfahrzeuge zu finden. Aber an Einfahrten zu Raststätten zu parken, und dann auch noch unbeleuchtet, ist der absolut falsche Weg. Zum einen besteht in den Einfahrten Parkverbot. Zum anderen sind für Lkws besondere Parkplätze zugewiesen. Selbst wenn diese besetzt sind, so hat der Lkw-Fahrer nicht das Recht, verbotenerweise in der Einfahrt zur Raststätte zu parken.
LG Saarbrücken Hinweisbeschluss vom 12.9.2017 – 13 S 69/17 –
Nicht selten ereignen sich Verkehrsunfälle dadurch, dass die Fahrertür eines geparkten Fahrzeugs plötzlich geöffnet wird und ein vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer, sei es ein Radfahrer, sei es ein Autofahrer dadurch geschädigt wird. Häufig ist von dem anderen Verkehrsteilnehmer dann auch der seitliche Abstand nicht eingehalten worden, so dass in der Regel eine Haftungsverteilung vorzunehmen ist.
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 14.7.2017 – 5 K 520/17.KO –
Immer wieder lassen Städte und Gemeinden verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern durch geeignete Abschleppunternehmer abschleppen. Mit Hereinziehungsbescheiden werden dann später die Abschleppkosten und die Gebühren von den Falschparkern eingefordert. So erging es auch der Klägerin, die gegen den Bescheid der Stadt Koblenz, mit dem sie zur Zahlung der Abschleppkosten von 189,63 € aufgefordert wurde, Widerspruch eingelegt hatte. Aufgrund des Widerspruchs und der Nichtabhilfe durch die Behörde klagte die Betroffene vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Wer an einer Tankstelle vorfährt und keine freie Säule findet, darf sein Fahrzeug nicht einfach für einen längeren Zeitraum auf dem Tankstellengelände abstellen, bis es einen freien Tankplatz gibt.
BGH – VI. Zivilsenat – Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16 –
Mit diesem Urteil hat der für Schadensersatz aus Verkehrsunfällen zuständige VI. Zivilsenat des BGH erneut über einen Parkplatzunfall mit rückwärts ausparkenden Fahrzeugen zu entscheiden gehabt. Allerdings stand nach den Feststellungen im Berufungsverfahren fest, dass eines der Fahrzeuge bereits stand, als das andere rückwärtsfahrende Fahrzeug in das stehend hineinfuhr. In diesem Fall ist regelmäßig nicht mehr von einem Anscheinsbeweis für das Verschulden des bereits stehenden Fahrzeugführers auszugehen. Es fehlt die erforderliche Typizität.
AG Charlottenburg in Berlin Urteil vom 16.11.2016 – 227 C 76/16 –
Der spätere Kläger ist Besitzer eine Elektrofahrzeuges BMW i3. Mit diesem Fahrzeug fuhr er in eine als Privatstraße bezeichnete und ausgeschilderte Straße in Berlin. Dort befinden sich zwei Elektroladestellen für Elektrofahrzeuge.
Der spätere Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 18.11.2014 in einem verkehrsberuhigten Bereich in der Innenstadt von Saarbrücken geltend. Der Kläger beabsichtigte mit seinem Pkw Opel-Corsa rückwärts in eine Parkbucht zu fahren. Dabei kollidierte er mit dem Pkw Toyota-Aygo, der von dem beklagten Fahrer gesteuert wurde und der bei der ebenfalls beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versichert war, der versuchte vorwärts in die Parkbucht einzuparken.
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 24.3.2016 – 1 BvR 2012/13 –
Die Geschädigte leidet an einer Querschnittslähmung und ist seit 1985 auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen. Sie ist auch Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises, der die Nachteilsmerkmale "G, aG, H und RF" aufweist.
Die Parkplätze in Nordrhein-Westfalen sollen breiter werden, damit die mit den Jahren größer gewordenen Fahrzeuge besser auf die Stellplätze in den Hoch- und Tiefgaragen passen.
Im Dezember 2012 kam es auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums in Jena zu einem Verkehrsunfall. Dabei kollidierte die beklagte Fahrerin, deren Fahrzeug bei der ebenfalls beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert war, mit dem Pkw der Klägerin. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden der Klägerin zu 60 %. Die restlichen 40 % macht die Klägerin mit 939,88 € geltend.
Ein automatisches Garagen-Ein- und -Ausparksystem für mobilitätsbehinderte Menschen hat der schwäbische Umrüster Paravan zusammen mit Partnern entwickelt.
AG Saarlouis Urteil vom 28.5.2015 – 28 C 1276/14 (70) –
Am 2.5.2014 ereignete sich auf dem Parkplatz der Firma D. in Saarlouis-Röderberg ein Verkehrsunfall, an dem das Fahrzeug der Klägerin und das von dem beklagten Fahrer gesteuerte Kraftfahrzeug, das bei der ebenfalls beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versichert war.