Die quasi alltäglichen Rechnungskürzungen seitens der Kfz-Versicherer oder deren Dienstleister schmälern nicht nur Umsatz und Gewinn von Werkstätten, sondern verursachen auch überflüssige Diskussionen zwischen allen Beteiligten und steigern deren bürokratischen Aufwand. Doch sind die Kürzungen womöglich berechtigt? Wie lässt sich vorbeugen? Eine Situationsanalyse aus dem Blickwinkel eines engagierten Sachverständigen.
AG Charlottenburg Urteil vom 19.3.2019 – 208 C 66/18
Immer wieder wird in den Medien die in Coburg sitzende Kfz-Haftpflichtversicherung HUK-Coburg als Negativbeispiel der Schadensregulierung erwähnt. Zuletzt hatte das deutsche Fernsehen über die Regulierungspraxis dieser Kfz-Haftpflichtversicherung berichtet. Nun musste eine deutsche Amtsrichterin das Regulierungsverhalten der HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. mit Urteil vom 19.3.2019 rügen. Die HUK-Coburg hatte bewusst und gewollt den Kfz-Sachverständigen, der das Schadensgutachten mit Farbfotos erstellt hatte, gegenüber Dritten verächtlich machen wollen, indem bewusst unwahr behauptet wurde, dass der Sachverständige nur Schwarz-weiß-Bilder übersandt hätte, die nicht aussagekräftig seien. Das ließ sich der Sachverständige nicht bieten und klagte – zu Recht – auf Unterlassung derartiger Äußerungen.
Dekra simulierte Unfall mit überraschend schwerwiegendem Ergebnis
Dass der Sommer ins Wasser zu fallen droht, hält viele Cabrio- und Motorradfahrer kaum davon ab, jede mögliche Minute für eine Spritztour zu nutzen. Was aber passiert, wenn diese typischen Sommermobile miteinander kollidieren, das wollte die Sachverständigenorganisation Dekra einmal genauer wissen.
AG Berlin-Mitte Urteil vom 28.10.2015 – 110 C 3382/14 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Dessen Kostenrechnung kürzte - trotz einhundertprozentiger Haftung - die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung um 142,42 €. Sie meinte, die berechneten Kosten seien überhöht. Da die restlichen Sachverständigenkosten abgetreten waren, klagte der Sachverständige die gekürzten Sachverständigenkosten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Mitte in Berlin ein. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.
LG Saarbrücken Berufungsurteil vom 23.1.2015 – 13 S 199/14 –
Am 24.12.2012 ereignete sich im Amtsgerichtsbezirk Saarlouis ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des späteren Klägers, ein zur Unfallzeit zwei Jahre alter Ford-Focus, beschädigt wurde.
AG Hamburg-St. Georg Urteil vom 19.6.2015 – 915 C 61/15 –
Der unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelte Geschädigte beauftragte nach dem Unfall einen Kfz-Sachverständigen zur Ermittlung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe.
LG Hamburg Berufungsurteil vom 9.7.2015 – 323 S 13/15 –
Am 29.10.2010 wurde der Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für die am Fahrzeug der Geschädigten eingetretenen Unfallschäden beauftragt. Der Kläger ist öffentlich bestellter Kfz-Sachverständiger.
Im Dezember 2014 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten derart stark beschädigt wurde, dass der Geschädigte für die Feststellung der Schadenshöhe und des Schadenumfangs einen Sachverständigen beauftragte.
Der Fahrer des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Fahrzeugs verursachte schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten beschädigt wurde. Der Geschädigte beauftragte den späteren Kläger mit der Erstellung des Schadensgutachtens und trat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ab.
Amtsgericht Magdeburg Urteil vom 19.5.2015 – 103 C 3063/14 (103) –
Der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls beauftragte den späteren Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Für die Erstellung des Schadensgutachtens berechnete der beauftragte Kfz-Sachverständige 794,09 €.