OLG Hamm Berufungsurteil vom 8.2.2017 – 12 U 101/16 –
Bezeichnet sich eine Werkstatt als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten amerikanischen Herstellerfirma, so erwartet der Kunde, dass sich die Fachwerkstatt um sicherheitsrelevante Informationen der amerikanischen Herstellerfirma auch im Rahmen einer Inspektion kümmert. Das gilt auch für sogenannte „Grauimporte“, wie das OLG Hamm in einer jüngsten Berufungsentscheidung ausgeführt hat, über die die Unfallzeitung bereits kurz informiert hatte.
Immer wieder kommt es bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden zu Kürzungen durch die voll einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer. So werden neuerdings auch die Rechnungen der Fachwerkstätten wegen angeblicher Überteuerung gekürzt. Mit klaren Worten hat jetzt das Amtsgericht Sonthofen mit dem nachfolgend dargestellten Urteil darauf verwiesen, dass der Schädiger das Werkstattrisiko trägt und dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Überhöhte Preise gehen daher grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.
Amtsgericht Bremen Urteil vom 27.9.2016 – 2 C 216/16 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gab der Geschädigte, nachdem er zunächst ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben hatte, das verunfallte Fahrzeug in eine Werkstatt. Diese berechnete Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 2.628,17 € netto. Die beklagte, eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte diesen Rechnungsbetrag um 386,75 €. Mit dieser Schadensersatzkürzung war der Geschädigte nicht einverstanden. Er klagte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bremen den gekürzten Betrag gegen die einstandspflichtige Kfz-Versicherung ein. Die Klage war in vollem Umfang erfolgreich.
AG Frankenthal Urteil vom 7.7.2016 – 3a C 170/15 –
Der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls verlangte von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers den Ersatz des ihm entstandenen Schadens, den ein von ihm hinzu gezogener Sachverständiger im Schadensgutachten festgestellt hatte. Den Fahrzeugschaden rechnete er mithin fiktiv ab.
Am 18.12.2014 ereignete sich auf einem Parkplatz ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der Geschädigten, ein VW-Golf Plus, beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Unfalls trägt der Fahrer, der mit seinem Fahrzeug rückwärts ausparken wollte.
Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein vollkaskoversicherter Pkw Mercedes beschädigt wurde. Die Einstandspflicht der beklagten Vollkaskoversicherung steht dem Grunde nach außer Streit.
Am 19.10.2015 ereignete sich in S. vor der Kirche ein Verkehrsunfall, bei dem das ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug des späteren Klägers, ein Pkw Audi Cabrio 2,6, Erstzulassung 1996, durch den bei der KRAVAG versicherten Omnibus beim Rangieren beschädigt wurde. Die Schuld trägt der Busfahrer.
Ein eigenes Werkstattnetz mit dauerhaften Festpreisen will der Versicherungskonzern HUK-Coburg gründen. Pilotwerkstätten sollen in Großstädten unter der Bezeichnung "HUK Autoservice" eingerichtet werden. Von dort soll es dann Partnerwerkstätten in der Fläche geben, berichtet die Fachzeitschrift "Kfz-Betrieb". Die Versicherung will "im Autoservice in der ersten Liga mitspielen" und wirbt gleichzeitig mit "kleinsten Preisen", zitiert der "Kfz- Betrieb" einen HUK-Verantwortlichen.
LG Saarbrücken Berufungsurteil vom 23.1.2015 – 13 S 199/14 –
Am 24.12.2012 ereignete sich im Amtsgerichtsbezirk Saarlouis ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des späteren Klägers, ein zur Unfallzeit zwei Jahre alter Ford-Focus, beschädigt wurde.
AG Salzgitter Urteil vom 14.10.2015 – 22 C 57/15 –
Am 25.2.2015 ereignete sich ein Straßenverkehrsunfall, bei dem das Kraftfahrzeug des späteren Klägers beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Unfalls trägt der Fahrer des bei der HDI-Versicherung versicherten Fahrzeugs.
Nutzt ein Autobesitzer sein Fahrzeug nicht, weil ein Werkstattmitarbeiter im Rahmen einer Reparatur fälschlicherweise einen schweren Schaden vermutete, hat er Anspruch auf Entschädigung.
BGH – VI. Zivilsenat – Urteil vom 2.6.2015 – VI ZR 387/14 –
Am 2.10.2012 ereignete sich im Ortenaukreis ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin, ein Mercedes-Benz C 200 D, beschädigt wurde. Die Einstandspflicht der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung steht außer Streit. Die geschädigte beauftragte den Sachverständigen S mit der Erstellung des Schadensgutachtens.
Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 25.8.2014 in München ereignete. Unstreitig haftet die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung.
Am 20. Dezember 2013 kam es im Amtsgerichtsbezirk Ibbenbüren in Nordrhein-Westfalen zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des späteren Klägers, ein VW T 4 TDI Multivan beschädigt wurde.
Am 2.5.2014 ereignete sich in Köln ein Verkehrsunfall. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägers, ein Porsche-Pkw, beschädigt.