News mit dem Tag „Werkstatt“

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  • BGH urteilt zur Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung
    BGH – VI. Zivilsenat - Urteil vom 25.9.2018 – VI ZR 65/18 –

    Zur Ersatzfähigkeit der Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Aufschläge) und zu den Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung hatte der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat des BGH bisher noch keine Entscheidung getroffen. Zwar war einmal eine Revision bezüglich dieser Frage beim BGH anhängig. Kurz vor der mündlichen Verhandlung wurde allerdings die Revision zurückgenommen. Jetzt hatte der VI. Zivilsenat im Revisionsverfahren jedoch die Möglichkeit, zur Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge zu entscheiden.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Der in Coburg ansässige Kfz-Haftpflichtversicherer ist für seine zurückhaltende Schadensregulierung nach von seinen Versicherten verursachten Unfallschäden bekannt. So wird von diesem Kfz-Haftpflichtversicherer bewusst die Rechtslage und die Rechtsprechung sowie allgemeine Schadensersatzgrundsätze negiert. Das hat sogar das örtliche Amtsgericht irritiert zur Kenntnis genommen. Diese richterliche Irritation erfolgte aufgrund der Vielzahl der vor dem Amtsgericht Coburg gegen die HUK-COBURG geführten Rechtsstreite.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Da die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer in jüngster Zeit vermehrt Reparaturrechnungen kürzen, macht die Unfallzeitung auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 28.11.2016 – 9 C 597/16 – aufmerksam. In dem vom Amtsgericht Konstanz entschiedenen Rechtsstreit ging es um von der einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers gekürzte Kosten für die Probefahrt und die Endreinigung in der Reparaturrechnung. Diese Posten waren auch bereits von dem Schadensgutachter in dem Schadensgutachten aufgeführt. Das Amtsgericht Konstanz sah die Kürzung jedoch als rechtswidrig an und verurteilte die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung auch dieser Schadensbeträge.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • In jüngster Zeit werden selbst Rechnungen der Fachwerkstatt durch die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen aufgrund der Prüfberichte der von ihnen beauftragten Prüfdienstleister gekürzt, obwohl der Rechnungsbetrag in voller Höhe den Geschädigten belastet. Dass es zur Reparatur in der Werkstatt kommen mu8sste, ist auf das Verschulden des versicherten Unfallverursachers zurückzuführen. Demnach hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 I BGB den Zustand wiederherzustellen, der ohne den Unfall bestanden hätte. Das bedeutet, dass der Geschädigte so gestellt werden muss, als ob es den Unfallschaden an seinem Kraftfahrzeug nicht gegeben hätte. Dementsprechend ist der Geschädigte auch berechtigt, den Unfallschaden in einer Fachwerkstatt seiner Wahl beseitigen zu lassen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Wenn die Stoßdämpfer oder die Lichtmaschine erneuert werden muss, vergleichen oder kaufen heute 48 Prozent der Autofahrer die Ersatzteile im Internet. Wenn es an den Einbau geht, wenden sich die meisten an eine Fachwerkstatt, Tendenz steigend. Waren es 2016 noch 45 Prozent, sind es in diesem Jahr bereits 52 Prozent, die nach einem Online-Teilekauf eine Werkstatt ansteuerten, wie eine repräsentativ durchgeführte Trendstudie des Marktforschungsunternehmen Puls ergab.
  • Berufungskammer des LG Dortmund urteilt im 130%-Bereich
    LG Dortmund Berufungsurteil vom 25.4.2018 – 21 S 117/17 -

    Wenn ein verunfalltes Kraftfahrzeug, dessen Reparaturkosten ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger im 130%-Bereich kalkuliert, und das dann in einer Markenfachwerkstatt, in der es immer gewartet und repariert wurde, fachgerecht und nach den Vorgaben des außergerichtlichen Gutachtens repariert wurde, kommt es häufig bei der Schadensabrechnung mit der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung zum Streit, weil diese den Wiederbeschaffungswert niedriger ansetzt. Einen derartigen Fall hatte in der Berufungsinstanz das Landgericht Dortmund zu entscheiden.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Nach Verkehrsunfällen kommt es bei der Regulierung der notwendigen Mietwagenkosten durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung immer wieder zu Kürzungen der berechneten Mietwagenkosten. Auch dann, wenn der Geschädigte sein durch den bei der einstandspflichtigen Kfz-Versicherung versicherten Fahrer beschädigtes Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lässt und er eine entsprechende Mietwagenrechnung vorlegt.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Nachdem eine Zeit lang die berechneten Reparaturkosten von den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern nicht gekürzt wurden, weil sie als Schaden des Geschädigten durch die Rechnung belegt waren, werden diese in jüngster Zeit ebenfalls gekürzt. Da sich der Geschädigte mit derartigen Schadenskürzungen durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zufrieden gab, klagte er den gekürzten Reparaturkostenbetrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Detmold ein. Die Klage war insgesamt erfolgreich.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Nach einem Verkehrsunfall gibt der Geschädigte regelmäßig ein Schadensgutachten in Auftrag, um seinen voraussichtlichen Schaden beziffern und beweisen zu können. In dem Schadensgutachten kalkuliert der Sachverständige die Höhe der Schäden und die voraussichtlichen Reparaturkosten und die voraussichtliche Dauer der Reparatur. Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug zur Reparatur gegeben hat, ist es seiner Einflusssphäre entzogen. Daher hat die Rechtsprechung zu Recht das Werkstattrisiko dem Schädiger angelastet.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Es kommt nach einem Unfall immer wieder einmal vor, dass die nach der Einholung eines Schadensgutachtens in Auftrag gegebenen Reparaturen länger dauern als kalkuliert. Dadurch entstehen auch längere Anmietzeiten für das Ersatzfahrzeug. Die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen wollen aber nur die kalkulierten Ausfallzeiten ersetzen. Höchstrichterlich ist aber bereits entschieden, dass der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Die merkantile Wertminderung ist immer wieder Streitpunkt bei der Schadensregulierung. Denn ein unfallrepariertes Fahrzeug wird am Markt geringer bewertet als ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser Differenzbetrag wird als merkantiler Minderwert bezeichnet und ist regelmäßig vom Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherer im Wege des Schadensersatzes zu erstatten. Der Schädiger ist nämlich im Rahmen des ihm obliegenden Schadensersatzes verpflichtet, den vor dem Schadensereignis liegenden Zustand wiederherzustellen. Da die Tatsache des Unfallereignisses nicht rückgängig gemacht werden kann, ist eben dieser Differenzbetrag als merkantiler Minderwert zu ersetzen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Der spätere Kläger ist Eigentümer eines Personenkraftwagens der Marke BMW. In dem Kraftfahrzeug ist ein Navigationsgerät mit Bluetooth Freisprechfunktion eingebaut, das einen Defekt aufwies. Der Kläger beauftragte eine BMW-Werkstatt mit der Reparatur des Navigationsgerätes. Nachdem der Kläger das Fahrzeug zurückerhielt, stellte er fest, dass das Navigationsgerät nach wie vor defekt war. Die Werkstatt weigerte sich, eine weitere Reparatur durchzuführen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Das Prognose- und Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers
    Amtsgericht Darmstadt Urteil vom 14.9.2017 – 309 C 65/17 –

    In jüngster Zeit kommt es bei Unfallschadensabrechnungen immer häufiger vor, dass die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer aus den zur Schadensregulierung vorgelegten Reparaturrechnungen Positionen kürzen oder gar streichen und nicht bereit sind, den vollen Rechnungsbetrag zu ersetzen, obwohl eine volle Haftung besteht. So erging es auch einem Unfallopfer, der nach dem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall ein Schadensgutachten bei einem qualifizierten Kfz-Sachverständigen beauftragte und nach Erhalt des Gutachtens nach den Vorgaben des Gutachtens den Reparaturauftrag erteilte. Nachdem die eintrittspflichtige Versicherung Kürzungen in der Reparaturrechnung vornahm, klagte der Geschädigte die gekürzten Rechnungspositionen ein. Die Klage vor dem Amtsgericht Darmstadt war erfolgreich.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Entschließt sich der Geschädigte eines für ihn unverschuldeten Verkehrsunfalls zu der ihm gesetzlich aufgrund der Dispositionsfreiheit eingeräumten fiktiven Schadensabrechnung, gibt es häufig Streit mit der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Höhe der Stundenverrechnungssätze für die mögliche Reparatur. Grundsätzlich hat der vom Geschädigten zur Schadensfeststellung hinzugezogene Kfz-Sachverständige seit der sogenannten Porsche-Entscheidung (BGH ZfS 2003, 405) die Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen. Das Amtsgericht Dorsten hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Sachverständige lediglich Stundensätze einer freien Fachwerkstatt aus Dorsten in seinem Schadensgutachten zugrunde gelegt hatte. Die einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die Stundensätze unter Hinweis auf eine noch preiswertere Alternativwerkstatt. Die Versicherung scheiterte bei dem Amtsgericht Dorsten mit ihrer Argumentation.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Otterndorf spricht nach durchgeführter Reparatur berechnete Verbringungskosten zu
    Amtsgericht Otterndorf Urteil vom 29.6.2017 – 2 C 118/17 –

    Nachdem die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen regelmäßig bei den fiktiven Schadenspositionen gekürzt haben, beginnen sie jetzt auch bei den konkret angefallenen Schadenspositionen zu kürzen. So erging es einer Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Cadenberge (Niedersachsen). Nachdem ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger ihrer Wahl das verunfallte Fahrzeug begutachtet hatte, gab die Geschädigte das Fahrzeug in die Reparaturwerkstatt. Die in der Reparaturkostenrechnung enthaltenen Verbringungskosten wurden von der HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Versicherung um 47,60 € gekürzt, obwohl eine entsprechende Rechnung vorlag. Die Geschädigte klagte mit Erfolg.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Das Prognoserisiko trägt der Schädiger
    AG Überlingen Urteil vom 3.2.2017 – 1 C 215/16 –

    Häufig versuchen einstandspflichtige Kfz-Versicherer auch nach durchgeführter Reparatur in einer Fachwerkstatt die dort berechneten Preise zu kürzen. Meist geht es um Verbringungskosten, Ersatzteilzuschläge, Kosten der Endreinigung usw. In dem vom Amtsgericht Überlingen zu entscheidenden Fall ging es um gekürzte 62,12 € aus der Reparaturkostenrechnung. Der Geschädigte gab sich mit der Schadensersatzkürzung durch den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht zufrieden und klagte den gekürzten Betrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Überlingen ein.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Obwohl die Verbringungskosten bei einer Fahrzeugreparatur in einer Fachwerkstatt, die über keine eigene Lackiererei verfügt, zum Wiederherstellungsaufwand zählen, wird diese Schadensposition auch bei konkreter Schadensabrechnung aufgrund der Reparaturkostenrechnung in jüngster Zeit seitens der einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer immer wieder gekürzt. In letzter Zeit geht die in Coburg ansässige Kfz-Haftpflichtversicherung dazu über, auch bei konkreter Reparatur die entstandenen Verbringungskosten zu kürzen. Die Kürzung konkret angefallener Verbringungskosten war erneut Gegenstand eines Rechtsstreites gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vor dem Amtsgericht Coburg. Das erkennende Gericht widersprach erneut der von der Versicherung vorgenommenen Kürzung der konkreten Verbringungskosten.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Umfrage: Autofahrer wollen beim Ölwechsel mitreden
    Die Autofahrer sind informierter und selbstbewusster geworden, wenn es um den Ölwechsel geht, dazu kostenbewusster

    Legten noch vor rund zehn Jahren die Kfz-Werkstätten meist einfach fest, von welcher Marke das Öl eingefüllt wird, wollen heutige Autofahrer „beim Ölwechsel in der Werkstatt mitreden“, ergab die repräsentative Umfrage „Trend-Tacho“ der saarländischen Überwachungsgesellschaft KÜS.
  • AG Coburg spricht dem Geschädigten volle Verbringungskosten nach Reparatur zu
    AG Coburg Urteil vom 29.6.2017 – 12 C 560/17 –

    Die Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten ist seit längerer Zeit Gegenstand unterschiedlicher Rechtsauffassungen, obwohl die wohl herrschende Auffassung ist, dass diese Transportkosten vom Reparaturbetrieb zum Lackierbetrieb erforderlichen Wiederherstellungsaufwand darstellen. In letzter Zeit geht zumindest eine Kfz-Haftpflichtversicherung dazu über, auch bei konkreter Reparatur die entstandenen Verbringungskosten zu kürzen. Die Kürzung konkret angefallener Verbringungskosten war Gegenstand eines Rechtsstreites gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vor dem Amtsgericht Coburg. Das erkennende Gericht widersprach der von der Versicherung vorgenommenen Kürzung der konkreten Verbringungskosten.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann