Erste globale Studie über die Beeinträchtigung der Lebensräume von Großkatzen, Luchsen und Bären / Straßen stellen eine bisher unterschätzte Gefahr für Wildtiere dar
Raubtiere sind auf Westeuropas Straßen eher selten anzutreffen, trotzdem gehören auch sie zu den durch den Straßenverkehr gefährdeten Tieren. Zum ersten Mal wurden nun von einem Forscherteam aus Brasilien, Deutschland und Portugal die Folgen der Straßenbaus für Raubtiere umfassend untersucht.
Der spätere Kläger ist Tierarzt in Werl. Er wurde von dem späteren beklagten Tierhalter zu einer Stute und ihrem Fohlen nach Bad Sassendorf gerufen. Der Beklagte ist Hobbypferdezüchter.
LG Saarbrücken Urteil vom 1.12.2016 – 6 O 244/11 –
Die spätere Klägerin ging mit ihrem angeleinten Hund auf einer Wiese im Saarland spazieren. Dort befand sich auch der spätere Beklagte, der mit zwei unangeleinten Hunden dort war.
LG Münster Berufungsurteil vom 16.1.2016 – 1 S 56/15 –
Am 13.5.2014 kam es im Bereich Steinfurt zu einem Verkehrsunfall. Der spätere Kläger fuhr mit seinem Fahrrad am rechten Rand eines Weges. Er steuerte das Rad nur mit der linken Hand. In der rechten Hand hatte er eine Leine für seine zwei Schäferhunde. Der Kläger näherte sich von hinten der späteren Beklagten, die auf dem Grünstreifen am linken Fahrbahnrand lief. Sie führte ebenfalls einen Hund aus, der allerdings unangeleint war und einige Meter hinter ihr herlief. Der Hund der Beklagten lief sodann auf den Kläger zu. Dieser bremste ab, stürzte aber und erlitt Verletzungen an der rechten Hand.
Landessozialgericht Hessen Urteil vom 12.4.2016 – L 3 U 171/13 –
Ein Mann bat seine langjährige Bekannte, während seines mehrwöchigen Urlaubs seinen Hund zu betreuen. Die Frau, früher selbst Hundebesitzerin, sollte den Hund füttern und ausführen. Sie war auch berechtigt, das Tier zu sich in ihre Wohnung zu nehmen. Während sie in ihrer Wohnung mit dem Hund spielte, sprang dieser sie plötzlich an, biss ihr ins Gesicht und verletzte sie im Gesicht und am Hals. Durch diese Bissattacke wurde sie schwer verletzt.
BGH - VI. Zivilsenat - Beschluss vom 13.1.2015 – VI ZR 204/14 –
Am 7.4.2009 führte die spätere Klägerin ihr Dressur- und Reitpferd auf der rechten Seite eines nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weges. Sie selbst ging auf dem Asphalt. Das Pferd lief auf dem neben dem Weg befindlichen Grünstreifen.
OLG Karlsruhe Hinweisbeschluss vom 7.1.2015 – 9 U 9/14 –
Am Unfalltag war die damals elfjährige Klägerin zu Fuß zu einer Bushaltestelle unterwegs. Die Straße, die die Klägerin benutzte, hatte keine Bürgersteige. Sie benutzte den aus ihrer Sicht linken Fahrbahnrand.