Zwei Kinder, sechs und sieben Jahre alt, beschädigten auf dem Weg zum Spielplatz mit ihren Fahrrädern parkende Autos. Die Versicherung, die von der Aufsichtsperson Regress verlangte, wies darauf hin, dass die Kinder auf Anweisung der Eltern auf der Straße unterwegs waren, statt, wie vom Gesetz gefordert, auf dem Gehweg. Außerdem hätten die Fahrradlenker keine Gummistopfen gehabt.
AG München Urteil vom 11.12.2017 – 345 C 13556/17 – rechtskräftig
Gemäß § 828 BGB sind Kinder, die das siebente aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet gaben, für den Schaden, den sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügen, nicht verantwortlich. Diesen Paragrafen musste ein Amtsrichter bei dem Amtsgericht München anwenden, als es um die Entscheidung eines Rechtsstreits um Schadensersatz an einem beschädigten Pkw ging, den das Kind beschädigt hatte.
Alle 19 Minuten verunglückt ein Kind auf Deutschlands Straßen
Erst mit 14 Jahren sind die Reaktionszeiten junger Menschen auf dem Niveau von Erwachsenen. Kinder erleben den Verkehr ganz anders als Erwachsene. Weil sie klein sind, können sie das Geschehen auf der Straße nicht überblicken, sie lernen laufend dazu, weil sie mitten in der Entwicklung stecken. So ist die Reaktionszeit erst mit 14 Jahren ähnlich kurz wie bei Erwachsenen.
Erst mit 14 Jahren sind die Reaktionszeiten junger Menschen auf dem Niveau von Erwachsenen / Kinder wissen nicht, was die Geräusche auf der Straße zu bedeuten haben / Verkehrspsychologe plädiert für systematische Verkehrserziehung in der Schule
Kinder erleben den Verkehr ganz anders als Erwachsene. Weil sie klein sind, können sie das Geschehen auf der Straße nicht überblicken, sie lernen laufend dazu, weil sie mitten in der Entwicklung stecken. So ist die Reaktionszeit erst mit 14 Jahren ähnlich kurz wie bei Erwachsenen.
OLG Stuttgart Berufungsurteil vom 9.3.2017 – 13 U 143/16 –
Immer wieder kommt es leider zu Verkehrsunfällen mit Kindern, bei denen dann das Kind der Leidtragende ist. So war es auch, als ein 12-jähriges Kind unacht6sam hinter einem Reisebus auf die Ortsstraße lief und dort mit einem Motorradfahrer kollidierte. Das Kind erlitt Verletzungen. Im Rahmen des Rechtsstreits musste eine Quote der Mitverursachungsanteile nach den §§ 7, 9 StVG gefunden werden. In diesem Fall war das Kind nämlich nicht ganz unschuldig am Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Letztlich sah das OLG Stuttgart bei dem Kind eine 2/3-Mithaftung.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, bei dem auch die auf der Rückbank befindlichen Kindersitze mit Basisstation beschädigt wurden, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Neuteilersatz ohne Abzug Neu für Alt. Gerade bei sicherheitsrelevanten Teilen, wie Sicherheitsgurten, Airbags, Helmen oder auch Kindersitzen, ist eine Verweisung auf Gebrauchtteile unzumutbar. Der Geschädigte hat daher in derartigen Fällen grundsätzlich Anspruch auf Neuteilersatz ohne Abzug.
Sechs- bis zwölfjährige Kinder sollten im Auto grundsätzlich eine Sitzerhöhung kombiniert mit einer Rückenlehne benutzen, damit der für Erwachsene ausgelegte Sicherheitsgurt für die kindliche Anatomie korrekt sitzt.
Kinder schützen sich in der dunklen Jahreszeit auf der Straße am besten durch auffällige Kleidung, weil sie so von Auto- und Radfahrern auch in der Dämmerung, bei schummrigem Herbstlicht und in der Dunkelheit besser gesehen werden.
Werden Kinder immer nur mit dem Auto zur Schule gefahren, gehen ihnen "wichtige Kompetenz im Straßenverkehr verloren", bemerkt der Autoclub Europa (ACE).
In den ersten Bundesländern hat bereits die Schule begonnen. Autofahrer sollten daher besonders auf Erstklässler Rücksicht nehmen, da sie im Straßenverkehr ungeübt sind.
BGH – III. Zivilsenat – Urteil vom 23.6.2015 – III ZR 346/14 –
Die Klägerin fuhr ihre Enkelin nach B., weil dort die Kreismeisterschaft stattfand, an der die Enkelin teilnehmen wollte. Die Fahrt durch die Großmutter der Enkelin erfolgte aus Gefälligkeit gegenüber der Enkelin und deren sorgeberechtigten Eltern.
OLG Karlsruhe Hinweisbeschluss vom 7.1.2015 – 9 U 9/14 –
Am Unfalltag war die damals elfjährige Klägerin zu Fuß zu einer Bushaltestelle unterwegs. Die Straße, die die Klägerin benutzte, hatte keine Bürgersteige. Sie benutzte den aus ihrer Sicht linken Fahrbahnrand.