Die merkantile Wertminderung ist immer wieder Streitpunkt bei der Schadensregulierung. Denn ein unfallrepariertes Fahrzeug wird am Markt geringer bewertet als ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser Differenzbetrag wird als merkantiler Minderwert bezeichnet und ist regelmäßig vom Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherer im Wege des Schadensersatzes zu erstatten. Der Schädiger ist nämlich im Rahmen des ihm obliegenden Schadensersatzes verpflichtet, den vor dem Schadensereignis liegenden Zustand wiederherzustellen. Da die Tatsache des Unfallereignisses nicht rückgängig gemacht werden kann, ist eben dieser Differenzbetrag als merkantiler Minderwert zu ersetzen.
OLG Hamm Berufungsurteil vom 8.2.2017 – 12 U 101/16 –
Bezeichnet sich eine Werkstatt als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten amerikanischen Herstellerfirma, so erwartet der Kunde, dass sich die Fachwerkstatt um sicherheitsrelevante Informationen der amerikanischen Herstellerfirma auch im Rahmen einer Inspektion kümmert. Das gilt auch für sogenannte „Grauimporte“, wie das OLG Hamm in einer jüngsten Berufungsentscheidung ausgeführt hat, über die die Unfallzeitung bereits kurz informiert hatte.
Immer wieder kommt es bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden zu Kürzungen durch die voll einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer. So werden neuerdings auch die Rechnungen der Fachwerkstätten wegen angeblicher Überteuerung gekürzt. Mit klaren Worten hat jetzt das Amtsgericht Sonthofen mit dem nachfolgend dargestellten Urteil darauf verwiesen, dass der Schädiger das Werkstattrisiko trägt und dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Überhöhte Preise gehen daher grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit Erstellung des Schadensgutachtens. Der Gutachter bezifferte den Reparaturschaden mit 5.481,25 € netto und eine merkantile Wertminderung von 650,-- €.
veranstaltet von UnfallZeitung / Referent: Sachverständiger Franz Hiltscher
Wertminderung – das ewige Streitthema! Immer wieder sind wir Sachverständigen der Ansicht, dass die Wertminderung rein ein Gefühl ist, das aus der Bauchgegend kommt. Wenn wir vor Gericht stehen, sind wir den unzähligen Berechnungsmethoden, wie z.B. MFM, ausgesetzt.
AG Frankfurt am Main Urteil vom 14.4.2015 – 31 C 1609/14 (74) –
Der spätere Kläger ist Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, das er im Februar 2014 auf dem Grundstück der Hanauer Landstraße 52 in Frankfurt am Main ordnungsgemäß geparkt hatte. Der Versicherungsnehmer der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung stieß mit seinem Fahrzeug beim Rangieren gegen das Fahrzeug des Klägers und beschädigte dieses vorne links. Der Unfallhergang und die 100-prozentige Einsatzpflicht der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.
Amtsgericht Bochum Urteil vom 14.8.2015 – 47 C 55/15 –
Der spätere Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls kaufte einen Pkw, dessen Kilometerstand manipuliert war. Das hatte ihm der Vorbesitzer nach dem Kauf mitgeteilt.
Die spätere Klägerin ist Opfer eines unverschuldeten Verkehrsunfalls, der sich im Amtsgerichtsbezirk Otterndorf an der Unterelbe ereignete. Bei dem Unfall wurde am Fahrzeug der Klägerin die Seitenwand hinten links beschädigt.
Landgericht Amberg Urteil vom 28.4.2015 – 11 O 899/14 –
Am 14.8.2014 ereignete sich auf der Rosenheimer Straße in der Gemeinde A. im Landgerichtsbezirk Amberg ein Verkehrsunfall, bei dem der Wohnanhänger des späteren Klägers nicht unerheblich beschädigt wurde.
Amtsgericht Hamburg-Harburg Urteil vom 12.12.2014 – 641 C 47/13 –
Am 20.1.2012 ereignete sich auf einem Parkplatz in Hamburg-Finkenwerder ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin, ein VW-Polo, beschädigt wurde. Schuldhaft verursacht wurde der Unfall durch einen bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Pkw VW-Golf Variant.
Für die Berechnung der Wertminderung gibt es zwar viele Formeln und Tabellen, allerdings ergeben sie lediglich einen auf geschätzten Reparaturkosten beruhenden Annäherungswert. Eine exakte Berechnung im Einzelfall setzt genaue Marktkenntnisse voraus. Mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betonen, dass die genaue Einschätzung der Wertminderung die Aufgabe eines erfahrenen Kfz-Sachverständigen sein sollte.