News mit dem Tag „fiktive Abrechnung“

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  • BGH urteilt zur Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung
    BGH – VI. Zivilsenat - Urteil vom 25.9.2018 – VI ZR 65/18 –

    Zur Ersatzfähigkeit der Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Aufschläge) und zu den Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung hatte der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat des BGH bisher noch keine Entscheidung getroffen. Zwar war einmal eine Revision bezüglich dieser Frage beim BGH anhängig. Kurz vor der mündlichen Verhandlung wurde allerdings die Revision zurückgenommen. Jetzt hatte der VI. Zivilsenat im Revisionsverfahren jedoch die Möglichkeit, zur Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge zu entscheiden.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Frankfurt am Main spricht allgemeine Unkostenpauschale von 30,-- € zu
    Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.10.2017 – 31 C 1699/17 (74)

    Bei der regelmäßig von Geschädigten eines Verkehrsunfalls geltend gemachten allgemeinen Unkostenpauschale kommt es immer wieder zu Streit über die Höhe des erforderlichen Geldbetrages. Die allgemeine Unkostenpauschale soll die Unkosten, die der Geschädigte nach einem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall hat, wie Laufereien zum Sachverständigen, zum Rechtsanwalt, zur Werkstatt, Porti und Telefonkosten, abdecken.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Gerade dann, wenn der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall seinen durch den Unfall entstandenen Schaden, den ein Kfz-Sachverständiger festgestellt hat, bei der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend macht, kürzen in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherer die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten sowie die Ersatzteilpreisaufschläge. So erging es auch einem Geschädigten in Gütersloh. Nach dem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall am 6.7.2015 beauftragte der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Feststellung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Bei beschädigter Metallic-Lackierung sind Kosten der Beilackierung zu ersetzen
    LG Aachen Urteil vom 24.10.2017 – 10 O 489/15 –

    Wird bei einem Verkehrsunfall ein metallic-lackiertes Kraftfahrzeug beschädigt, stellt sich die schadensersatzrechtlich bedeutende Frage, ob der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer auch die Kosten für die Beilackierung der angrenzenden Karosserieflächen mit ersetzen muss. Aus Sicht des das Schadensgutachten erstellenden Kfz-Sachverständigen sind die angrenzenden Flächen mit zu lackieren, damit auftretende Farbabweichungen vermieden werden können.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Entschließt sich der Geschädigte eines für ihn unverschuldeten Verkehrsunfalls zu der ihm gesetzlich aufgrund der Dispositionsfreiheit eingeräumten fiktiven Schadensabrechnung, gibt es häufig Streit mit der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Höhe der Stundenverrechnungssätze für die mögliche Reparatur. Grundsätzlich hat der vom Geschädigten zur Schadensfeststellung hinzugezogene Kfz-Sachverständige seit der sogenannten Porsche-Entscheidung (BGH ZfS 2003, 405) die Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen. Das Amtsgericht Dorsten hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Sachverständige lediglich Stundensätze einer freien Fachwerkstatt aus Dorsten in seinem Schadensgutachten zugrunde gelegt hatte. Die einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die Stundensätze unter Hinweis auf eine noch preiswertere Alternativwerkstatt. Die Versicherung scheiterte bei dem Amtsgericht Dorsten mit ihrer Argumentation.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Bezeichnet sich eine Werkstatt als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten amerikanischen Herstellerfirma, so erwartet der Kunde, dass sich die Fachwerkstatt um sicherheitsrelevante Informationen der amerikanischen Herstellerfirma auch im Rahmen einer Inspektion kümmert. Das gilt auch für sogenannte „Grauimporte“, wie das OLG Hamm in einer jüngsten Berufungsentscheidung ausgeführt hat, über die die Unfallzeitung bereits kurz informiert hatte.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Immer wieder versuchen die nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer Schadenspositionen aus dem vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachten zu kürzen oder gar ganz zu streichen. Häufigste Kürzungsposten sind die fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge. Der BGH hat zu dem Thema noch keine Entscheidung getroffen. Eine Revision einer Kfz-Versicherung wurde kurz vor der Verhandlung zurückgenommen. Für den Fall, dass eine fiktive Schadensabrechnung möglich ist, sind nach der herrschenden BGH-Rechtsprechung allerdings die üblichen Preise einer regionalen Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge, falls diese üblicherweise bei einer Reparatur in der regionalen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Beilackierung und Reinigung gehören auch bei fiktiver Abrechnung zur Wiederherstellung
    Amtsgericht Bonn Urteil vom 3.11.2016 – 105 C 184/15 –

    Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen begutachten. Aufgrund der Angaben aus dem Schadensgutachten entschied sich der Geschädigte zur fiktiven Schadensabrechnung. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte die kalkulierten Nettoreparaturkosten, kürzte die Beträge aus dem Gutachten aber um die Beträge für die Beilackierung, die Lackierung geschraubter Teile im eingebauten Zustand, die UPE-Aufschläge und die Reinigungskosten.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Bergisch Gladbach urteilt zu Verweisung, UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten
    AG Bergisch Gladbach Urteil vom 21.11.2016 – 61 C 23/16 -

    Im November 2015 erlitt der Geschädigte mit seinem Pkw in Bergisch Gladbach einen für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall. Nach dem Unfall beauftragte der Geschädigte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens, damit gegenüber der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung der Fahrzeugschaden beziffert werden kann.
  • Am 20.1.2015 ereignete sich auf dem Parkplatz des Globus-Marktes in Frechen-Marsdorf ein Verkehrsunfall, den der Fahrer des bei der VHV versicherten Fahrzeugs schuldhaft verursacht hatte. Die Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung ist unstreitig. Nach dem Unfall beauftragte der in Gerolstein wohnhafte Geschädigte einen dortigen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Geschädigte rechnete seinen Unfallschaden an Hand des Gutachtens ab.
  • AG Frankfurt am Main urteilt zur merkantilen Wertminderung und zu Kosten der Stellungnahme
    AG Frankfurt am Main Urteil vom 14.4.2015 – 31 C 1609/14 (74) –

    Der spätere Kläger ist Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, das er im Februar 2014 auf dem Grundstück der Hanauer Landstraße 52 in Frankfurt am Main ordnungsgemäß geparkt hatte. Der Versicherungsnehmer der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung stieß mit seinem Fahrzeug beim Rangieren gegen das Fahrzeug des Klägers und beschädigte dieses vorne links. Der Unfallhergang und die 100-prozentige Einsatzpflicht der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.
  • AG Rosenheim zu UPE-Aufschlägen, Verbringungs- und Gutachterkosten
    AG Rosenheim Urteil vom 28.8.2015 – 16 C 2808/14 –

    Nach einem Verkehrsunfall, an dem das Unfallopfer keine Schuld trägt, lässt dieses durch einen anerkannten Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten erstellen. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten aufgrund seiner Kenntnis vor Ort Verbringungskosten für die Fahrt zum Lackierbetrieb und zurück sowie Ersatzteilpreisaufschläge eingesetzt.