Nur direkter Weg zwischen Arbeitsstelle und Wohnung ist unfallversichert
Grundsätzlich ist nur der direkte weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück unfallversichert. Das Thüringer Landessozialgericht in Erfurt hatte in zweiter Instanz nun darüber zu entscheiden, ob Unfallversicherungsschutz auch dann noch vorliegt, wenn auf der Rückfahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung, bei der die Regionalbahn benutzt wurde, der Aussteigebahnhof verpasst wurde und an dem nächsten Zughalt ausgestiegen wurde, um mit dem Gegenzug zurückzufahren und es dabei zu einem tödlichen Unfall kam. Das Landessozialgericht war der Ansicht, dass auf Umwegen kein Unfallversicherungsschutz besteht.
RobGal