Bundesverfassungsgericht entscheidet über Unfall einer Rollstuhlfahrerin
Die Geschädigte leidet an einer Querschnittslähmung und ist seit 1985 auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen. Sie ist auch Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises, der die Nachteilsmerkmale "G, aG, H und RF" aufweist.
RFWW