News mit dem Tag „Unfall“

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  • Sachverständigenkosten sind auch bei kalkulierten Reparaturkosten von 761,-- € zu erstatten
    Amtsgericht Wuppertal Urteil vom 10.12.2015 – 33 C 453/13 –

    Am 23.1.2013 ereignete sich in Wuppertal ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt unstreitig der Unfallverursacher. Der Geschädigte suchte nach dem Unfall einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen auf, damit dieser bezüglich des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein Schadensgutachten erstellt. Der beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von rund 761,--- €.
  • Am 20.1.2015 ereignete sich auf dem Parkplatz des Globus-Marktes in Frechen-Marsdorf ein Verkehrsunfall, den der Fahrer des bei der VHV versicherten Fahrzeugs schuldhaft verursacht hatte. Die Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung ist unstreitig. Nach dem Unfall beauftragte der in Gerolstein wohnhafte Geschädigte einen dortigen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Geschädigte rechnete seinen Unfallschaden an Hand des Gutachtens ab.
  • Kosten der Probefahrt sind nach Reparatur zu erstatten
    Amtsgericht Tettnang Urteil vom 10.2.2016 – 8C 388/15 –

    Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug in der Firma Autohaus XY reparieren. Die Reparaturkosten betrugen insgesamt 4.291,22 € brutto. In der Rechnung der Firma Autohaus XY vom 19.11.2014 war eine Position "Probefahrt durchgeführt" mit 44,59 € enthalten. Aufgrund eines Prüfberichtes eines Prüfdienstleisters, den die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung eingeholt hatte, kürzte die Kfz-Haftpflichtversicherung den Betrag für die Probefahrt. Der Geschädigte gab sich mit der Kürzung seines Schadensersatzanspruchs nicht zufrieden und klagte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Tettnang in Baden-Württemberg von Betrag von 44,59 € ein. Die Klage hatte Erfolg.
  • AG Stuttgart spricht Kosten der sachverständigen Reparaturbestätigung zu
    AG Stuttgart Urteil vom 20.2.2015 .- 44 C 5090/14 –

    Am 18.7.2013 ereignete sich in Weidenbruch ein Verkehrsunfall, für den unstreitig die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung einzustehen hat. Der Geschädigte ließ seinen beschädigten Pkw in Eigenleistung reparieren und beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung. Der Sachverständige erstellte nach Besichtigung des ausreparierten Fahrzeugs am 2.9.2013 die Reparaturbestätigung und berechnete hierfür 35,-- €. Aufgrund der Reparaturbestätigung wurde die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung gezahlt. Allerdings wurden die Kosten für die Reparaturbestätigung nicht erstattet. Diese sind Gegenstand des Rechtsstreites vor dem AG Stuttgart. Die Klage hatte Erfolg.
  • Pannenhelfer: Kein Vorsatz – Freispruch
    OLG Oldenburg, Az.: 5 U 46/15

    Wer anderen seine Unterstützung anbietet und es passiert ein Unfall, dem kann es geschehen, dass er vor den Kadi gezogen wird – obwohl man nur hilfsbereit sein wollte. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sprach nun einen Pannenhelfer frei. Der hatte das Lenkrad eines liegengebliebenen Pkw übernommen, das wegen eines defekten Anlassers angeschobenen werden sollte. Als das Dieselaggregat mit einem plötzlichen Satz ansprang, stürzte eine Person und verletzte sich.
  • BGH zur Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall zweier rückwärts ausparkender Fahrzeuge
    BGH Teil-Anerkenntnisurteil und Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 –

    Am 6.6.2013 ereignete sich auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz eines Baumarktes im Amtsgerichtsbezirk Strausberg ein Verkehrsunfall zweier rückwärts ausparkender Kraftfahrzeuge. Der spätere Kläger parkte mit seinem Pkw rückwärts aus seiner Parkbucht aus. Es kam zum Zusammenstoß mit dem ebenfalls rückwärts ausparkenden Fahrer des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs, wobei der Kläger behauptete, im Zeitpunkt der Kollision gestanden zu haben. Das bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherte Fahrzeug war unstreitig in Fahrt, als es mit dem stehenden Fahrzeug kollidierte.
  • AG Stade erteilt dem Honorartableau der HUK-COBURG eine Abfuhr
    AG Stade Urteil vom 2.12.2015 – 61 C 696/15 –

    Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Unfallereignis, das der Versicherungsnehmer der HUK-COBURG schuldhaft verursacht hat. Der Geschädigte beauftragte nach dem Verkehrsunfall einen örtlichen Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Sachverständige einen Betrag von insgesamt 635,33 €. Darauf zahlte die HUK-COBURG lediglich 520,-- € unter Bezugnahme auf ihr Honorartableau. Der Differenzbetrag ist Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Stade. Die Klage war erfolgreich.
  • AG Geestland sieht HUK-Honorartableau nicht als geeignete Schätzgrundlage
    AG Geestland Urteil vom 20.11.2015 – 3 C 94/14 (IV) –

    Am 4.11.2013 wurde der Pkw des späteren Klägers von einem bei der HUK-COBURG allgemeine Versicherung AG versicherten Fahrzeug beschädigt. Die Schuld liegt eindeutig beim Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Nach dem Unfall ließ der Geschädigte ein Schadensgutachten fertigen. Die Gesamtkosten des Gutachtens beliefen sich auf 723,48 €. Die eintrittspflichtige HUK-COBURG regulierte unter Bezugnahme auf ihr Honorartableau 2012 nur 638,-- €. Der Differenzbetrag ist Gegenstand der Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Geestland. Die Klage hatte Erfolg.
  • LG Landshut: Dashcam darf im Zivilprozess Verwendung finden
    LG Landshut Hinweisbeschluss vom 1.12.2015 – 12 S 2603/15 –

    Die Berufungskammer des LG Landshut hat über einen Verkehrsunfall zu entscheiden, bei dem der Unfallhergang durch eine sogenannte Dashcam im Fahrzeug eines der Unfallbeteiligten aufgenommen wurde. Der Unfall ereignete sich am Flughafen München. Ein Audi fuhr rückwärts gegen einen Mercedes-Pkw. Auf dem Video ist ein rückwärtsfahrender Audi zu erkennen.
  • Lachen kann die Polizei nicht über kostümierte Jecken am Steuer. Wer eine Karnevalsmaske trägt, bekommt wahrscheinlich Ärger. Der TÜV Rheinland weist darauf hin, dass kostümierte Autofahrer darauf achten müssen, "dass die Maskerade die Sicht, das Gehör und die Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen". Ein Unfall sei sonst fast vorprogrammiert.
  • OLG Düsseldorf urteilt zur Haftung bei Unfall eines wendenden Fahrzeugs
    OLG Düsseldorf Urteil vom 27.10.2015 – I-1 U 46/15 –

    In Düsseldorf ereignete sich auf dem Blyth-Valley-Ring (Landstraße 239) ein Verkehrsunfall, bei dem insbesondere der Pkw Daewoo der beklagten Fahrerin, der bei der ebenfalls beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versichert war, beschädigt wurde. Der Unfall ereignet sich nach Angaben aus der Unfallakte und den Zeugenaussagen, weil die beklagte Fahrerin mit ihrem Pkw auf der L 239 wenden wollte, um auf ein gegenüberliegendes Gartengelände zu gelangen. Hinter dem Pkw der Beklagten fuhr der Lkw der Klägerin. Dieser fuhr auf das sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnete und langsamer fahrende Personenfahrzeug auf, weil dieses wenden wollte. In erster Instanz nahm das LG Düsseldorf eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 Prozent vor und verurteilte mit Urteil vom 23.2.2015 zur Zahlung hälftigen Schadensersatzes. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die eine vollständige Klageabweisung erreichen wollten.
  • Tödliche Ablenkung: Mit dem Smartphone auf der Straße
    Eine europaweite Umfrage von Ford ergab, dass mehr als jeder zweite beim Überqueren einer Straße schon mal sein Handy nutzt

    Alltag im stressigen Großstadtverkehr: Für viele ist es selbstverständlich, immer und überall erreichbar zu sein und nichts zu verpassen, was in ihrer Umgebung geschieht. Man scheut auch nicht davor zurück, sich ein Video "reinzuziehen", wenn man als Fußgänger gerade eine Straße überquert. Den Kopf gesenkt und den Blick wie gebannt auf das mobile Gerät gerichtet, so geht es heute für viele durch den dichten Verkehr.
  • LG Halle entscheidet zu den erforderlichen Sachverständigenkosten
    LG Halle Berufungsurteil vom 16.11.2015 – 1 S 202/15 –

    Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hatte das Unfallopfer einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl eingeschaltet, damit ein qualifiziertes Gutachten über die Schadenshöhe und den Schadensumfang erstellt wird. Die von dem Sachversständigen in Rechnung gestellten Kosten hatte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung um 83,54 € gekürzt. Diese Kürzung ließ sich der Geschädigte nicht gefallen und trat den Restbetrag erfüllungshalber an den Sachversständigen ab, der die Abtretung annahm. Die Klage scheiterte zunächst vor dem Amtsgericht Halle am 13.7.2015 – 98 C 1034/15 -. Die zugelassene Berufung hatte allerdings Erfolg.
  • Anscheinsbeweis bei Unfall des Auffahrenden bei grüner Ampel
    LG Saarbrücken Berufungsurteil vom 20.11.2015 – 13 S 67/15 –

    Die spätere Geschädigte und die spätere Unfallgegnerin standen mit ihren Kraftfahrzeugen hintereinander an einer rot zeigenden Lichtzeichenanlage. Die Unfallgegnerin stand an dritter Stelle in der Reihe der Fahrzeuge vor der Ampel. Die spätere Klägerin stand an vierter Stelle. Nachdem die Lichtzeichenanlage auf Grünlicht umgeschaltet hatte, fuhren die Fahrzeuge nach und nach an. Nachdem die ersten beiden Fahrzeuge bereits in den Kreuzungsbereich eingefahren waren, fuhr auch die Unfallgegnerin zunächst an, hielt aber noch vor dem Kreuzungsbereich an. Die spätere Klägerin fuhr auf.
  • Kein Schadensersatz nach Sturz von der Bierbank
    OLG Hamm Hinweisbeschluss vom 25.11.2015 – 9 U 142/14 –

    Im September 2012 besuchte die damals 51-jährige Klägerin aus Münster in Westfalen mit ihrem Bekannten aus Selm im Münsterland das sogenannte Oktoberfest an der Hafenarena in Münster. Die Klägerin wurde von ihrem Bekannten zum Tanzen aufgefordert. Beide begaben sich zur Tanzfläche. Vor ihnen standen viele Besucher auf sogenannten Bierbänken. Als die beiden eine leere Bierzeltgarnitur erreichten, bestieg die Bekannte zunächst eine leere Bank, um dort zu tanzen. Ihm folgte die Klägerin. Kurz darauf wackelte die Bierbank. Erst stürzte die Klägerin, dann der Bekannte.
  • Wenn das Sicherheitstraining zum Risiko wird
    Die Kurse sollten mehr als technische Fahrzeugbeherrschung vermitteln / Verantwortungsbewusstsein und Rücksicht sind erlernbar

    Fahrsicherheitstrainings gelten, vor allem gleich nach der Fahrschule, als wirksame Fortbildung für junge Fahrerinnen und Fahrer. Mit derartigen Kursen will man das Unfallrisiko der 18- bis 24jährigen senken, das seit Jahren überproportional hoch ist.