News mit dem Tag „130%“

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  • Grundsätzlich hat der Geschädigte das Wirtschaftlichkeitsgebot einzuhalten. Davon hat der BGH jedoch eine Ausnahme gemacht. Mit dem Urteil vom 15.10.1991 hat der BGH den Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges zuerkannt (BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302). Voraussetzung ist, dass ein besonderes Integritätsinteresse an der Wiederherstellung des vertrauten Fahrzeuges bestand.
  • Häufig muss der geschädigte Kfz-Eigentümer den Schadensgutachter noch mit Sachverständigenaufhaben beauftragen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung stehen, aber im Zusammenhang mit der Schadensregulierung. Dazu gehört es dann auch, eine sog. Besitzbescheinigung nach einer 130%-Abrechnung zu erstellen.