AG Frankenthal Urteil vom 7.7.2016 – 3a C 170/15 –
Der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls verlangte von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers den Ersatz des ihm entstandenen Schadens, den ein von ihm hinzu gezogener Sachverständiger im Schadensgutachten festgestellt hatte. Den Fahrzeugschaden rechnete er mithin fiktiv ab.
AG Bergisch Gladbach Urteil vom 21.11.2016 – 61 C 23/16 -
Im November 2015 erlitt der Geschädigte mit seinem Pkw in Bergisch Gladbach einen für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall. Nach dem Unfall beauftragte der Geschädigte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens, damit gegenüber der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung der Fahrzeugschaden beziffert werden kann.
Am 18.12.2014 ereignete sich auf einem Parkplatz ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der Geschädigten, ein VW-Golf Plus, beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Unfalls trägt der Fahrer, der mit seinem Fahrzeug rückwärts ausparken wollte.
In Bochum-Wattenscheid ereignete sich um 22.Juli 2014 auf der Marienstraße / Ecke Pohlbörger Straße ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des späteren Klägers beschädigt wurde.
BGH – IV. Zivilsenat – Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14 –
Der Kläger erlitt einen Unfallschaden mit seinem Mercedes-Pkw. Dieser war bei der beklagten Versicherung vollkaskoversichert. Der Geschädigte beauftragte einen Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Gutachtens.
Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 25.8.2014 in München ereignete. Unstreitig haftet die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung.
Am 20. Dezember 2013 kam es im Amtsgerichtsbezirk Ibbenbüren in Nordrhein-Westfalen zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des späteren Klägers, ein VW T 4 TDI Multivan beschädigt wurde.
Am 30.8.2014 ereignete sich in Rheine (Nordrhein-Westfalen) auf der Salzbergener Straße ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der späteren Klägerin beschädigt wurde. Das Fahrzeug der Klägerin wurde zur Unfallzeit gelenkt von ihrem Ehemann.
BGH – VI. Zivilsenat – Urteil vom 28.4.2015 – VI ZR 267/14 –
Am 15.7.2010 ereignete sich in Hamburg ein Verkehrsunfall, bei dem der fast fünf Jahre alte Mercedes E 220 CDI des Klägers beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt zu 70 Prozent der Unfallgegner, der bei der später beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert war.