Gerade dann, wenn der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall seinen durch den Unfall entstandenen Schaden, den ein Kfz-Sachverständiger festgestellt hat, bei der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend macht, kürzen in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherer die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten sowie die Ersatzteilpreisaufschläge. So erging es auch einem Geschädigten in Gütersloh. Nach dem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall am 6.7.2015 beauftragte der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Feststellung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs.
Der in Coburg ansässige Kfz-Haftpflichtversicherer ist für seine zurückhaltende Schadensregulierung nach von seinen Versicherten verursachten Unfallschäden bekannt. So wird von diesem Kfz-Haftpflichtversicherer bewusst die Rechtslage und die Rechtsprechung sowie allgemeine Schadensersatzgrundsätze negiert. Das hat sogar das örtliche Amtsgericht irritiert zur Kenntnis genommen. Diese richterliche Irritation erfolgte aufgrund der Vielzahl der vor dem Amtsgericht Coburg gegen die HUK-COBURG geführten Rechtsstreite.
In jüngster Zeit werden selbst Rechnungen der Fachwerkstatt durch die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen aufgrund der Prüfberichte der von ihnen beauftragten Prüfdienstleister gekürzt, obwohl der Rechnungsbetrag in voller Höhe den Geschädigten belastet. Dass es zur Reparatur in der Werkstatt kommen mu8sste, ist auf das Verschulden des versicherten Unfallverursachers zurückzuführen. Demnach hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 I BGB den Zustand wiederherzustellen, der ohne den Unfall bestanden hätte. Das bedeutet, dass der Geschädigte so gestellt werden muss, als ob es den Unfallschaden an seinem Kraftfahrzeug nicht gegeben hätte. Dementsprechend ist der Geschädigte auch berechtigt, den Unfallschaden in einer Fachwerkstatt seiner Wahl beseitigen zu lassen.
In jüngster Zeit werden bei der Schadensabrechnung durch die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nach Verkehrsunfällen immer häufiger auch bei durchgeführter Reparatur des Unfallfahrzeugs die tatsächlich angefallenen Verbringungskosten gekürzt oder gar gestrichen. Bei einer konkreten Schadensabrechnung auf der Grundlage einer Rechnung liegt der vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auszugleichende Vermögensnachteil in der Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung. Daher ist im Wege des Schadensersatzes der Rechnungsbetrag grundsätzlich auszugleichen. So hatte das Amtsgereicht Cuxhaven nach einer durchgeführten Reparatur in einer regionalen Fachwerkstatt und der von der HUK-COBURG gekürzten Reparaturrechnung über die notwendigen Verbringungskosten und restlicher Sachverständigenkosten zu entscheiden.
AG Offenbach am Main Urteil vom 27.7.2017 – 340 C 118/17 –
Bei Schadensersatzabrechnungen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommt es immer häufiger vor, dass die einstandspflichtigen Kfz-Versicherer die berechneten Verbringungskosten kürzen. Besonders die HUK-COBURG kürzt die berechneten Verbringungskosten regelmäßig auf 80,-- €, obwohl die Kosten für die Verbringung zur Lackiererei und zurück zur Werkstatt konkret berechnet sind. So lag es auch in dem vom Amtsgericht Offenbach zu entscheidenden Rechtsstreit. Das erkennende Gericht sah die durch die Reparaturrechnung nachgewiesenen und betragsmäßig bewiesenen Verbringungskosten als über § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil und verurteilte die HUK-COBURG zur vollständigen Erstattung der beglichenen Verbringungskosten.
Amtsgericht Otterndorf Urteil vom 29.6.2017 – 2 C 118/17 –
Nachdem die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen regelmäßig bei den fiktiven Schadenspositionen gekürzt haben, beginnen sie jetzt auch bei den konkret angefallenen Schadenspositionen zu kürzen. So erging es einer Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Cadenberge (Niedersachsen). Nachdem ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger ihrer Wahl das verunfallte Fahrzeug begutachtet hatte, gab die Geschädigte das Fahrzeug in die Reparaturwerkstatt. Die in der Reparaturkostenrechnung enthaltenen Verbringungskosten wurden von der HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Versicherung um 47,60 € gekürzt, obwohl eine entsprechende Rechnung vorlag. Die Geschädigte klagte mit Erfolg.
Immer wieder kommt es wegen der im Schadensgutachten aufgeführten Schadenspositionen Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Zuschläge), die die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall kürzen oder ganz streichen, zu Streitigkeiten, die letztlich nur durch das Gericht entschieden werden können. So lag es auch in dem Fall, der dem Urt6eil des Amtsgerichts Wuppertal zugrunde lag. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung wollte die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht ersetzen. Der Geschädigte musste daher klagen, um zu seinem Recht zu gelangen. Das angerufene Amtsgericht Wuppertal sprach ihm jedoch die von der Versicherung gekürzten Schadenspositionen zu.
Häufig versuchen einstandspflichtige Kfz-Versicherer auch nach durchgeführter Reparatur in einer Fachwerkstatt die dort berechneten Preise zu kürzen. Meist geht es um Verbringungskosten, Ersatzteilzuschläge, Kosten der Endreinigung usw. In dem vom Amtsgericht Überlingen zu entscheidenden Fall ging es um gekürzte 62,12 € aus der Reparaturkostenrechnung. Der Geschädigte gab sich mit der Schadensersatzkürzung durch den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht zufrieden und klagte den gekürzten Betrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Überlingen ein.
Beliebte Kürzungspositionen der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen sind die Verbringungskosten, die Ersatzteilaufschläge und die Reinigungskosten. Da werden diese Schadenspositionen von den Versicherern sogar dann gekürzt bzw. ganz gestrichen, wenn eine Reparaturkostenrechnung der Werkstatt vorliegt, in denen diese Positionen konkret aufgeführt sind. So war es auch in dem Fall, den das Amtsgericht Bochum zu entscheiden hatte.
Obwohl die Verbringungskosten bei einer Fahrzeugreparatur in einer Fachwerkstatt, die über keine eigene Lackiererei verfügt, zum Wiederherstellungsaufwand zählen, wird diese Schadensposition auch bei konkreter Schadensabrechnung aufgrund der Reparaturkostenrechnung in jüngster Zeit seitens der einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer immer wieder gekürzt. In letzter Zeit geht die in Coburg ansässige Kfz-Haftpflichtversicherung dazu über, auch bei konkreter Reparatur die entstandenen Verbringungskosten zu kürzen. Die Kürzung konkret angefallener Verbringungskosten war erneut Gegenstand eines Rechtsstreites gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vor dem Amtsgericht Coburg. Das erkennende Gericht widersprach erneut der von der Versicherung vorgenommenen Kürzung der konkreten Verbringungskosten.
Die Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten ist seit längerer Zeit Gegenstand unterschiedlicher Rechtsauffassungen, obwohl die wohl herrschende Auffassung ist, dass diese Transportkosten vom Reparaturbetrieb zum Lackierbetrieb erforderlichen Wiederherstellungsaufwand darstellen. In letzter Zeit geht zumindest eine Kfz-Haftpflichtversicherung dazu über, auch bei konkreter Reparatur die entstandenen Verbringungskosten zu kürzen. Die Kürzung konkret angefallener Verbringungskosten war Gegenstand eines Rechtsstreites gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vor dem Amtsgericht Coburg. Das erkennende Gericht widersprach der von der Versicherung vorgenommenen Kürzung der konkreten Verbringungskosten.
Immer wieder versuchen die nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer Schadenspositionen aus dem vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachten zu kürzen oder gar ganz zu streichen. Häufigste Kürzungsposten sind die fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge. Der BGH hat zu dem Thema noch keine Entscheidung getroffen. Eine Revision einer Kfz-Versicherung wurde kurz vor der Verhandlung zurückgenommen. Für den Fall, dass eine fiktive Schadensabrechnung möglich ist, sind nach der herrschenden BGH-Rechtsprechung allerdings die üblichen Preise einer regionalen Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge, falls diese üblicherweise bei einer Reparatur in der regionalen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen.
Amtsgericht Bonn Urteil vom 3.11.2016 – 105 C 184/15 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen begutachten. Aufgrund der Angaben aus dem Schadensgutachten entschied sich der Geschädigte zur fiktiven Schadensabrechnung. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte die kalkulierten Nettoreparaturkosten, kürzte die Beträge aus dem Gutachten aber um die Beträge für die Beilackierung, die Lackierung geschraubter Teile im eingebauten Zustand, die UPE-Aufschläge und die Reinigungskosten.
Am 15.4.2016 ereignete sich im Amtsgerichtsbezirk Mayen ein Verkehrsunfall, der von dem Fahrer des bei der HUK 24 AG versicherten Kraftfahrzeuges verursacht wurde. Die alleinige Haftung der einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung ist unbestritten.
AG Bergisch Gladbach Urteil vom 21.11.2016 – 61 C 23/16 -
Im November 2015 erlitt der Geschädigte mit seinem Pkw in Bergisch Gladbach einen für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall. Nach dem Unfall beauftragte der Geschädigte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens, damit gegenüber der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung der Fahrzeugschaden beziffert werden kann.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Der Schadensgutachter setzte für den beschädigten BMW-Pkw Verbringungskosten von 149,40 € ein.
AG Rosenheim Urteil vom 28.8.2015 – 16 C 2808/14 –
Nach einem Verkehrsunfall, an dem das Unfallopfer keine Schuld trägt, lässt dieses durch einen anerkannten Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten erstellen. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten aufgrund seiner Kenntnis vor Ort Verbringungskosten für die Fahrt zum Lackierbetrieb und zurück sowie Ersatzteilpreisaufschläge eingesetzt.
LG Dortmund Berufungsurteil vom 29.7.2015 – 21 S 64/14 –
Am 22.5.2014 ereignete sich in Castrop-Rauxel ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten erheblich beschädigt wurde. Der Geschädigte ließ bei einem qualifizierten Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten erstellen.
Am 18.5.2014 erlitt die spätere Klägerin einen Verkehrsunfall, bei dem ihr Kraftfahrzeug durch ein bei der HUK-COBURG haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung haftet unstreitig alleine für den Schaden aus diesem Verkehrsunfall.
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, den unstreitig der beklagte Kfz-Führer verursacht hat. Dessen Kraftfahrzeug ist bei der ebenfalls beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert.