News mit dem Tag „UPE-Aufschläge“

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  • BGH urteilt zur Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung
    BGH – VI. Zivilsenat - Urteil vom 25.9.2018 – VI ZR 65/18 –

    Zur Ersatzfähigkeit der Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Aufschläge) und zu den Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung hatte der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat des BGH bisher noch keine Entscheidung getroffen. Zwar war einmal eine Revision bezüglich dieser Frage beim BGH anhängig. Kurz vor der mündlichen Verhandlung wurde allerdings die Revision zurückgenommen. Jetzt hatte der VI. Zivilsenat im Revisionsverfahren jedoch die Möglichkeit, zur Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge zu entscheiden.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Gerade dann, wenn der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall seinen durch den Unfall entstandenen Schaden, den ein Kfz-Sachverständiger festgestellt hat, bei der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend macht, kürzen in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherer die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten sowie die Ersatzteilpreisaufschläge. So erging es auch einem Geschädigten in Gütersloh. Nach dem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall am 6.7.2015 beauftragte der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Feststellung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Wuppertal spricht Verbringungskosten und UPE-Zuschläge zu
    AG Wuppertal Urteil vom 14.7.2017 – 33 C 281/16 –

    Immer wieder kommt es wegen der im Schadensgutachten aufgeführten Schadenspositionen Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Zuschläge), die die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall kürzen oder ganz streichen, zu Streitigkeiten, die letztlich nur durch das Gericht entschieden werden können. So lag es auch in dem Fall, der dem Urt6eil des Amtsgerichts Wuppertal zugrunde lag. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung wollte die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht ersetzen. Der Geschädigte musste daher klagen, um zu seinem Recht zu gelangen. Das angerufene Amtsgericht Wuppertal sprach ihm jedoch die von der Versicherung gekürzten Schadenspositionen zu.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Immer wieder versuchen die nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer Schadenspositionen aus dem vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachten zu kürzen oder gar ganz zu streichen. Häufigste Kürzungsposten sind die fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge. Der BGH hat zu dem Thema noch keine Entscheidung getroffen. Eine Revision einer Kfz-Versicherung wurde kurz vor der Verhandlung zurückgenommen. Für den Fall, dass eine fiktive Schadensabrechnung möglich ist, sind nach der herrschenden BGH-Rechtsprechung allerdings die üblichen Preise einer regionalen Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge, falls diese üblicherweise bei einer Reparatur in der regionalen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Bergisch Gladbach urteilt zu Verweisung, UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten
    AG Bergisch Gladbach Urteil vom 21.11.2016 – 61 C 23/16 -

    Im November 2015 erlitt der Geschädigte mit seinem Pkw in Bergisch Gladbach einen für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall. Nach dem Unfall beauftragte der Geschädigte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens, damit gegenüber der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung der Fahrzeugschaden beziffert werden kann.
  • AG Rosenheim zu UPE-Aufschlägen, Verbringungs- und Gutachterkosten
    AG Rosenheim Urteil vom 28.8.2015 – 16 C 2808/14 –

    Nach einem Verkehrsunfall, an dem das Unfallopfer keine Schuld trägt, lässt dieses durch einen anerkannten Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten erstellen. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten aufgrund seiner Kenntnis vor Ort Verbringungskosten für die Fahrt zum Lackierbetrieb und zurück sowie Ersatzteilpreisaufschläge eingesetzt.