News mit dem Tag „Schadenregulierung“

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

  • Zur Haftung bei Parkplatzunfall, wenn Fahrzeugtür geöffnet wird
    LG Saarbrücken Berufungsurteil vom 2.11.2018 – 13 S 70/18

    Parkplatzunfälle sind nicht so selten. Aber dieser Verkehrsunfall, über den das Landgericht Saarbrücken in der Berufung zu entscheiden hatte, ist doch nicht alltäglich. Der Unfall ereignete sich nämlich dadurch, dass der einparkende Kraftfahrer gegen eine plötzlich geöffnete Tür eines geparkten Fahrzeugs fuhr. Das Amtsgericht Lebach hatte mit Urteil vom 25.4.2018 bis auf die hälftige Unkostenpauschale die Klage abgewiesen, nachdem die Kfz-Haftpflichtversicherung des geparkten Fahrzeugs die Hälfte des Schadens am einparkenden Fahrzeug vorgerichtlich ersetzt hatte. Die Berufung des Klägers führte zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Verurteilung zur Zahlung weiterer 1.276,59 €.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Nachdem der VI. Zivilsenat des BGH bereits entschieden hatte, dass eine noch nicht bezahlte Rechnung des vom Geschädigten nach einem Verkehrsunfall eingeschalteten Kfz-Sachverständigen kein Indiz für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands darstellt, musste der für Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH erneut über die Frage der Indizwirkung bei einer unbeglichenen Rechnung des Sachverständigen entscheiden. Erneut hat er der unbeglichenen Rechnung keine Indizwirkung zuerkannt. Dabei begegnet die Begründung der Kritik, denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein zu ersetzender Schaden sein kann (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245 mit Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Gleichwohl veröffentlicht die Unfallzeitung für ihre Leser das BGH-Urteil vom 5.6.2018.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • BGH urteilt zur Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten über 130 % des Widerbeschaffungswertes
    BGH – VI. Zivilsenat – Urteil vom 2.6.2015 – VI ZR 387/14 –

    Am 2.10.2012 ereignete sich im Ortenaukreis ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin, ein Mercedes-Benz C 200 D, beschädigt wurde. Die Einstandspflicht der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung steht außer Streit. Die geschädigte beauftragte den Sachverständigen S mit der Erstellung des Schadensgutachtens.
  • Wir haben Ihnen einige Artikel zusammengestellt, die Ihnen zeigen, wie viele Fallstricke für den Geschädigten eines Unfalls bei der Schadenregulierung lauern. Und dabei geht es um viel Geld. Rund zwei Milliarden Euro jährlich, so schätzen wir, sparen die Versicherer durch die Unkenntnis der Unfallopfer ein. Denn statt als Geschädigte von ihrem Recht Gebrauch zu machen, auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen Anwalt und einen Kfz-Sachverständigen für die Schadenregulierung einzuschalten, nehmen viele zuerst Kontakt mit der gegnerischen Versicherung auf. Und wenn die ihnen dann vorschlägt, die gesamte Schadenregulierung für sie zu erledigen, ist das für viele ein attraktives Angebot, denn sie müssen sich um nichts kümmern. Dieses Angebot anzunehmen, kann aber ein fataler Fehler sein. Denn dann kann die gegnerische Versicherung bestimmen, was repariert wird und wo und was bezahlt wird. Und da man als Laie nicht weiß, was einem Geschädigten zusteht, wird man überhaupt nicht merken, dass ein paar tausend Euro verloren gegangen sind, die einem eigentlich zugestanden hätten.