Am 31.7.2014 ereignete sich in Fulda ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten nicht unerheblich beschädigt wurde. Der Geschädigte ist polnischer Staatsangehöriger. Unfallverursacher ist unstreitig der Fahrer des bei der später beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs.
BGH -VI. Zivilsenat- Urteil vom 28.4.2015 – VI ZR 206/14 –
Am 9.3.2009 ereignete sich in einem österreichischen Wintersportort in der Nähe der Jugendherberge ''G. Alm'' ein Unfall, bei dem ein Skifahrer schwer verletzt wurde. In der Nähe der Jugendherberge wartete ein Reisebus.
LG Halle Berufungsurteil vom 30.1.2015 – 1 S 75/14 –
Durch ein bei der Allianz Versicherung AG versichertes Kraftfahrzeug wurde der Pkw des Unfallopfers beschädigt. Die Geschädigte beauftragte den späteren Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Gleichzeitig trat die Geschädigte ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den von ihr beauftragten Kfz-Sachverständigen ab.
LG Saarbrücken Urteil vom 11.5.2015 – 13 S 21/15 –
Am 24.6.2011 ereignete sich in Frankreich ein Verkehrsunfall. Geschädigt wurde dabei eine deutsche Spedition, die Eigentümerin des verunfallten Lkws ist. Der deutsche Lkw wurde von dem Zeugen X. gesteuert.
Sozialgericht Gelsenkirchen Urteil vom 28.10.2014 – S 37 U 238/13 –
Ein Busfahrer eines öffentlichen Nahverkehrsbetriebes im Rhein-Ruhr-Verbund lenkte seinen Linienbus im nördlichen Ruhrgebiet. Plötzlich wurde an einer Haltestelle seine Tasche, die er neben seinem Fahrersitz deponiert hatte, gestohlen.
LG Saarbrücken Urteil vom 20.2.2015 "13 S 197/14" rechtskräftig
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hatte der Geschädigte bei einem qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl ein Schadensgutachten eingeholt. Dieses Schadensgutachten war Grundlage seiner Schadensabrechnung. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung holte aufgrund des eingereichten Schadensgutachtens ihrerseits einen Prüfbericht ein und kürzte unter Bezugnahme auf diesen Prüfbericht die Schadensbeträge.