Am 24.9.2012 gegen 5.18 Uhr befuhr der spätere Kläger mit seinem Motorroller in Hamm die Radbodstraße in nördlicher Richtung. Er beabsichtigte die Kreuzung Radbodstraße / Dortmunder Straße geradeaus zu überqueren. Er fuhr in den Kreuzungsbereich ein, als die Lichtzeichenanlage für ihn von Rot/Gelb auf Grün umwechselte.
Die zum Unfallzeitpunkt 59-jährige Klägerin und die Beklagte waren beide Kundinnen in einem Supermarkt in Dortmund am Körner Hellweg, als es im April 2012 dort zu einer Kollision der beiden Kundinnen kam. In einem Gang des Supermarktes machte die Beklagte beim Abbiegen von einem Hauptgang in einen Seitengang einen Schritt rückwärts, ohne sich vorher nach hinten zu orientieren, ob das Rückwärtsgehen problemlos geschehen könnte. Die Beklagte trat nach eigenen Angaben zurück, um einer Mitarbeiterin mit einer sog. Ameise mit Palette Platz zu machen. Durch die Rückwärtsbewegung kam es zum Zusammenstoß mit der Klägerin, die aus einem Seitengang kommend die Beklagte an der Seite ihres Rückens hatte passieren wollen.
AG Schwandorf Beschluss vom 6.4.2016 – 1 C 237/16 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nahm der geschädigte Eigentümer des verunfallten Kraftfahrzeuges den Schädiger persönlich wegen der von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht erstatteten restlichen Sachverständigenkosten gerichtlich in Anspruch. Die Kfz-Haftpflichtversicherung war nicht mit verklagt.
Ein Kunde des von BMW und Sixt betriebenen Carsharing-Anbieters "Drive now" wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt, weil er eine Radfahrerin überfahren hatte.
Der spätere Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 18.11.2014 in einem verkehrsberuhigten Bereich in der Innenstadt von Saarbrücken geltend. Der Kläger beabsichtigte mit seinem Pkw Opel-Corsa rückwärts in eine Parkbucht zu fahren. Dabei kollidierte er mit dem Pkw Toyota-Aygo, der von dem beklagten Fahrer gesteuert wurde und der bei der ebenfalls beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versichert war, der versuchte vorwärts in die Parkbucht einzuparken.
Die Höhe eines Bußgeldes wegen zu schnellen Fahrens richtet sich auch danach, ob man vorsätzlich, also absichtlich, oder nur fahrlässig, also aus mangelnder Sorgfalt, handelte. Doch wie sollen Behörden und Gerichte den Unterschied ermitteln?
LG Frankfurt am Main Beschluss vom 5.2.2016 – 2- 1 S 238/15 –
Nach einem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall hatte der Geschädigte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Den Unfall verschuldet hat der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs, das bei der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G haftpflichtversichert war.
LG Karlsruhe Berufungsurteil vom 10.6.2016 – 20 S 16/16 –
Der spätere Beklagte befuhr mit dem von ihm gesteuerten Pkw zunächst die linke Fahrspur der noch zweispurig verlaufenden Straße und wechselte vor deren Verengung auf eine Fahrspur auf die rechte Fahrbahn, die als einzige Fahrspur an der Engstelle vorbei führte. Der hinter dem Beklagten fahrende Kläger fühlte sich hierdurch behindert. Er blieb immer dicht hinter der Stoßstange des Pkws des Beklagtenund folgte diesem, bis dieser seinen Pkw am rechten Fahrbahnrand anhielt. Der spätere Kläger stieg wutentbrannt aus seinem Fahrzeug und rüttelte derart am Griff der verschlossenen Fahrertür des Beklagten, dass dieser befürchtete, der Griff werde abreißen.
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 24.3.2016 – 1 BvR 2012/13 –
Die Geschädigte leidet an einer Querschnittslähmung und ist seit 1985 auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen. Sie ist auch Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises, der die Nachteilsmerkmale "G, aG, H und RF" aufweist.
AG Aschaffenburg Endurteil vom 7.6.2016 – 123 C 481/16 –
Der Geschädigte eines für ihn unverschuldeten Verkehrsunfalls beauftragte den späteren Kläger mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Für die Erstellung des Schadensgutachtens berechnete der Kfz-Sachverständige 660,20 € netto. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die berechneten Sachverständigenkosten um 114,82 €. Dieser Differenzbetrag ist Gegenstand des Rechtsstreits aus abgetretenem Recht vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Aschaffenburg. Die Klage hatte Erfolg.
AG Offenbach Urteil vom 13.10.2015 – 340 C 95/15 –
Am 13.10.2014 ereignete sich in Obertshausen ein Verkehrsunfall, bei dem der PKW des späteren Klägers erheblich beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Unfalls trägt der Fahrer des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs.
Der Kläger ist qualifizierter Kfz-Sachverständiger. An ihn ist vom Geschädigten der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 9.1.2014 erfüllungshalber abgetreten worden.
AG Köln Hinweisbeschluss vom 3.5.2016 – 269 C 72/16 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beanspruchte der Geschädigte von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz seiner Unfallschäden, unter anderem auch Ersatz der allgemeinen Unkostenpauschale, die er mit 25,-- € bezifferte. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung weigerte sich beharrlich, diesen Betrag zu erstatten.
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 1.7.2015. Die Zeugin Z. befuhr mit dem Fahrzeug des Klägers die S-Straße und wollte nach rechts in die bevorrechtigte H-Straße abbiegen. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Beklagten. Das Fahrzeug des Klägers war vollkaskoversichert. Diese zahlte unter Abzug der Selbstbeteiligung die Reparaturkosten.
Amtsgericht Hamburg-Harburg Urteil vom 29.6.2016 – 647 C 70/16 –
Am 18.12.2015 kollidierten auf der Kreuzung der Waltershofer Straße und der Neuwiedenthaler Straße in Hamburg der bei Grünlicht in die Kreuzung fahrende Kläger mit seinem Pkw Audi A3 mit dem Pkw des bei der beklagten Kfz-Versicherung versicherten Fahrers, der bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr.
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 10.6.2016 – 1 BvR 742/16 –
Im November 2014 überquerte der zum Unfallzeitpunkt noch minderjährige Rollstuhlfahrer einen mit Zeichen 350 nach § 42 II StVO gekennzeichneten Fußgängerüberweg. Dabei wurde er von dem bei der beklagten Kfz-Versicherung versicherten Fahrzeug des ebenfalls beklagten Fahrers angefahren. Er stürzte dabei aus dem Rollstuhl und verletzte sich und erlitt eine linksseitige Schädelprellung. Aufgrund einer Muskelschwunderkrankung war der 1999 geborene Geschädigte auf den Rollstuhl angewiesen.
LG Neubrandenburg Berufungsurteil vom 27.1.2016 – 1 S 29/15 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hatte der Geschädigte den späteren Kläger mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Gleichzeitig hatte der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Sachverständigen abgetreten.
Am 19.10.2015 ereignete sich in S. vor der Kirche ein Verkehrsunfall, bei dem das ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug des späteren Klägers, ein Pkw Audi Cabrio 2,6, Erstzulassung 1996, durch den bei der KRAVAG versicherten Omnibus beim Rangieren beschädigt wurde. Die Schuld trägt der Busfahrer.
AG Halle (Saale) Urteil vom 7.6.2016 – 95 C 4070/15 -
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte zur Feststellung der Schadenshöhe einen anerkannten Kfz-Sachverständigen in Halle. Dieser ermittelte den voraussichtlichen Reparaturaufwand auf 1.109,62 €. Seine Gutachterkosten berechnete er mit 486,27 €, worauf die Beklagte lediglich 100,-- € zahlte. Die eintrittspflichtige Allianz Versicherung AG verweigerte die Erstattung der weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von. 398,27 € mit der Begründung, dass ein Bagatellschaden vorliege und daher ein Gutachten nicht erforderlich gewesen sei.
OLG Schleswig Urteil vom 11.3.2016 – 17 U 112/14 –
Der Kläger wollte die Fahrerlaubnis der Klasse A für Motorräder erwerben. Er meldete sich daher bei der Fahrschule des beklagten Fahrlehrers an. Bei einer der ersten Fahrstunden auf einer Maschine mit 25 kW Leistung hatte der Fahrschüler beim Anfahren zu viel Gas gegeben und die Kupplung zu schnell kommen gelassen, woraufhin die Fahrstunde abgebrochen wurde. Am 1.6.2010 fand der Fahrunterricht mit einem Motorrad mit 53 kW statt.