Gerade jetzt im Winter ist die Streu- und Räumpflicht auf Straßen, Wegen, Bürgersteigen und Parkplätzen ein besonders umstrittenes Thema. Kommt es zu einem Sturz auf nicht geräumten Flächen, muss häufig das zuständige Gericht den Streit entscheiden. So war es auch in dem Fall einer Postbotin in Augsburg, die auf einem nicht geräumten Teil eines Parkplatzes stürzte und sich verletzte. Ihre auf Schmerzensgeld gerichtete Klage hat allerdings das örtlich zuständige Amtsgericht Augsburg mit Urteil vom 5.9.2018 – 74 C 1611/18 – abgewiesen.
OLG Stuttgart Berufungsurteil vom 16.3.2017 – 13 U 165/16 –
Kommt es bei Unfällen zu Streitigkeiten, wer letztlich für das eingetretene Schadensereignis verantwortlich ist, spielt die Frage der Darlegungs- und Beweislast eine große Rolle. Schwierig wird es, wenn nicht geklärt werden kann, ob die Schädigungshandlung auf einem gesteuerten, willentlichen Geschehensablauf beruht. Einen derartigen Fall hatte das Oberlandesgereicht Stuttgart zu entscheiden, bei dem es um einen Sturz von der Bierbank auf dem Stuttgarter Volksfest auf der Cannstatter Wasen ging.
In Werne an der Lippe befuhr ein elfjähriger Junge mit seinem Fahrrad den Gehweg in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Beim Überqueren einer Straße stieß er mit der von links kommenden späteren Klägerin aus Werne zusammen. Diese zog sich bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrrad des Elfjährigen schwere Verletzungen im Bereich des rechten Kniegelenks sowie eine Sprunggelenksfraktur rechts zu. Sie musste mehrmals operiert werden und leidet noch heute unter den Folgen der Knieverletzung, die letzten Endes zu einer operativen Versteifung des rechten Knies führen wird. Die Haftpflichtversicherung des elfjährigen Radfahrers hat vorgerichtlich 14.000,-- € Schmerzensgeld und 2.000,-- € Haushaltsführungsschaden gezahlt.
Eine Friseurkundin wollte sich ihre langen schwarzen Haare, die sie sich bereits selbst schon mehrfach gefärbt hatte, in einem Friseursalon blondieren lassen. Die Friseurin hielt die Haare der Kundin in keinem guten Zustand und riet ihr von einer Blondierung der kompletten Haare ab.
Im Jahre 2013 befuhr die spätere Klägerin mit ihrem Fahrrad einen als Geh- und Radweg ausgewiesenen Weg auf dem Gelände der stillgelegten Zeche Zollverein in Essen-Katernberg. Die Zeche und die anschließende Kokerei wurden als Weltkulturerbe der UNESCO anerkannt.
Am 24.9.2012 gegen 5.18 Uhr befuhr der spätere Kläger mit seinem Motorroller in Hamm die Radbodstraße in nördlicher Richtung. Er beabsichtigte die Kreuzung Radbodstraße / Dortmunder Straße geradeaus zu überqueren. Er fuhr in den Kreuzungsbereich ein, als die Lichtzeichenanlage für ihn von Rot/Gelb auf Grün umwechselte.
Die zum Unfallzeitpunkt 59-jährige Klägerin und die Beklagte waren beide Kundinnen in einem Supermarkt in Dortmund am Körner Hellweg, als es im April 2012 dort zu einer Kollision der beiden Kundinnen kam. In einem Gang des Supermarktes machte die Beklagte beim Abbiegen von einem Hauptgang in einen Seitengang einen Schritt rückwärts, ohne sich vorher nach hinten zu orientieren, ob das Rückwärtsgehen problemlos geschehen könnte. Die Beklagte trat nach eigenen Angaben zurück, um einer Mitarbeiterin mit einer sog. Ameise mit Palette Platz zu machen. Durch die Rückwärtsbewegung kam es zum Zusammenstoß mit der Klägerin, die aus einem Seitengang kommend die Beklagte an der Seite ihres Rückens hatte passieren wollen.
LG Karlsruhe Berufungsurteil vom 10.6.2016 – 20 S 16/16 –
Der spätere Beklagte befuhr mit dem von ihm gesteuerten Pkw zunächst die linke Fahrspur der noch zweispurig verlaufenden Straße und wechselte vor deren Verengung auf eine Fahrspur auf die rechte Fahrbahn, die als einzige Fahrspur an der Engstelle vorbei führte. Der hinter dem Beklagten fahrende Kläger fühlte sich hierdurch behindert. Er blieb immer dicht hinter der Stoßstange des Pkws des Beklagtenund folgte diesem, bis dieser seinen Pkw am rechten Fahrbahnrand anhielt. Der spätere Kläger stieg wutentbrannt aus seinem Fahrzeug und rüttelte derart am Griff der verschlossenen Fahrertür des Beklagten, dass dieser befürchtete, der Griff werde abreißen.
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 24.3.2016 – 1 BvR 2012/13 –
Die Geschädigte leidet an einer Querschnittslähmung und ist seit 1985 auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen. Sie ist auch Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises, der die Nachteilsmerkmale "G, aG, H und RF" aufweist.
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 10.6.2016 – 1 BvR 742/16 –
Im November 2014 überquerte der zum Unfallzeitpunkt noch minderjährige Rollstuhlfahrer einen mit Zeichen 350 nach § 42 II StVO gekennzeichneten Fußgängerüberweg. Dabei wurde er von dem bei der beklagten Kfz-Versicherung versicherten Fahrzeug des ebenfalls beklagten Fahrers angefahren. Er stürzte dabei aus dem Rollstuhl und verletzte sich und erlitt eine linksseitige Schädelprellung. Aufgrund einer Muskelschwunderkrankung war der 1999 geborene Geschädigte auf den Rollstuhl angewiesen.
OLG Schleswig Urteil vom 11.3.2016 – 17 U 112/14 –
Der Kläger wollte die Fahrerlaubnis der Klasse A für Motorräder erwerben. Er meldete sich daher bei der Fahrschule des beklagten Fahrlehrers an. Bei einer der ersten Fahrstunden auf einer Maschine mit 25 kW Leistung hatte der Fahrschüler beim Anfahren zu viel Gas gegeben und die Kupplung zu schnell kommen gelassen, woraufhin die Fahrstunde abgebrochen wurde. Am 1.6.2010 fand der Fahrunterricht mit einem Motorrad mit 53 kW statt.
Bei dem nachfolgend veröffentlichten Urteilsbericht geht es um einen tödlich endenden Wassersportunfall auf der Ems bei Haren in Niedersachsen. Ein 22-jähriger Mann aus Haren/ Emsland hat sich am außergewöhnlich heißen Sonntag, den 19. August 2012, mit einer Luftmatratze auf der Ems in Haren treiben lassen. In diesem Flussabschnitt bestand Badeverbot. Ein 26-Jähriger aus Meppen befuhr mit einem Jet-Ski die Ems an dieser Stelle. Er beabsichtigte, zwei rechts fahrende Boote links zu überholen. Dabei übersah er den 22-Jährigen und überfuhr ihn. Der 22-Jährige fiel von der Luftmatratze und verschwand sofort unter der Wasseroberfläche.
LG Münster Berufungsurteil vom 16.1.2016 – 1 S 56/15 –
Am 13.5.2014 kam es im Bereich Steinfurt zu einem Verkehrsunfall. Der spätere Kläger fuhr mit seinem Fahrrad am rechten Rand eines Weges. Er steuerte das Rad nur mit der linken Hand. In der rechten Hand hatte er eine Leine für seine zwei Schäferhunde. Der Kläger näherte sich von hinten der späteren Beklagten, die auf dem Grünstreifen am linken Fahrbahnrand lief. Sie führte ebenfalls einen Hund aus, der allerdings unangeleint war und einige Meter hinter ihr herlief. Der Hund der Beklagten lief sodann auf den Kläger zu. Dieser bremste ab, stürzte aber und erlitt Verletzungen an der rechten Hand.
Die spätere Klägerin reiste zu einer Fachtagung, die in einem modernen Gebäude mit moderner Architektur stattfand. Die Raumteile waren durch Doppelverglasungen getrennt. Die Klägerin selbst hielt sich im Auditorium auf, wollte dieses jedoch noch einmal verlassen. Als sie zwischen den einzelnen Teilnehmergruppen hindurch gehen wollte, prallte sie mit dem Gesicht gegen eine dieser gläsernen Trennwände und stürzte zu Boden. Dabei zog sie sich eine Platzwunde an der Lippe und einen Haarriss an einem Schneidezahn zu. Der bestand aus einer Keramikprothese und musste daraufhin erneuert werden. Die Geschädigte verlangte von dem Veranstalter Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil dieser ihrer Meinung nach die erforderliche Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
OLG Hamm Hinweisbeschluss vom 25.11.2015 – 9 U 142/14 –
Im September 2012 besuchte die damals 51-jährige Klägerin aus Münster in Westfalen mit ihrem Bekannten aus Selm im Münsterland das sogenannte Oktoberfest an der Hafenarena in Münster. Die Klägerin wurde von ihrem Bekannten zum Tanzen aufgefordert. Beide begaben sich zur Tanzfläche. Vor ihnen standen viele Besucher auf sogenannten Bierbänken. Als die beiden eine leere Bierzeltgarnitur erreichten, bestieg die Bekannte zunächst eine leere Bank, um dort zu tanzen. Ihm folgte die Klägerin. Kurz darauf wackelte die Bierbank. Erst stürzte die Klägerin, dann der Bekannte.
BGH - VI. Zivilsenat - Beschluss vom 13.1.2015 – VI ZR 204/14 –
Am 7.4.2009 führte die spätere Klägerin ihr Dressur- und Reitpferd auf der rechten Seite eines nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weges. Sie selbst ging auf dem Asphalt. Das Pferd lief auf dem neben dem Weg befindlichen Grünstreifen.