Ein generelles Nachbesichtigungsrecht der einstandspflichtigen Versicherung existiert nichtAmtsgericht Fürstenwalde Urteil vom 12.3.2009 – 12 C 329/08 –
Ein generelles Nachbesichtigungsrecht existiert nicht, auch wenn die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer immer wieder auf ein solches Recht pochen. Ein Nachbesichtigungsrecht kann nur dann bestehen, wenn substantiierte Einwendungen gegen das Schadensgutachten vorgebracht werden, die die Nachbesichtigung erforderlich machen.