News mit dem Tag „Bagatellschaden“

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

  • LG Saarbrücken sieht bei Schaden von 630,78 € Gutachterkosten von 494,54 € für erstattungsfähig an
    LG Saarbrücken – Berufungskammer – Urteil vom 17.11.2017 – 13 S 45/17

    Immer wieder streiten der Geschädigte und die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung über die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei geringfügigen Unfallschäden. Der VIII. Zivilsenat des BGH nimmt einen Bagatellschaden an einem Kraftfahrzeug nur dann an, wenn nur ganz geringfügige, äußere Lackschäden vorliegen. Bei anderen Blechschäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist, liegt kein Bagatellschaden vor (vgl. BGH DS 2008, 104, 106).

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Auch bei Schaden von 612,76 € sind Gutachterkosten von 279,65 € zu erstatten
    Amtsgericht Karlsruhe Urteil vom 18.10.2017 – 9 C 1824/17 –

    Es gibt kaum eine Schadensregulierung durch den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer, bei der nicht eine Kürzung der Sachverständigenkosten erfolgt. In dem Fall, den das Amtsgericht Karlsruhe zu entscheiden hatte, erkannte die einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung noch nicht einmal die Sachverständigenkosten an. Sie war der – allerdings irrigen – Meinung, dass der Geschädigte einen Kostenvoranschlag hätte einholen müssen. Diese Kosten würden sogar bei einer späteren Reparatur verrechnet.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Arnstadt Zwgst. Ilmenau sieht bei 757,13 € keinen Bagatellschaden
    AG Arnstadt Zweigstelle Ilmenau, Urteil vom 18.11.2016 – 1 C 171/16 –

    Bei augenscheinlich geringen Fahrzeugschäden kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten über die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten. Die einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer meinen, erst bei Schäden, die 1000,-- € oder mehr betragen, sei der Geschädigte berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Diese Ansicht ist jedoch irrig, da der BGH revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, dass bei einem Schaden von rund 715,-- € ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde. In diesem Fall hatte der Schädiger bzw. dessen Versicherer auch die Kosten des Sachverständigengutachtens zu tragen. Allerdings handelt es sich bei der sogenannten Bagatellschadensgrenze von rund 715,-- € nicht um eine starre Grenze.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Auch bei 588,63 € Nettoschaden sind die Sachverständigenkosten zu ersetzen
    AG Hattingen Urteil vom 28.3.2017 – 5 C 157/15 –

    Dieses Urteil des Amtsgerichts Hattingen zeigt exemplarisch, dass es eine starre Bagatellschadensgrenze nicht geben kann. Auch in besonderen Fällen ist bei geringen Beschädigungen der Geschädigte berechtigt, zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein schriftliches Gutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen einzuholen. Nur bei ganz geringfügigen leichten Lackschäden, nicht jedoch bei anderen Blechschäden liegt ein Bagatellschaden vor.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Wesel urteilt zur Bagatellschadensgrenze
    AG Wesel Urteil vom 30.1.2015 – 26 C 404/14 –

    Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte die DEKRA mit der Erstellung eines Schadensgutachtens bezüglich der Unfallschäden an seinem Fahrzeug. Die DEKRA berechnete 428,10 €.