
AG Frankenthal widerspricht eintrittspflichtigem Kfz-Versicherer und spricht Anwaltskosten dem Geschädigten zuAG Frankenthal Urteil vom 30.5.2018 – 3c C 49/18 –
In jüngster Zeit verweigern die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall nicht nur die berechtigten Schadensbeträge, sondern auch die Erstattung der notwendigen Anwaltskosten. Sie sind der Ansicht, bei einfach gelagerten Schadensfällen sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Sie vergessen bewusst dabei, dass es nach der herrschenden Rechtsprechung der Untergerichte keine einfach gelagerten Fälle mehr gibt. Denn die Rechtsprechung ist selbst für Verkehrsrechtsanwälte durch die Unzahl von Urteilen mittlerweile so unübersichtlich geworden, dass ein Normalbürger seinen eigenen Unfallschaden gegen die übermächtigen, mit Rechtsabteilungen versehenen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht mehr alleine durchsetzen kann.